(1) Entstehen Streitigkeiten zwischen den Parteien über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so kann jede Partei einen schriftlichen Antrag auf Auslegung des Schiedsspruchs an den Generalsekretär richten.
(2) Der Antrag ist nach Möglichkeit dem Gericht vorzulegen, das den Schiedsspruch erlassen hat. Ist dies nicht möglich, so wird ein neues Gericht nach Abschnitt 2 dieses Kapitels gebildet. Das Gericht kann beschließen, die Vollstreckung des Schiedsspruchs bis zur Entscheidung über den Auslegungsantrag auszusetzen, wenn dies die Umstände nach seiner Auffassung erfordern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise