1. Sofern die Organisation nicht für Sonderfälle einstimmig etwas anderes beschließt, bedarf die Beschlußfassung und die Abgabe von Empfehlungen des gegenseitigen Einverständnisses sämtlicher Mitglieder.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthält sich ein Mitglied bei der Abstimmung über einen Beschluß oder eine Empfehlung der Stimme, so steht die Stimmenthaltung solchen Beschlüssen oder Empfehlungen nicht entgegen; sie finden auf die anderen Mitglieder Anwendung, nicht jedoch auf das Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat.
3. Ein Beschluß ist für ein Mitglied so lange nicht bindend, als es seine verfassungsrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt hat. Die anderen Mitglieder können vereinbaren, daß ein solcher Beschluß vorläufig auf sie Anwendung findet.
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