(1) Jede Partei kann beim Generalsekretär schriftlich die Aufhebung eines Schiedsspruchs aus einem oder mehreren der folgenden Gründe beantragen:
a) nicht ordnungsgemäße Bildung des Gerichts,
b) offensichtliche Überschreitung der Befugnisse des Gerichts,
c) Bestechung eines Mitglieds des Gerichts,
d) schwerwiegende Abweichung von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift,
e) Fehlen der Begründung des Schiedsspruchs.
(2) Der Antrag ist binnen 120 Tagen nach Erlassung des Schiedsspruchs zu stellen, sofern nicht die Aufhebung wegen Bestechung verlangt wird; in diesem Fall ist der Antrag binnen 120 Tagen nach Entdecken der Bestechung, jedenfalls aber binnen drei Jahren nach Erlassung des Schiedsspruchs zu stellen.
(3) Nach Eingang des Antrags ernennt der Vorsitzende unverzüglich aus dem Kreis der im Schiedsrichterverzeichnis geführten Personen einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ad-hoc-Ausschuß. Die Mitglieder dieses Ausschusses dürfen weder Mitglied des Gerichts gewesen sein, das den Schiedsspruch erlassen hat, noch die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie ein Mitglied des Gerichts noch die Staatsangehörigkeit des Staates, der Streitpartei ist, oder des Staates, dessen Angehöriger Streitpartei ist, besitzen, noch von einem dieser Staaten für das Schiedsrichterverzeichnis benannt worden sein noch das Amt eines Schlichters in der gleichen Sache ausgeübt haben. Der Ausschuß ist befugt, den Schiedsspruch aus einem der in Absatz 1 aufgeführten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben.
(4) Die Artikel 41 bis 45, 48, 49, 53 und 54 sowie die Kapitel VI und VII sind auf das Verfahren vor dem Ausschuß sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Ausschuß kann beschließen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag auszusetzen, wenn dies die Umstände nach seiner Auffassung erfordern. Ersucht die antragstellende Partei um einen Aufschub der Vollstreckung des Schiedsspruchs, so wird die Vollstreckung vorläufig ausgesetzt, bis der Ausschuß über dieses Ersuchen entschieden hat.
(6) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist die Streitigkeit auf Antrag einer der Parteien einem neuen nach Abschnitt 2 dieses Kapitels gebildeten Gericht zu unterbreiten.
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