BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer StaatenArt. 40

Art. 40

In Kraft seit 24. Juni 1971
Up-to-date

(1) Zu Schiedsrichtern können, außer bei Ernennung durch den Vorsitzenden nach Artikel 38, Personen ernannt werden, die nicht im Schiedsrichterverzeichnis geführt sind.

(2) Zu Schiedsrichtern ernannte Personen, die nicht im Schiedsrichterverzeichnis geführt sind, müssen die in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Eigenschaften besitzen.

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