(1) Die Kommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit.
(2) Jede Einrede, die eine Partei mit der Begründung erhebt, daß die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit des Zentrums oder aus anderem Grund nicht in die Zuständigkeit der Kommission fällt, wird von der Kommission geprüft, die darüber entscheidet, ob diese Einrede als Vorfrage zu behandeln oder mit der Hauptsache zu verbinden ist.
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