(1) Zu Schlichtern können, außer bei Ernennung durch den Vorsitzenden nach Artikel 30, Personen ernannt werden, die nicht im Schlichterverzeichnis geführt sind.
(2) Zu Schlichtern ernannte Personen, die nicht im Schlichterverzeichnis geführt sind, müssen die in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Eigenschaften besitzen.
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