Können die Ausgaben des Zentrums nicht aus den für die Inanspruchnahme seiner Dienste gezahlten Gebühren oder aus anderen Einkünften bestritten werden, so wird der Fehlbetrag von den Vertragsstaaten, die Mitglieder der Bank sind, im Verhältnis ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und von den Staaten, die nicht Mitglieder der Bank sind, nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat beschlossenen Regelungen gedeckt.
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