(1) Jeder Vertragsstaat kann für jedes Verzeichnis vier Personen benennen, die nicht seine Staatsangehörigen zu sein brauchen.
(2) Der Vorsitzende kann für jedes Verzeichnis zehn Personen benennen. Die vom Vorsitzenden für ein Verzeichnis benannten Personen müssen alle verschiedener Staatsangehörigkeit sein.
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