Die Organisation kann zu Bedingungen, deren Festlegung dem Rat obliegt,
a) an Nichtmitgliedstaaten und an Organisationen Mitteilungen richten,
b) mit Nichtmitgliedstaaten und mit Organisationen Beziehungen aufnehmen und unterhalten, sowie
c) Nichtmitgliedsregierungen und Organisationen einladen, an Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
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