Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern abgeschlossenen Abkommens über die Anwendung der Salinenkonvention besteht Einverständnis über folgende Punkte:
1. Die Lohnsteuer, die auf die Gehaltsbezüge der bayerischen Staatsforstbeamten und der Angestellten deutscher Staatsangehörigkeit entfällt, ist seit dem 1. April 1945 von den Amtskassen der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken einbehalten, aber nicht an das zuständige Finanzamt abgeführt worden. Auf die Besteuerung dieser Bezüge haben Art. VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern sowie Art. 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Anwendung zu finden.
2. Die im österreichischen Salzbergbau der Saline Hallein beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch die auf Grund einer Schichtberechtigung beschäftigten, unterliegen ausschließlich dem für österreichische Arbeitnehmer geltenden Dienstrecht, unbeschadet der aus der Schichtberechtigung sich ergebenden Ansprüche.
3. a) Der Inhalt der Dienstbarkeiten, die nach Art. 3 Abs. 2 der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957 auf bundeseigenen Grundstücken zu verbüchern sind, ist nach dem Rezeß vom 17. Oktober 1831 (XX. Konferenzprotokoll) zu bestimmen.
b) Dem Freistaat Bayern bleibt es überlassen, die Holzausbringungs- und Lagerungsrechte auf nicht bundeseigenen Grundstücken mit Einwilligung der Grundeigentümer verbüchern zu lassen.
4. Die Republik Österreich wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Übertragung der zur Verwaltung der Saalforste nötigen Geldmittel auf Konten der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken bei österreichischen Geldinstituten wie auch die Übertragung der Einkünfte aus diesen Forsten an die Regierungshauptkasse München ermöglichen.
5. Die Republik Österreich und der Freistaat Bayern behalten sich vor, die Schichtberechtigungen und die Wasserbenutzungsrechte (Art. 22 und 24 der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957) nach dem gegenwärtigen Stand im Einvernehmen mit den Beteiligten aufzuzeichnen.
6. Das Amt der Salzburger Landesregierung und die Oberforstdirektion München werden die Musterbedingungen für Forstrechtsregulierungsurkunden gemeinsam ausarbeiten.
Geschehen zu München, am 25. März 1957, in zweifacher Ausfertigung.
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