(1) Eine Person kann in beiden Verzeichnissen geführt werden.
(2) Wird eine Person von mehreren Vertragsstaaten oder von mindestens einem Vertragsstaat und dem Vorsitzenden für dasselbe Verzeichnis benannt, so gilt sie als von der Stelle benannt, die sie zuerst benannt hat; ist jedoch die Person auch von dem Staat benannt worden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, so gilt sie als von diesem Staat benannt.
(3) Alle Benennungen werden dem Generalsekretär notifiziert und werden mit Eingang der Notifikation wirksam.
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