GATT - Zweites Protokoll über Zugeständnisse im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. (Österreich und Deutschland.)
Vorwort
Art. 1
1. Am 30. Tage nach dem Tage der Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen der Verhandelnden Vertragspartner tritt die als Anlage beigefügte Zollzugeständnisliste des betreffenden Vertragspartners in Kraft und gilt als Zollzugeständnisliste dieses Vertragspartners zum Allgemeinen Abkommen.
2. Jedem der Verhandelnden Vertragspartner, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, steht es frei, jederzeit jedes der in der entsprechenden, diesem Protokoll als Anlage beigefügten Liste vorgesehene Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn der andere Vertragspartner dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat.
Mit der Maßgabe, daß
I. der Verhandelnde Vertragspartner, der ein derartiges Zugeständnis ganz oder teilweise aussetzt oder zurücknimmt, dies allen Vertragspartnern innerhalb von 30 Tagen nach dem Tage der Aussetzung oder Zurücknahme mitteilt und mit den Vertragspartnern, die an der betreffenden Ware ein wesentliches Interesse haben, auf deren Ersuchen in Beratungen eintritt; und daß
II. Jedes in dieser Weise ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis mit Wirkung vom 30. Tage nach dem Tage, an dem der andere Verhandelnde Vertragspartner dieses Protokoll unterzeichnet, Anwendung findet.
3. In allen Fällen, in denen in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, gilt das Datum dieses Protokolls als maßgebend für die dem Protokoll beigefügten Zollzugeständnislisten.
4. (a) Der Originaltext dieses Protokolls mit seinen Anlagen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und liegt am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die Vertragsstaaten bis 22. Mai 1953 auf.
(b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll unverzüglich jedem Vertragsstaat und jedem Staat, der an der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung teilgenommen hat, und jedem anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Ausfertigung dieses Protokolls sowie eine Mitteilung über jede Unterzeichnung zustellen.
(c) Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
5. Dieses Protokoll trägt das Datum vom 22. November 1952.
Gegeben zu Innsbruck in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, soweit in den als Anlage beigefügten Listen nichts anderes bestimmt ist.
Anlage
(Übersetzung.)
ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Zolltarifverhandlungen 1952
Liste der Zollzugeständnisse Österreichs an die Bundesrepublik Deutschland
Der Text dieser Liste ist nur in englischer Sprache authentisch
TEIL I
Meistbegünstigungs-Tarif
Anl. 1
Österreichische Zolltarifnummer | Warenbezeichnung | Zollsatz | |
Goldkronen für 100 kg | |||
ex | 119 | Pflasterplatten und -würfel aus Asphalt: | |
Hochdruckstampfasphaltplatten | 3,50 | ||
301 B | Möbel und Möbelteile; Uhrenkasten: | ||
ex c) | Möbel und Möbelteile, andere: | ||
1. mit gewöhnlichen Hölzern furniert, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Verzierungen | 80,- | ||
2. aus feinen Hölzern oder mit solchen furniert, dann alle mit feiner Schnitz- oder Drechslerarbeit, mit Bildhauerarbeit oder in Verbindung mit feinen Stoffen mit Ausschluß von Überzügen aller Art | 80,- | ||
307 | Waren aus Drechsler- und Schnitzstoffen, auch in Verbindung mit feinen Stoffen: | ||
ex b) | 2. aus Kunsthorn oder Kunstharz: | ||
bedruckte Plastikfolien | 220,- jedoch höchstens 30% v. W. | ||
316 | Hohlglas, gepreßtes und massives Glas, nicht besonders benanntes, nicht raffiniert: | ||
ex b) | anderes: | ||
farbige Glasstangen sowie chemisch und thermisch widerstandsfähige Glasrohre | 19,- | ||
354 | Ziegel und Platten, feuerfeste: | ||
ex a) | Dinas-, Magnesit-, Bauxit- und Graphitziegel und -platten: | ||
Bauxit- und Graphitziegel und -platten | frei | ||
441 | Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte: | ||
c) | aus Eisen im Stückgewicht: | ||
ex | 1. von 10.000 kg oder mehr | ||
Rammaschinen | 26,- | ||
ex | 2. unter 10.000 kg bis 1000 kg: | ||
Rammaschinen | 40,- | ||
ex | 458 | Fahrradbestandteile, bearbeitet: | |
Anmerkung 1 | Fahrradbestandteile der Nr. 458 d in der Höchstmenge von jährlich 25.000 kg zur handwerksmäßigen Herstellung und Reparatur von Fahrrädern gegen Bestätigung und Aufteilung durch die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft | 135,- | |
ex | 525 | Teerfarbstoffe, reine, mit höchstens 30% Streckungsmittel: | |
Teerfarbstoffe mit über 30% Streckungsmittel | frei | ||
ex | 526 | Farben, nicht besonders benannte, nicht angerieben: | |
Eisenoxyd, schwarz | 17,- | ||
ex | 534 | Lacke und Lackfirnisse, mit oder ohne Farbe: | |
Anmerkung | Harnstoff-Formaldehydharz in flüchtigen Lösungsmitteln gelöst mit mindestens 60% Trockensubstanzgehalt für Lackerzeugung auf Erlaubnisschein | 80,- | |