Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann das Gericht, wenn es dies für nötig hält, jederzeit während des Verfahrens
a) die Parteien auffordern, alle Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen,
b) sich an Ort und Stelle begeben und dort alle Untersuchungen vornehmen, die es für erforderlich erachtet.
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