BundesrechtInternationale VerträgeOECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungArt. 17

Art. 17ARTIKEL 17

In Kraft seit 30. September 1961
Up-to-date

Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens auf sich selbst unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an die Verwahrerregierung zu richtende Kündigung beenden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden