Art. 17 ARTIKEL 17 — OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
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Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens auf sich selbst unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an die Verwahrerregierung zu richtende Kündigung beenden.
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