Dieses Abkommen ist – sofern sich nicht aus Teil I und II ausdrücklich etwas anderes ergibt – nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention unter Wahrung der auf Grund dieser Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen.
Das Abkommen wird nach der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich und nach Genehmigung durch die Bayerische Staatsregierung durch Notenwechsel in Kraft gesetzt werden.
Geschehen zu München, am 25. März 1957, in zweifacher Ausfertigung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise