BundesrechtInternationale VerträgeOECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungArt. 16

Art. 16ARTIKEL 16

In Kraft seit 30. September 1961
Up-to-date

Der Rat kann beschließen, eine jede Regierung, welche die Pflichten eines Mitgliedes zu übernehmen bereit ist, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit; jedoch kann der Rat im Einzelfall einstimmig beschließen, Stimmenthaltung zu gestatten; in diesem Fall gilt der Beschluß ungeachtet des Artikels 6 für alle Mitglieder. Der Beitritt wird mit Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Verwahrerregierung wirksam.

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