BundesrechtInternationale VerträgeGATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)

GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)

In Kraft seit 30. August 1953
Up-to-date

Art. 1

1. Am 30. Tage nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen der Verhandelnden Vertragspartner tritt die als Anlage beigefügte Zollzugeständnisliste des betreffenden Vertragspartners in Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste dieses Vertragspartners zum Allgemeinen Abkommen.

2. Jedem der Verhandelnden Vertragspartner, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, steht es frei, jederzeit jedes der in der entsprechenden, diesem Protokoll als Anlage beigefügten Liste vorgesehene Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der andere Vertragspartner dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat.

Mit der Maßgabe, daß

I. der Verhandelnde Vertragspartner, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt oder zurücknimmt, dies allen Vertragspartnern innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage der Aussetzung oder Zurücknahme mitteilt und mit den Vertragspartnern, die an der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse haben, auf deren Ersuchen in Beratungen eintritt; und daß

II. Jedes in dieser Weise ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis mit Wirkung vom 30. Tage nach dem Tage, an dem der andere Verhandelnde Vertragspartner dieses Protokoll unterzeichnet, Anwendung findet.

3. In allen Fällen, in denen in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, gilt das Datum dieses Protokolls als maßgebend für die dem Protokoll beigefügten Zollzugeständnislisten.

4. (a) Der Originaltext dieses Protokolls mit seinen Anlagen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und liegt am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten bis 22. Mai 1953 auf.

(b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll unverzüglich jedem Vertragsstaat und jedem Staat, der an der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung teilgenommen hat, und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls sowie eine Mitteilung über jede Unterzeichnung zustellen.

(c) Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.

5. Dieses Protokoll trägt das Datum vom 22. November 1952.

Gegeben zu Innsbruck in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, soweit in den als Anlage beigefügten Listen nichts anderes bestimmt ist.

Anlage

(Übersetzung.)

ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Zolltarifverhandlungen 1952

Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die Bundesrepublik Deutschland

Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

TEIL I

Meistbegünstigungs-Tarif

Anl. 1

Österreichische Zolltarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz
Goldkronen für 100 kg
ex 119 Pflasterplatten und -würfel aus Asphalt:
Hochdruckstampfasphaltplatten 3,50
301 B Möbel und Möbelteile; Uhrenkasten:
ex c) Möbel und Möbelteile, andere:
1. mit gewöhnlichen Hölzern furniert, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Verzierungen 80,-
2. aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, dann alle mit feiner Schnitz- oder Drechslerarbeit, mit Bildhauerarbeit oder in Verbindung mit feinen Stoffen mit Ausschluß von Überzügen aller Art 80,-
307 Waren aus Drechsler- und Schnitzstoffen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen:
ex b) 2. aus Kunsthorn oder Kunstharz:
bedruckte Plastikfolien 220,- jedoch höchstens 30% v. W.
316 Hohlglas, gepreßtes und massives Glas, nicht besonders benanntes, nicht raffiniert:
ex b) anderes:
farbige Glasstangen sowie chemisch und thermisch widerstandsfähige Glasrohre 19,-
354 Ziegel und Platten, feuerfeste:
ex a) Dinas-, Magnesit-, Bauxit- und Graphitziegel und -platten:
Bauxit- und Graphitziegel und -platten frei
441 Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte:
c) aus Eisen im Stückgewicht:
ex 1. von 10.000 kg oder mehr
Rammaschinen 26,-
ex 2. unter 10.000 kg bis 1000 kg:
Rammaschinen 40,-
ex 458 Fahrradbestandteile, bearbeitet:
Anmerkung 1 Fahrradbestandteile der Nr. 458 d in der Höchstmenge von jährlich 25.000 kg zur handwerksmäßigen Herstellung und Reparatur von Fahrrädern gegen Bestätigung und Aufteilung durch die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft 135,-
ex 525 Teerfarbstoffe, reine, mit höchstens 30% Streckungsmittel:
Teerfarbstoffe mit über 30% Streckungsmittel frei
ex 526 Farben, nicht besonders benannte, nicht angerieben:
Eisenoxyd, schwarz 17,-
ex 534 Lacke und Lackfirnisse, mit oder ohne Farbe:
Anmerkung Harnstoff-Formaldehydharz in flüchtigen Lösungsmitteln gelöst mit mindestens 60% Trockensubstanzgehalt für Lackerzeugung auf Erlaubnisschein 80,-

TEIL II

Präferential Tarif

Fällt leer aus

Anl. 1