(1) Die Zuständigkeit des Zentrums erstreckt sich auf alle unmittelbar mit einer Investition zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat (oder einer von diesem dem Zentrum benannten Gebietskörperschaft oder staatlichen Stelle) einerseits und einem Angehörigen eines anderen Vertragsstaats andererseits, wenn die Parteien schriftlich eingewilligt haben, die Streitigkeiten dem Zentrum zu unterbreiten. Haben die Parteien ihre Zustimmung erteilt, so kann keine von ihnen sie einseitig zurücknehmen.
(2) Der Ausdruck „Angehöriger eines anderen Vertragsstaats“ bedeutet:
a) jede natürliche Person, die im Zeitpunkt zu dem die Parteien der Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren zugestimmt haben, sowie im Zeitpunkt, zu dem der Antrag nach Artikel 28 Absatz 3 oder nach Artikel 36 Absatz 3 registriert worden ist, die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats besessen hat, als des Staates, der Streitpartei ist; ausgenommen sind Personen, die in einem dieser Zeitpunkte auch die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats besessen haben, der Streitpartei ist;
b) jede juristische Person, die im Zeitpunkt, zu dem die Parteien der Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Vergleichs- oder Schiedsverfahren zugestimmt haben, die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats besessen hat als des Staates, der Streitpartei ist, sowie jede juristische Person, die im gleichen Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats besessen hat, der Streitpartei ist, wenn die Parteien übereingekommen sind, diese juristische Person wegen ausländischer Kontrolle als Angehörigen eines anderen Vertragsstaats im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten.
(3) Die Zustimmung einer Gebietskörperschaft oder einer staatlichen Stelle eines Vertragsstaats bedarf der Genehmigung dieses Staates, sofern er nicht dem Zentrum mitteilt, daß die Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4) Jeder Vertragsstaat kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Zentrum notifizieren, welche Arten von Streitigkeiten er der Zuständigkeit des Zentrums zu unterwerfen beabsichtigt und welche nicht. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation sofort allen Vertragsstaaten. Diese Notifikation stellt nicht die nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung dar.
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