DIE UNTERZEICHNER des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
HABEN folgendes VEREINBART:
1. Die Vertretung der durch die Verträge von Paris und Rom vom 18. April 1951 beziehungsweise 25. März 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften in der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird nach den in diesen Verträgen enthaltenen Vorschriften über die Organe geregelt.
2. Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nehmen an den Arbeiten dieser Organisation teil.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen.
GESCHEHEN zu Paris am 14. Dezember 1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
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