(1) Die Kommissionen und Gerichte setzen innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen und nach Konsultierung des Generalsekretärs die Honorare und die zu erstattenden Kosten ihrer Mitglieder fest.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien im Einvernehmen mit der Kommission oder dem Gericht die Honorare und die zu erstattenden Kosten der Mitglieder im voraus festsetzen.
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