BundesrechtInternationale VerträgeWarenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)

In Kraft seit 27. August 1937
Up-to-date

Art. 1

Der Zahlungsverkehr zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Deutschen Reich wird, soweit es sich um die unter dieses Abkommen fallenden Zahlungsverpflichtungen handelt, in Österreich ausschließlich durch Vermittlung der Österreichischen Nationalbank, in Deutschland ausschließlich durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse abgewickelt.

Art. 2

Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbindlichkeiten österreichischer Schuldner gegenüber deutschen Gläubigern und deutscher Schuldner gegenüber österreichischen Gläubigern:

1. Zahlungen aus der Ausfuhr österreichischer Waren nach Deutschland und deutscher Waren nach Österreich, und zwar auch dann, wenn die Verpflichtung zur Zahlung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht,

2. Zahlungen für wirtschaftlich gerechtfertigte und übliche Nebenkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem österreichisch-deutschen Warenverkehr stehen, mit Ausnahme von Zahlungen auf dem Gebiet des Versicherungsverkehres sowie von Seefrachten,

3. sonstige Zahlungen, über die sich die Österreichische Nationalbank und die Deutsche Verrechnungskasse einigen.

Art. 3

Der beiderseitige Transitverkehr fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Art. 4

Unter österreichischen, beziehungsweise deutschen Waren sind solche Waren zu verstehen, die entweder in dem betreffenden Lande erzeugt worden sind oder dort einer wesentlichen Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen worden sind.

Art. 5

Schuldner, die Reichsmarkzahlungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach Österreich zu leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Österreichischen Nationalbank bei der Deutschen Verrechnungskasse einzuzahlen. Wenn die Schuldverpflichtung nicht auf Reichsmark lautet, ist der Gegenwert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs der betreffenden Währung in Reichsmark umzurechnen und in Reichsmark einzuzahlen. Die Deutsche Verrechnungskasse wird die eingezahlten Reichsmarkbeträge laufend der Österreichischen Nationalbank aufgeben.

Art. 6

Schuldner, die Schillingzahlungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nach Deutschland zu leisten verpflichtet sind, haben die geschuldeten Beträge bei Fälligkeit auf das Sonderkonto der Deutschen Verrechnungskasse bei der Österreichischen Nationalbank einzuzahlen. Lautet die Verpflichtung auf Reichsmark, so ist der Gegenwert zu dem im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkurs in Schillinge umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Lautet die Verbindlichkeit auf eine dritte Währung, so ist der Gegenwert zu den im Zeitpunkt der Zahlung letztbekannten amtlichen Berliner Mittelkursen dieser Währung und des Schillings in Schillinge umzurechnen und in Schillingen einzuzahlen. Die Österreichische Nationalbank wird die eingezahlten Schillingbeträge laufend der Deutschen Verrechnungskasse aufgeben.

Art. 7

Die Auszahlungen an die Begünstigten erfolgen nach Maßgabe der auf den Sonderkonten vorhandenen Guthaben. Bis zur Auszahlung werden die Beträge für Rechnung der Begünstigten unverzinslich verwaltet.

Art. 8

Die Genehmigung zur unmittelbaren Verrechnung von Forderungen aus dem österreichisch-deutschen Warenverkehr wird von den beiderseits zuständigen Stellen nur in besonderen Ausnahmefällen und grundsätzlich nur dann erteilt, wenn entweder in Österreich oder in Deutschland nur eine Firma an der Verrechnung beteiligt ist.

Art. 9

Die zur technischen Durchführung des Abkommens erforderlichen Vereinbarungen werden zwischen der Österreichischen Nationalbank und der Deutschen Verrechnungskasse getroffen.

Art. 10

Das Abkommen kann bis zum Ende eines jeden Monats zum Ende des folgenden Monats gekündigt werden.

Art. 11

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifizierungsurkunden, der in Wien erfolgen soll, in Kraft. Es wird jedoch vom sechsten Tage nach der Unterzeichnung an vorläufig angewendet werden.

Unterzeichnet in doppelter Urschrift in Berlin am 22. August 1936.