Art. 16 ARTIKEL 16 — OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Rückverweise
Der Rat kann beschließen, eine jede Regierung, welche die Pflichten eines Mitgliedes zu übernehmen bereit ist, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit; jedoch kann der Rat im Einzelfall einstimmig beschließen, Stimmenthaltung zu gestatten; in diesem Fall gilt der Beschluß ungeachtet des Artikels 6 für alle Mitglieder. Der Beitritt wird mit Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Verwahrerregierung wirksam.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden