DIE UNTERZEICHNER des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet)
HABEN folgendes VEREINBART:
Die Rechtsfähigkeit der Organisation sowie die Privilegien, Befreiungen und Immunitätsrechte, die der Organisation, ihren Bediensteten und den Vertretern der Mitglieder bei ihr zustehen, bestimmen sich wie folgt:
a) im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Abkommens über die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 nach dem Zusatzprotokoll Nr. 1 zu dem genannten Abkommen;
b) in Kanada nach diesbezüglichen, zwischen der Regierung von Kanada und der Organisation abzuschließenden Abkommen oder entsprechenden Vereinbarungen;
c) in den Vereinigten Staaten nach der Executive Order Nr. 10133 vom 27. Juni 1950 auf Grund des International Organisations Immunities Act;
d) in allen übrigen Staaten nach diesbezüglichen zwischen der betreffenden Regierung und der Organisation abzuschließenden Abkommen oder entsprechenden Vereinbarungen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
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