Das im Artikel VII des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 angeführte und in dessen Anlage B enthaltene Übereinkommen vom 7. Dezember 1920 über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn wird durch das dem gegenwärtigen Abkommen als Anlage beigeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll vom 21. Dezember 1932 abgeändert, beziehungsweise ergänzt.
Die beiden Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Bestimmungen der Genfer Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten vom 3. November 1923, im gegenseitigen Verkehr anzuwenden. Die Gewerbelegitimationskarten sind daher nach dem dem Artikel 10 dieser Internationalen Konvention angeschlossenen Muster statt nach dem in der Anlage C des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922 enthaltenen Muster auszufertigen.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das Übereinkommen über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen (samt Muster a und b der Anlage), mit dessen Anwendung im gegenseitigen Verkehr sich die beiden Regierungen laut Notenwechsel vom 20. Februar 1923 einverstanden erklärt haben und das gemäß Artikel XI (zweiter Absatz) des Handelsübereinkommens als integrierender Bestandteil desselben gilt, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzten. Es besteht Einverständnis, daß das am 14. Juni 1926 abgeschlossene Übereinkommen, bereffend Erleichterungen im Grenzverkehr, mit dessen Inkrafttreten die Bestimmungen des im Notenwechsel vom 20. Februar 1923 gleichfalls erwähnten Übereinkommens, betreffend Erleichterungen im Grenzverkehr, ihre Gültigkeit verloren haben, durch die eingangs erwähnte Kündigung des Handelsvertrages vom 30. Juni 1931 nicht berührt wurde.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 30. Juni 1931 abgeschlossene Abkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten (Tierseuchenübereinkommen), samt Anlage zum Artikel 8 und Schlußprotokoll vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage angeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die am 30. Juni 1931 abgeschlossene allgemeine Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, das durch das Protokoll, aufgenommen im Königlich Ungarischem Ministerium des Äußeren am 7. Dezember 1920, und durch das Protokoll, aufgenommen im Bundesministerium für Äußeres in Wien am 17. Jänner 1922, ergänzte und abgeänderte Übereinkommen über die Regelung verkehrspolitischer Fragen zwischen Österreich und Ungarn vom 7. Dezember 1920 (Anlage B des am 8. Februar 1922 geschlossenen Handelsübereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn) in folgender Weise abzuändern, beziehungsweise zu ergänzen:
1. Im Punkt 1 des Übereinkommens sind die beiden ersten Absätze in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.
2. Im Punkt 3 des Übereinkommens ist im ersten Absatz nach den Worten „oder durch Ungarn nach“ einzuschalten „Österreich oder nach“.
3. Im gleichen Punkt ist im letzten Satz des ersten Absatzes nach den Worten „oder durch Österreich“ einzuschalten „nach Ungarn oder“.
4. Im Punkt 7 des Übereinkommens ist an Stelle der Worte „zwischen ihren Gebieten sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und dritten Staaten über die Gebiete des anderen Teiles“ zu setzten „zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten des anderen Teiles, zwischen den Gebieten des einen Teiles im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles sowie zwischen den Gebieten des einen Teiles und den Gebieten dritter Staaten im Durchzuge durch die Gebiete des anderen Teiles“.
5. Im Protokoll vom 7. Dezember 1920 sind die Bestimmungen „Zu Punkt 1“ in der Fassung des Protokolls vom 17. Jänner 1922 zu streichen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
Zusatzabkommen
zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen.
Nachdem die Hohen vertragschließenden Teile übereingekommen sind, zu dem Handelsübereinkommen vom 8. Februar 1922, das durch ein am heutigen Tage gleichfalls abgeschlossenes Abkommen wieder in Kraft gesetzt wird, ein Zusatzabkommen zu schließen, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Artikel I . Natur- und Gewerbeerzeugnisse ungarischen Ursprungs, die aus Ungarn herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage A angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Österreich keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.
Natur- und Gewerbeerzeugnisse österreichischen Ursprungs, die aus Österreich herkommen und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Tarifanlage B angeführt sind, werden bei der Einfuhr nach Ungarn keinen höheren Zöllen als den in der genannten Anlage vereinbarten unterliegen.
Diese Bestimmungen beeinträchtigen jedoch für die genannten Erzeugnisse ungarischen oder österreichischen Ursprungs in keiner Weise das Anrecht auf die meistbegünstigte Behandlung im Sinne des Artikels III des Handelsübereinkommens vom 8. Februar 1922.
Artikel II . Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, ohne die Einwilligung des anderen Teiles für keinen Artikel Ausfuhrprämien zu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form es auch sein möchte.
Die Zölle, die auf den zur Erzeugung oder Zubereitung einheimischer Waren verwendeten Stoffen lasten, sowie die inneren Abgaben, welche die Erzeugung oder Zubereitung der gleichen Waren oder der bei ihrer Herstellung gebrauchten Stoffe belasten, dürfen jedoch bei der Ausfuhr der Waren, welche die fraglichen Abgaben entrichtet haben oder welche aus Stoffen hergestellt wurden, welche die erwähnten Zölle oder Abgaben entrichtet haben, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Artikel III . Für den Fall, als die österreichische Regierung die Ansätze des österreichischen Zolltarifs von Goldkronen auf Schilling umstellen sollte, wird vereinbart, daß die in Goldkronen erstellten Zollsätze der Tarifanlage A (zum österreichischen Zolltarif) des gegenwärtigen Zusatzabkommens nach folgenden Grundsätzen in Schilling umzurechnen sind:
1. Zollsätze bis einschließlich 1 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,005 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,0005 S auf 0,01 S aufgerundet werden.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Zusatzabkommens zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen sind die unterfertigten Bevollmächtigten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
(1) In der Absicht den gegenseitigen Warenverkehr tunlichst stark im Interesse der beiden Staaten zu steigern und ihn in ein den wirtschaftlichen Notwendigkeiten der beiden Staaten besser entsprechendes Verhältnis zu bringen, kommen die beiden Regierungen überein, auf die Erzielung dieses Verhältnisses mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln tunlichst bedacht zu sein. Zu diesem Zwecke erklärt sich die königlich ungarische Regierung bereit, eine Regelung des Warenverkehres von sich aus zwischen Österreich und Ungarn im Sinne der Verminderung des Saldos herbeizuführen, der sich bisher zuungunsten Österreichs ergeben hat, so zwar, daß, falls laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die ungarische Ausfuhr nach Österreich wertmäßig die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um mehr als 50 vom Hundert überschreiten sollte, diese Überschreitung auf 50 vom Hundert gesenkt werde. In analoger Weise wir die österreichische Bundesregierung vorgehen, wenn die ungarische Ausfuhr nach Österreich laut der Ergebnisse der letzten zweimonatigen Beobachtungsperiode die österreichische Ausfuhr nach Ungarn um weniger als 50 vom Hundert überschreitet. Hiebei sind die österreichische Regierung und die ungarische darüber einig, daß das in Rede stehende Verkehrsverhältnis durch die Erweiterung und womöglich nicht durch eine Einschränkung des wechselseitigen Warenverkehres erzielt werden soll. Zur praktischen Durchführung dieser Grundsätze wird aus den Vertretern der beiderseitigen Zentralbehörden eine gemischte Kommission eingesetzt, die in ständiger und unmittelbarer Fühlungsnahme den wechselseitigen Warenverkehr zu beobachten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen haben wird, die geeignet erscheinen, den Warenverkehr im Sinne der vereinbarten Zielsetzung zu beeinflussen. Diese Kommission wird insbesondere an jedem 15. Tage nach Ablauf von je zwei Monaten der Gültigkeitsdauer des Vertrages zusammentreten, um das Ergebnis der Handelsbilanz durch Vergleichung der bis dahin von beiden handelsstatistischen Ämtern für den abgelaufenen zweimonatigen Zeitraum vorzulegenden Daten festzustellen. Hiebei werden saisonmäßige Schwankungen sowie die Verkehrsgestaltung wesentlich beeinflussende wirtschaftliche Vorgänge entsprechend zu berücksichtigen sein.
(2) Sollte die Kommission nicht binnen einem Monat zu einer Einigung über die vorzuschlagenden Maßnahmen gelangen, wird jeder der beiden vertragschließenden Teile das Recht haben, den gegenwärtigen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu kündigen. Diese Kündigung soll jedoch nicht in Wirksamkeit treten, falls während der Kündigungsfrist durch Maßnahmen seitens jenes Staates, an den die Kündigung gerichtet wurde, das angestrebte Verhältnis laut der statistischen Daten hergestellt wurde.
Art. 1
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, das am 8. Februar 1922 abgeschlossene Handelsübereinkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrag wieder in Kraft zu setzten. An Stelle der die Kündigung betreffenden Bestimmungen treten jene des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages.
2. Zollsätze über 1 K bis einschließlich 10 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,025 S bis einschließlich 0,075 S auf 0,05 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,075 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
3. Zollsätze über 10 K bis einschließlich 50 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 0,05 S auf 0,1 S aufgerundet werden.
4. Zollsätze über 50 K bis einschließlich 100 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,025 S unberücksichtigt bleiben, Beträge über 0,25 S bis einschließlich 0,75 S auf 0,5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 0,75 S auf 1 S aufgerundet werden.
5. Zollsätze über 100 K bis einschließlich 300 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 0,5 S unberücksichtig bleiben und Beträge über 0,5 S auf 1 S aufgerundet werden.
6. Zollsätze über 300 K bis einschließlich 500 K werden derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 2,5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 2,5 S bis einschließlich 7,5 S auf 5 S auf-, beziehungsweise abgerundet und Beträge über 7,5 S auf 10 S aufgerundet werden.
7. Zollsätze über 500 K derart in Schilling umgerechnet, daß Beträge bis 5 S unberücksichtigt bleiben und Beträge über 5 S auf 10 S aufgerundet werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
Hülsenfrüchte:
3 .–
Bohnen
Wicken, Lupinen
frei
aus 31
Mehl und andere Müllereierzeugnisse (gerollte, geschrotete, geschälte Körner; Graupen, Grütze, Grieß) aus Getreide und Hülsenfrüchten:
a) Graupen
Zuschlag von 1,50 zum Zoll für 150 kg Gerste
b) Hirse, geschält
4 .–
c) Erbsen, geschält
Zuschlag von 3,50 zum Zoll für 150 kg Erbsen
d) Mehl und andere Müllereierzeugnisse aus Weizen oder Roggen
Zuschlag von 3,50 zum Zoll für 200 kg der betreffenden Getreideart
e) Mehl und andere Müllereierzeugnisse aus anderen Getreide als Weizen, Roggen, Mais, Heidekorn und Hirse
Zuschlag von 3,50 zum Zoll für 150 kg der betreffenden Getreideart
aus 33
Weintrauben, frisch, zum Tafelgenuß in handelsüblichen Umschließungen jeder Art im Gewicht bis 15 kg
10 .–
aus 35
Obst, nicht besonders benanntes, frisch:
aus a) feines Tafelobst:
Zuckermelonen
frei
Johannisbeeren, Stachelbeeren
3 .–
Aprikosen, Kirschen, Weichseln
5 .–
Pfirsiche und Blutpfirsiche
8 .–
aus b) anderes:
Wassermelonen
frei
Pflaumen und Hauszwetschken
1 .–
Äpfel:
unverpackt, vom 1. Juli bis 15 November
3 .–
andere
5 .–
aus 36 b/1
Pülpe, Obstmark und Obstmaische mit Ausnahme von Pülpe, Mark und Maische von Pflaumen
6 .–
38
Zwiebel
3 .–
Knoblauch
4 .–
aus 39
Gemüse, nicht besonders benannte, und andere Gewächse für den Küchengebrauch, frisch:
aus a) feine Tafelgemüse:
Frühkartoffel (vom 15. Februar bis 14 Juli)
frei
Grüne Erbsen (auch in Schoten), Gurken
5 .–
Grüne Bohnen
3 .–
Tomaten
2 .–
Häuptelsalat
4 .–
aus b) andere:
Kartoffel mit Ausnahme der Frühkartoffel
2 .–
alle übrigen mit Ausnahme von Kraut
2 .–
40 a/1
Getrocknete Paprikaschoten
10 .–
aus 40 c
Tomatenkonserven in Fässern oder Fässchen
3 .–
41 a
Mohnsamen (auch reife Mohntöpfe)
15 .–
42
Kleesaat
4 .–
45
Samen aller Art, in Briefen und dergleichen für den Kleinverkauf vorgerichtet
25 .–
aus 48 b/3
Obstbäume
12 .–
aus 51
Pflanzen und Pflanzenteile, nicht anderweitig tarifiert:
Blätter von Eibisch, roh, auch getrocknet
frei
Kamillengrus
frei
sonstige, zum Heil- oder Gewerbegebrauch, roh, auch getrocknet (mit Ausnahme von: Blüten von Arnika, Holunder, Königskerze; Blätter und Kräutern von Melisse, Pfefferminze, Salbei; Blätter von Wermut, Fingerhut, Huflattich, Beerentraube; Wurzeln von Rhabarber; Isländischer Flechte)
frei
52
Rindvieh:
a) Schlachtvieh
9 .–
für 1 Stück
b) Nutz- und Zuchtvieh
70 .–
c) Jungvieh
50 .–
d) Kälber
8 .–
aus 53
Schafe
2 .–
aus 54
Lämmer
0,50
aus 55
Schweine im Gewicht:
für 100 kg
c) über 40 kg bis 150 kg
18 .–
für 1 Stück
d) über 150 kg
frei
aus 56
Pferde:
b) Gebrauchspferde:
1. über 2 Jahre alt:
) des Kaltblutschlages
130 .–
) der Warmblutrassen und –stämme und deren Kreuzungen untereinander
75 .–
2. bis zum Alter von 2 Jahren:
) des Kaltblutschlages
75 .–
) der Warmblutrassen und –stämme und deren Kreuzungen untereinander
37,50
c) zum Schlachten
frei
Anmerkung: Als Pferde zum Schlachten gelten über zwei Jahre alte Pferde, die im Eisenbahntransportweg unmittelbar in öffentliche Schlachthäuser oder auf den Kontumazmarkt in Wien-St. Marx gebracht werden. Andere Pferde sind, soweit sie nicht unter Nr. 56 a fallen, nach Nr. 56 b zu verzollen.
aus 58
Geflügel aller Art (mit Ausnahme des Federwildes):
a) lebend
8 .–
b) tot, auch ausgeweidet:
1. tote Gänse für eine Jahresmenge von 45 vom Hundert der österreichischen Einfuhr an totem Geflügel aus Ungarn im Jahre 1931
15 .–
2. anders für eine Jahresmenge von 30 vom Hundert der österreichischen Einfuhr an totem Geflügel aus Ungarn im Jahre 1931
15 .–
59 b
Wildbret und Federwild, tot, auch zerlegt
20 .–
60 c
Fische, frische, andere:
vom 1. Juli bis 31. Dezember
20 .–
sonst
5 .–
aus 64 a
Geflügeleier in Kisten und Fässern
30 .–
68 a
Bettfedern in Packungen im Gewicht:
1. von 80 kg oder mehr:
) roh oder handgeschliffen
frei
) maschinell bearbeitet
70 .–
2. unter 80 kg
100 .–
aus 69
Blasen und Därme, frisch, gesalzen oder getrocknet
frei
72
Schweinefett, Schweinespeck, auch geschmolzen (Schweineschmalz)
30 .–
aus 74 b
Gehärtete Speiseöle
frei
aus 77
Kokosnußöl, festes; gehärtete Öle, mit Ausnahme der zum unmittelbaren Genuß geeigneten
frei
aus 79 b
Kokosnußölfettsäure
6 .–
aus 80 b
Kokosnußölfettsäure
6 .–
81
Degras
frei
83
Technische fette Öle, nicht unmittelbar als Speiseöle verwendbar:
a) Rüböl:
1. roh
frei
2. raffiniert
5 .–
b) andere, wie Leinöl, Holzöl und sonstige
frei
aus 86
Ungarischer Weinbrand
300 .–
aus 87
Wein und Most:
aus a) in Fässern:
Wein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 10 Volumprozent und Most, der nach vollständiger Vergärung einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 10 Volumprozent enthalten wird
30 .–
Wein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumprozent, jedoch nicht mehr als 13 Volumprozent und Most, der nach vollständiger Vergärung einen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumprozent, jedoch nicht mehr als 13 Volumprozent enthalten wird
35 .–
Weine aus der Tokaj-Hegnaljaer Gegend ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt
30 .–
b) in Flaschen
80 .–
Anmerkung: Weine mit einem Alkoholgehalt von mehr als 17,5 Volumprozent sind wie gebrannte geistliche Flüssigkeiten zu behandeln.
aus 88
Schaumwein ungarischer Erzeugung und Herkunft
150 .–
aus 91
Mineralwässer:
aus a) Heilwässer, natürliche, aus den im Schlußprotokoll genannten ungarischen Quellen
1,40
aus b) Tafelwässer, natürliche, aus den im Schlußprotokoll genannten ungarischen Quellen
1,40
aus 93 a und b
Bäckereien:
1. Keks, ungefüllt, und nicht überzuckerter Zwieback
60 .–
2. Keks, gefüllt; Waffeln, auch gefüllt
74,50
3. Patiencebäckerei, Biskuit
84 .–
4. Anders Backwerk (ausgenommen weiße Oblaten und Pfefferkuchen)
86,50
aus 96
Fleisch:
aus a) frisch, gefroren (mit Ausnahme von überseeischem Gefrierfleisch), gesalzen:
Geschlachtete Schweine und Schweinefleisch
26 .–
Innereien (ausgenommen Zungen) von Tieren der Nr. 52 – 57
10 .–
Kalbfleisch (auch tote Kälber)
20 .–
sonstiges Fleisch, ausgenommen Rindfleisch
12 .–
aus 97 b
Fleischwürste, feine:
salamiartige Wurst, ganz oder überwiegend aus Rindfleisch mit Speckzusatz, gekocht, auch geräuchert
50 .–
Salami ungarischer Erzeugung und Herkunft
60 .–
aus 98 a und b
Käse:
Topfen
4 .–
ungarische Spezialitäten, wie Pustadöry, Palpufzai und Käse der Roquefortart, sowie Magyarovarer Käse und andere ungarische Käse der Trapistenart
30 .–
aus 104
Keks und Waffeln mit durch geringfügige Beigabe von Kakao braun gefärbter Füllung
70 .–
Bäckereien in Verbindung mit Schokolade
140 .–
aus 106
Obst, und Fruchtkonserven:
aus a) kandierte Früchte
120 .–
aus b) Marmeladen
55 .–
aus 107
Eßwaren, nicht besonders benannte, und alle luftdicht verschlossenen Genussmittel, soweit sie nicht anderweitig höher tarifieren:
aus c) Gemüsekonserven:
Tomatenkonserven (luftdicht verschlossen)
20 .–
Gemüsekonserven, Gemüse in Kübeln (nicht luftdicht verschlossen)
40 .–
Spargel (luftdicht verschlossen)
70 .–
Bitapric-Konserven
20 .–
aus d) Fleischkonserven:
Gulaschkonserven sowie Rindfleischkonserven mit Zutaten von Hülsenfrüchten, Kraut oder Kartoffeln
24 .–
gewöhnliche Fleischkonserven (mit Ausnahme von Geflügelkonserven uns Pasteten), luftdicht verschlossen, auch mit Gemüsezutaten
28 .–
Geselchtes Schweinefleisch
50 .–
Schweinskarre mit Bohnen
60 .–
Geflügelkonserven, Pasteten sowie genußfertig in Fett sterilisierte, ungeteilte Gansleber (foie naturel) und Ganslebercreme
120 .–
aus e) Gansleberpasteten
180 .–
aus g) andere:
Aleuronatmehl, nicht in Packungen für den Kleinverkauf
18 .–
Marmeladen (Jams)
60 .–
Kompotte in Glasbehältern
60 .–
aus 160
Hanfgarne in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
a) einfach
35 .–
b) gezwirnt
65 .–
aus 171
Seilerwaren und technische Artikel:
aus a) und b) Seile, Taue, Stricke im Durchmesser von 5 mm oder mehr, auch gebleicht, geteert:
im Durchmesser von 10 mm oder mehr
12 .–
im Durchmesser unter 10 mm
15 .–
aus c) andere Seilerwaren und technische Artikel:
Hanfgurten
45 .–
abgepaßte Seilerwaren aus Seilen oder Bindfaden geflochten
40 .–
aus 189
Filze und Filzwaren (mit Ausnahme von derlei Fußteppichen):
aus b) Abfallfilze, auch in Streifen geschnitten, nach Art der hinterlegten Muster
180 .–
Anmerkung: Stückfilze (Meterware) zur Erzeugung von Schuhen, Kleidungen, Hüten, Hosenträgern, Stickereien, Gamaschen und Stempelkissen gegen Bestätigung
frei
aus 220 a
Herren- und Knabenhüte aus bandartigen Strohgeflecht in der Breite von mehr als 8 mm , nach Art der hinterlegten Muster:
für 1 Stück
nicht ausgerüstet
0,30
ausgerüstet
0,40
für 100 kg
aus 226 a
Besen aus Zirok, auch mit gefärbtem Stiel
6 .–
aus 227 e
Besen aus Zirok mit lackiertem oder poliertem Stiel
25 .–
231
Grobe Fußdecken und Matten, ungefärbt oder gefärbt:
aus Schilf oder Binsen
5 .–
andere
12 .–
aus 234
Sonstige Flechtwaren, auch Korbflechtwaren:
a) grobe, roh, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen:
Körbe und Taschen aus Schilf oder Binsen
5 .–
andere
10 .–
b) andere gewöhnliche, weder gebeizt noch gefärbt noch gefirnißt:
Taschen, Schuhe und Pantoffeln, weder gebleicht noch gefärbt noch gebeizt, auch durchbrochen geflochten, aus Schilf oder Binsen
10 .–
Waren aus Weide, Schilfzöpfen oder ungeschältem Stuhlrohr
20 .–
sonstige
40 .–
aus 252 e
Waren aus Papier, Pappe oder Papiermasse, nicht anderweitig tarifiert, andere:
aus 2: mehrfarbig bedruckt, aus oder mit Buntpapier, Gold- oder Silberpapier, auch mit Bildern oder Malereien:
Tabletten, Schüsseln, Tassen, Brotkörbe u. dgl. Waren aus Papiermasse, nach Art der hinterlegten Muster
75 .–
aus 3: alle übrigen:
Tabletten, Schüsseln, Tassen, Brotkörbe u. dgl. Waren aus Papiermasse, nach Art der hinterlegten Muster
50 .–
aus 295 b
Bau- und Nutzholz in der Längsrichtung gesägt, geschnitten, gespalten, gedämpft nicht weiter bearbeitet:
aus Eiche, mit Ausnahme von Rohfriesen
frei
Weinbergstöcke aus Akazienholz, nicht gesägt
frei
aus 301 b/2
Stöcke (auch Stock- und Schirmgriffe) aus Holz, gebogen und gebeizt (getränkt) oder bloß gebeizt (getränkt)
10 .–
aus 301 B c
Möbel:
1. Schlafzimmermöbel aus massivem Buchenholz, glatt oder prosiliert, gebeizt, gefirnießt, lackiert oder poliert:
) geschlitzt
75 .–
) halbvoll
85 .–
) in Imitations-Vollbauausführung
100 .–
2. andere, auch Möbelteile, mit gewöhnlichen Hölzern furniert, dann alle mit eingebrannten, gepreßten oder gefrästen Verzierungen
100 .–
3. andere, auch Möbelteile, mit feinen Hölzern furniert, dann alle mit feiner Drechslerarbeit, jedoch ohne feine Schnitz- oder Bildhauerarbeit
110 .–
318
Glaskolben (Glasbirnen) für elektrische Glühlampen
30 .–
339
Zement:
gesinterter Tonerde-Zement und farbiger Zement für eine Gesamtjahresmenge von 130.000 q
0,80
andere
1,50
340 b
Kalk, gebrannt, gelöscht (Äzkalk)
0,65
aus 352 a
Ziegel, nicht feuerfeste, aus Ton (Lehm), ungebrannt oder gebrannt, nicht weiter bearbeitet:
Mauer- und Pflasterziegel, gewöhnliche, für ein Jahreskontingent von 21.750 t
0,14
Dachziegel, gewöhnliche, für ein Jahreskontingent von 1780 t
0,20
Dachziegel und Hurdis für ein Jahreskontingent von 3220 t
0,80
Plafonddeckziegel nach Art der hinterlegten Muster
0,60
aus 381 b/3
Emailbadewannen
55 .–
aus 400 d
Gescheuerte Schlüssel
22 .–
aus 438 a
Pumpen aus Eisen im Stückgewicht:
unter 10.000 kg bis 1000 kg
33 .–
unter 1000 kg bis 200 kg
44 .–
unter 200 kg bis 100 kg
46 .–
aus 441 c
Spezialmaschinen für die Müllerei im Stückgewicht:
unter 10.000 kg bis 1000 kg
25 .–
unter 1000 kg bis 200 kg :
Detacheure und Getreidekonditionnierungsapparate
25 .–
andere
30 .–
unter 200 kg :
Detacheure und Getreidekonditionnierungsapparate
25 .–
andere
36 .–
499 d/2
Schwefelsäure, rauchende (Oleum)
3,70
aus 510 a
Kasein
frei
aus 510 f
Kleber
35 .–
aus 510 A
Kleber in Aufmachungen für den Kleinverkauf
60 .–
aus 539 a
Kalischmierseife mit höchstens 5 Prozent Alkoholgehalt zur Lysoformerzeugung auf Erlaubnisschein
10 .–
aus 548 e/4
Spielwaren aus Kautschuk (auch fertige Puppen, unbekleidet), ausgenommen Tennisbälle
Erdfarben, mit einem Beisatz von mehr als 5 Prozent geschönt
50 .–
aus 458 c
Chemisch, einheitliche Medikamente (im Schlußprotokoll namentlich angeführt), für den Kleinverkauf in Tabletten adjustiert
15 % v. W.
aus 458 d
Zubereitete Medikamente laut Schlußprotokoll
15 % v. W.
doch höchstens 750 .–
470 a/1
Nach Maß geschnittene Kistenbestandteile, roh (ungehobelt, ohne Nut, unverleimt, ungenagelt)
1,80
aus 475 b
Leitern, gefirnißt
32 .–
Schuhleisten mit Eisen beschlagen (Maschinenleisten) für mechanische Schuhfabriken auf Erlaubnisschein
35 .–
aus 487
Andere furnierte Holzmöbel, mit Ausnahme der unter den TNrn. 485 und 486 genannten:
aus b) in einer Farbe poliert:
2. mit maserigen Furnieren oder solchen aus überseeischen Holzarten
70 .–
c) Billards
70 .–
andere, mit Bildschnitzarbeiten, mit Mosaik- oder Intarsie- mit eingebrannten oder mehrfarbigen Verzierungen oder in Verbindung mit anderen Materialien oder mit Zierbeschlägen oder mit krummflächigen Türen oder Schubläden, mit Metallintarsien (Boulearbeit); vergoldet, versilberte oder bronzierte Möbel aller Art
200 .–
488 b
Anderweitig nicht genannte Holzwaren für Schul- und Kanzleizwecke, andere
nicht lackiert
50 .–
andere
60 .–
aus 489
Holzschachteln zu Verpackungszwecken:
geheftet oder genagelt
25 .–
genutet oder gezinkt
45 .–
lackiert
60 .–
495
Andere Pappen im Gewichte von 180 g oder mehr aus 1 Geviertmeter:
a) Handpappe, weiter nicht bearbeitet:
1. im Gewichte von 385 g oder mehr auf 1 Geviertmeter:
) Graupappe
9 .–
) andere
8 .–
2. im Gewichte von weniger als 385 g auf 1 Geviertmeter
10 .–
b) Maschinen(Karton)pappe:
1. im Gewichte von 250 g oder mehr auf 1 Geviertmeter:
) ungeglättet, in natürlicher Farbe, auch Duplex- oder Tripplexpappe, weiter nicht bearbeitet
15 .–
) ungeglättet, in der Masse gefärbt, weiter nicht bearbeitet
15 .–
) geglättet, weiters sämtliche in dieser Tarifnummer bisher genannte Pappen weiter bearbeitet
18 .–
aus 2. im Gewichte von weniger als 250 g auf 1 Geviertmeter, auch weiter bearbeitet, jedoch nicht lackiert
21 .–
Anmerkung: Pappen dieser Tarifnummer, in Streifen (Bobinen) geschnitten, in der Breite von 40 cm und weniger sind nach TNr. 498 zu verzollen.
aus 496 b
Hutpackpapier, bloß auf einer Seite geglättet, im Gewichte von weniger als 30 g doch mindestens als 20 g auf 1 Geviertmeter
23 .–
aus 499
Hutpackpapier, bloß auf einer Seite geglättet, im Gewichte von 18 g oder mehr, doch weniger als 20 g auf 1 Geviertmeter
23 .–
504 b
Indigo-, Karbon- und derartige farbige Kopierpapiere, zum Durchschreiben oder Durchklopfen:
1. im Gewichte von 30 g und mehr auf den Geviertmeter
200 .–
2. im Gewichte von weniger als 30 g auf den Geviertmeter
400 .–
3. Dauermatrizen
100 .–
aus 504 c
Kronenkorkpapier nach Art der hinterlegten Muster
30 .–
510 b
Papiertüten und Papiersäcke:
Papiersäcke (Tüten) aus gewöhnlichem Packpapier, ungefüttert, im Gewichte von mehr als 4 kg für 1000 Stück:
unbedruckt
30 .–
bedruckt
36 .–
andere feine Tüten aller Art, auch mit Einlagen
60 .–
aus 514 b/2
Papierservietten, mehrfarbig, auch mit Gold-, Silber- oder Bronzedruck:
) weder lackiert noch geprägt
200 .–
) andere
250 .–
aus 516
Briefpapier:
a) in Päckchen oder gewöhnlichen Kartons oder Mappen:
aus 1. Lose, bloß gefalzt, nicht in Kartons, in Packungen zu 500 Bogen in der Größe von 21/34 cm sowie 22 bis 23 ½ 28 bis 30 cm , nicht liniert, nicht dessiniert
Zuschlag zu dem jeweiligen Zoll der TNr. 497 c: 5 .–
2. anders
70 .–
b) in feinen Kartons oder in Blockform:
2. anders
90 .–
aus 517 b
Visiten-, Einladungs- u. dgl. Karten, beschnitten, auch in Schachteln:
ohne Aufdruck (auch ohne Trauerrand)
55 .–
mit Aufdruck
65 .–
aus 521
Bilderbogen zum Ausmalen, zum Ausschneiden: Bilder zu Kinder- und Gesellschaftsspielen; Vorlagen für Laubsäge- und Holzschnitzarbeiten sowie Zeichen-, Schreib-, Näh-, Zuschneide- und Stickvorlagen; Modebilder ohne Text; Kinderbilderbogen mit oder ohne Text;
a) ein- oder zweifärbig
80 .–
b) mehrfarbig, mit Gold-, Silber- oder Bronzedruck, mit Reliefdruck oder gestanzt, gelatiniert
120 .–
aus 526 b
Taschennotizbücher und Schreibtischunterlagen in Halb- oder Ganzleinwand oder Kunstleder gebunden
160 .–
aus 526 c
Albums, Taschennotizbücher und Schreibtischunterlagen in Leder gebunden
280 .–
aus 529
Kartonagen:
c) zylindrische Schachteln und Etuis, gezogene, gerollte und gepreßte Schachteln ohne Aufdruck oder Reliefdruck, nicht überzogen
40 .–
d) Waren der TNr. 529 a bis c mit Aufdruck, Reliefdruck oder Etiketten, jedoch ohne Überzug
50 .–
e) Schachteln, mit Papier überzogen, mit Reliefdruck oder Aufdruck, mit Goldrand oder Goldaufdruck, auch mit Ausrüstung aus Papier oder Holz, mit Ausnahme der Schmucketuis der TNr. 529 g
90 .–
f) Schachteln, Etuis u. dgl., mit anderen Materialien überzogen, verziert oder adjustiert, mit Ausnahme der Schmucketuis der TNr. 529 g und der Galantierwaren der TNr. 962, auch mit Holzgerippen:
in Verbindung mit Seide, Kunstseide oder Halbseide
240 .–
andere
200 .–
aus 531
Malerschablonen (Patronen)
180 .–
aus 548
Baumwollgarn, roh, eindrähtig:
a) bis Nr. 12 englisch einschließlich
24 .–
b) über Nr. 12 englisch bis Nr. 32 englisch einschließlich
36 .–
c) über Nr. 32 englisch bis Nr. 50 englisch einschließlich
50 .–
aus 549
Baumwollgarn, roh, zwei- oder mehrdrähtig:
a) einmal gezwirnt:
1. bis Nr. 12 englisch einschließlich
32 .–
2. über Nr. 12 englisch bis Nr. 12 englisch einschließlich:
bis Nr. 27 englisch einschließlich
46 .–
über Nr. 27 englisch
55 .–
3. über Nr. 32 englisch bis Nr. 50 englisch einschließlich
80 .–
550
Baumwollgarne, gebleicht, merzerisiert, lustriert, gefärbt oder bedruckt, fallen unter den Zoll der entsprechenden rohen Garne mit folgendem Zuschlag:
a) gebleicht
14 .–
b) merzerisiert oder lustriert
22 .–
c) gefärbt oder bedruckt
28 .–
d) gebleicht oder merzerisiert oder lustriert
32 .–
e) gefärbt oder bedruckt und merzerisiert
40 .–
f) gefärbt oder bedruckt und lustriert (Eisengarne)
50 .–
aus 554
Feine Baumwollgewebe aus Garnen über Nr. 50 englisch bis einschließlich Nr. 100 englisch:
b) gebleicht
325 .–
c) gefärbt
350 .–
d) bedruckt mit einer bis vier Farben oder mit zwei Farben bunt gewebt
425 .–
e) bedruckt mit fünf oder mehr Farben oder mit mehr als zwei Farben bunt gewebt
455 .–
aus Anmerkung 1 zu TNr. 558
Baumwollgewebe der TNr. 554 b bis e, im Stück merzerisiert oder ganz oder teilweise aus merzerisiertem Garn hergestellt, unterliegen einem Zuschlag von
20 .–
aus 583
Kammgarne:
b) roh, zweifach oder mehrfach:
1. bis Nr. 32 metrisch einschließlich:
bis Nr. 16 metrisch einschließlich
70 .–
über Nr. 16 metrisch
75 .–
2. über Nr. 32 metrisch bis Nr. 48 metrisch einschließlich
100 .–
3. über Nr. 48 metrisch
125 .–
d) gebleicht, gefärbt, bedruckt oder meliert, zweifach oder mehrfach:
1. bis Nr. 32 metrisch einschließlich:
bis Nr. 16 metrisch einschließlich
90 .–
über Nr. 16 metrisch
93 .–
2. über Nr. 32 metrisch bis Nr. 48 metrisch einschließlich
118 .–
3. über Nr. 48 metrisch
143 .–
aus 585 a
Grobe Kozen und Decken, überwiegend aus Tierhaargarnen
60 .–
aus 585 b/1
Abfalldecken mit vegetabilischer Kette und Kunstwollschluß, ungewaschen, auch mit kettenstichartiger Einsäumung, im Gewichte von mehr als 700 g auf 1 Geviertmeter
75 .–
589 a
Grobe Filze aus Rinds-, Hunds-, Schweins- und ähnlichen Tierhaaren
50 .–
aus 610 a
Anderweitig nicht genanntes Wachstuch, Wachsmuffelin und Wachstaffet, mit Ausnahme des Billrothbatistes, unbedruckt oder bedruckt, doch ohne abgepaßtes Muster:
1. im Gewichte von 500 g oder mehr aus 1 Geviertmeter
210 .–
2. im Gewichte von weniger als 500 g auf 1 Geviertmeter
280 .–
aus 612 e
Wirk- und Strickwaren aus Schafwolle, andere, auch mit Näharbeit
650 .–
aus Anmerkung nach TNr. 612
Wirk- und Strickwaren der TNr. 612 e mit einem Beisatz von Seiden- oder Kunstseidengarnen von höchstens 15 Prozent unterliegen einem Zuschlag von 33 1/3%
aus 614 d
Wirk- und Strickwaren aus Kunstseide oder Halbseide (das heißt mit einem Beisatz von Seidengarnen von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent), andere, auch mit Näharbeit:
ganz aus Kunstseide
1600 .–
aus Schafwolle mit einem Beisatz von Kunstseidengarnen:
von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent
750 .–
von mehr als 50 Prozent
1100 .–
aus 616 a/2
Gewebte Baumwollspitzen, überwiegend aus Garnen über Nr. 12 englisch
2400 .–
aus 622
Schmalwaren:
aus c) aus Baumwolle:
3. andere:
aus ) elastische Bänder, ungemustert oder gemustert gewebt
600 .–
e) aus Seide oder Kunstseide:
aus 2. gemusterte Bänder:
ganz aus Kunstseide
1600 .–
mit der Kette aus Realseide und dem Schluß aus Kunstseide oder umgekehrt
1900 .–
3. andere:
ganz aus Kunstseide oder aus Kunstseide und Baumwollgarn
1600 .
mit der Kette aus Realseide und dem Schluß aus Kunstseide oder Baumwollgarn, oder umgekehrt
1900 .–
f) aus Halbseide (das heißt mit einem Beisatz von Seidengarnen oder Kunstseidengarnen von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent):
aus 2. elastische Bänder
1000 .–
aus 3. ripsartige Hutbänder, dann andere Bänder mit Baumwollkette und Kunstseidenschluß oder Realseidenkette und Baumwollschluß, beide auch umgekehrt
1600 .–
aus g) Hosenträger, Strumpf- und Sockenhalter, auch mit Bestandteilen aus Metallen, Leder, Kautschuk oder anderen Materialien, unterliegen einem Zuschlag von
40 %
Anmerkung zu TNr. 622 g
Mieder mit angenähten Strumpfhaltern oder sonst wesentlichen Zutaten aus Schmalwaren fallen, wenn die Strumpfhalter oder sonst wesentlichen Zutaten aus Baumwolle sind, je nach der Beschaffenheit der letzteren unter die entsprechende Position der Schmalwaren ohne Zuschlag. Sind hingegen die Strumpfhalter oder sonst wesentlichen Zutaten aus Baumwolle mit Kunstseide, gilt ein Zollsatz von 700 Goldkronen.
aus 630
Frauen-, Mädchen- und Säuglingswäsche:
a) aus gewöhnlichen Stoffen:
1. unverziert, auch mit einfacher Maschinenbordüre oder mit einfachem Ajoursaum oder mit aufgenähten schmalen Stickereien oder mit schmalen Baumwollspitzen
Nebst dem Zoll des Grundstoffes ein Zuschlag von 90 %
2. verziert
120 %
b) aus feinen Stoffen:
1. unverziert, auch mit einfacher Maschinenbordüre oder mit einfachem Ajoursaum oder mit aufgenähten schmalen Stickereien oder mit schmalen Baumwollspitzen
140 %
2. verziert
170 %
aus 631 a
Kragen, weiche
550 .–
aus 633
Busenhalter und Mieder
Nebst dem Zoll des Grundstoffes ein Zuschlag von 75 %
Krawatten
100 %
Waren aus gewirkten und gestrickten Stoffen der TNr. 612 a, zugeschnitten und konfektioniert
für 100 kg 750 .–
Waren aus gewirkten und gestrickten Stoffen der TNr. 614 a, zugeschnitten und konfektioniert:
ganz aus Kunstseide
1800 .–
aus Schafwolle mit einem Beisatz von Kunstseidengarnen:
von mehr als 15 Prozent, doch höchstens 50 Prozent
800 .–
von mehr als 50 Prozent
1200 .–
aus 636 a
Fertige Männer- und Knabenhüte aus Filz, aus taninartigen Haaren:
aus 1. unausgerüstet:
Belourhüte
1,40
2. ausgerüstet
3 .–
637
Fertige Frauen- und Mädchenhüte aus Filz:
a) aus taninartigen Haaren:
1. unausgerüstet
1,60
2. ausgerüstet
2,40
b) aus Wolle oder anderen Haaren:
1. unausgerüstet
1,60
2. ausgerüstet
2,40
639 b
Frauen- und Mädchenhüte aus Stroh, Bast oder anderen Geflechten oder anderen pflanzlichen Stoffen:
1. unausgerüstet
1 .–
2. ausgerüstet
2 .–
640
Aufgeputzte Frauen- und Mädchenhüte aller Art, weiters Frauen- und Mädchenhüte aus Spitzen, Tüll, Samt, Seide oder anderen Geweben oder aus anderen, in den TNrn. 637 und 639 nicht genannten Stoffen (mit Ausnahme der Kürschnerwaren), auch unaufgeputzt:
gewirkte Frauen- und Mädchenkappen aus Schafwolle (sogenannte Schweizermüzen) nach Art der hinterlegten Muster
1 .–
andere
3 .–
642 a
Fertige Kürschnerwaren, auch in Verbindung mit Textilstoffen oder Leder aus Pelzwerk der TNr. 641 a/1
1200 .–
aus 643
Sohlenleder (sohlenlederartig gearbeitetes Leder aller Art):
a) in Rückenstücken (Krupon, Kalbkrupon, Sohlenleder ohne Hals- oder Bauchteile):
1. lohgar
120 .–
b) in ganzen oder halben Häuten mit Hals- oder Bauchteilen:
1. lohgar
100 .–
c) Abfalleder (Hals-, Bauchteile, Füße, Köpfe und Schultern):
1. lohgar
80 .–
aus 645 a
Treibriemenleder, lohgar
120 .–
653 a
Treibriemen aus Leder, lohgar:
1. mehr als 20 mm , doch höchstens 250 mm breit
240 .–
2. mehr als 250 mm breit
265 .–
aus 656
Schuhe mit besonders angebrachten Sohlen aus Stoffen aller Art:
für das Paar
a) mindestens 23 cm lang (von dem Absatze der Schuhferse bis zur Schnabelspitze gerechnet):
3. durchgenähte Lackschuhe sowie echte Antilopenschuhe und deren Imitationen
4 .–
andere Lackschuhe, Samt-, Seiden-, Atlas-, Brokatschuhe, vergoldete, versilberte oder bronzierte Schuhe, Bühnenschuhe sowie Schuhe mit Pelzverzierung
4,50
aus 5. Turnschuhe mit auf den Oberteil übergreifender vulkanisierter Gummisohle
–. 90
b) weniger als 23 cm , doch mindestens 15 cm lang (von dem Ansatze der Schuhferse bis zur Schnabelspitze gerechnet):
aus 5. Turnschuhe, mit auf den Oberteil übergreifender vulkanisierter Gummisohle
–. 90
657 a
Schaftstiefel mit besonders angebrachten Sohlen aus Stoffen aller Art, aus schwarzem oder naturfarbigem Leder für ein Jahreskontingent von 4000 Paar im Grenzverkehr über die im Schlußprotokoll genannten Zollstellen eingehend:
1. mindestens 23 cm lang (von dem Ansatze der Stiefelferse bis zur Schnabelspitze gerechnet):
) ungefüttert
2 .–
) gefüttert
2,50
2. weniger als 23 cm lang ( von dem Ansatze der Stiefelferse bis zur Schnabelspitze gerechnet):
) ungefüttert
1 .–
) gefüttert
1,50
aus 661
Taschenwaren:
für 100 kg
aus a) aus Vulkansilberplatten
180 .–
aus c) aus Leder (mit Ausnahme von Lackleder):
1. im Stückgewichte von mehr als 5 kg
260 .–
2. andere
300 .–
d) aus Lackleder sowie aus beliebigem Material mit Toilette-, Eß- und ähnlichen Geräten, auch bloß zur Unterbringung dieser Geräte eingerichtet:
1. eingerichtete Taschnerwaren im Stückgewichte von mehr als 5 kg
450 .–
2. andere
550 .–
aus 668
Kautschukteig, nicht vulkanisiert, mit Zwischenlagen aus Papier, zur Reparatur von Pneumatiks
40 .–
617 b
Technische Artikel aus weichem Kautschuk, andere
130 .–
673
Galoschen, Schneeschuhe und Schneestiefel
150 .–
aus 674
Radreifen aus Kautschuk:
aus b) Fahrradpneumatik
240 .–
aus Anmerkung zu TNr. 678 b
Konfektionierte Gegenstände aus Geweben der TNr. 678 b unterliegen einem Zuschlag von
66 2/3 %
aus 698 a
Drahtgewebe mit angepreßten, ziegelartig gebrannten Tonkörperchen
6 .–
aus 702
Kalzinierter Magnesit, auch gemahlen
frei
aus 720
Heraklithplatten und Bauplatten ähnlicher Zusammensetzung nach hinterlegten Mustern
1,50
722
Roheisen und Eisenlegierungen:
a) Roheisen
1,50
b) Eisenlegierungen
frei
Anmerkung zu TNr. 726 b
Hohlbohrstahl mit rundem, sechskantigem oder achtkantigem Querschnitt ist nach der TNr. 726 a, Schlagleistenstahl in Fabrikationslängen (das heißt über 2 m lang), ungelocht und ungebohrt, sowie Schlangenbohrstahl, voll oder hohl, ist nach der TNr. 726 b zu verzollen.
aus 727
Werkzeug- und Edelstahl:
a) Werkzeugstahl:
3. gewalzt oder geschmiedet
12 .–
b) Edelstahl mit Ausnahme des unter c fallenden:
3. gewalzt oder geschmiedet
18 .–
c) Spezialedelstahl:
3. gewalzt oder geschmiedet
30 .–
aus 728
Eisen- und Stahldraht höchstens 6 mm stark:
a) gezogen, doch nicht weiter bearbeitet:
2. in der Stärke von weniger als 2,5 mm , doch mindestens 1,5, mm
9,50
3. in der Stärke von weniger als 1,5 mm , doch mindestens 0,5 mm
11,75
4. in der Stärke von weniger als 0,5 mm
14 .–
aus b) verzinkt, verzinnt oder verkupfert:
1. in der Stärke von 2,5 mm oder mehr
12 .–
2. in der Stärke von weniger als 2,5 mm , doch mindestens 1,5 mm
14 .–
3. in der Stärke von weniger als 1,5 mm , doch mindestens 0,5 mm
17 .–
4. in der Stärke von weniger als 0,5 mm
19 .–
aus c) gezogener Draht mit einer Ziehfestigkeit von mehr als 100 kg auf den Geviertmillimeter:
1. in der Stärke von 2,5 mm oder mehr:
) nicht weiter bearbeitet
20 .–
) weiter bearbeitet
30 .–
2. in einer Stärke von weniger als 2,5 mm , doch mindestens 1,5 mm :
) nicht weiter bearbeitet
24 .–
) weiter bearbeitet
36 .–
3. in der Stärke von weniger als 1,5 mm, doch mindestens 0,5 mm:
) nicht weiter bearbeitet
30 .–
) weiter bearbeitet
46 .–
737 b/1
Federn für andere Fahrzeuge, im Stückgewichte von 7 kg und mehr:
) im Stückgewichte von 15 kg und mehr
35 .–
) im Stückgewichte von weniger als 15 kg
40 .–
738 b
Achsen für Straßenfahrzeuge, mit Ausnahme der Automobilachsen, bearbeitet:
1. gewöhnliche Frachtwagenachsen
15 .–
2. andere, auch mit Metallbestandteilen:
) Flügelachsen nach hinterlegten Mustern bei Verzollung in Hauptzollämtern
32 .–
) andere
48 .–
aus 745 a
Kokillen:
3. im Stückgewichte von weniger als 50 q , doch mindestens 20 q
6 .–
4. im Stückgewichte von weniger als 20 q , doch mindestens 5 q
7,50
5. im Stückgewichte von weniger als 5 q , doch mindestens 1 q
11 .–
aus 745 b
Walzen, bearbeitet:
1. im Stückgewichte von 100 q und mehr
11 .–
2. im Stückgewichte von weniger als 100 q , doch mindestens 50 q
16 .–
3. im Stückgewichte von weniger als 50 q , doch mindestens 20 q
18 .–
4. im Stückgewichte von weniger als 20 q , doch mindestens 5 q
20 .–
5. im Stückgewichte von weniger als 5 q , doch mindestens 1 q
25 .–
aus 754 c
Milchtransportkannen aus verzinnten Eisenblech
45 .–
aus 755 b/4
Stahlblechplomben
30 .–
756 a
Hufeisen für Pferde und Ochsen
16 .–
aus 756 b
Hufeisenstollen: 1. H-Stollen
45 .–
2. andere
24 .–
757
Pflugeisen, Schareisen, Seche, Pflugstreichbleche
20 .–
aus 758
Schaufeln (auch Kellen):
a) im Stückgewichte von 1 kg und mehr
22 .–
b) im Stückgewichte von weniger als 1 kg
28 .–
aus 760
Schraubenschlüssel:
c) im Stückgewichte von weniger als 5 kg , doch mindestens 1 kg
30 .–
d) im Stückgewichte von weniger als 1 kg , doch mindestens 500 g
38 .–
e) im Stückgewichte von weniger als 500 g , doch mindestens 250 g
45 .–
f) im Stückgewichte von weniger als 250 g
54 .–
Hämmer und Schlegel:
b) im Stückgewichte von weniger als 15 kg , doch mindesten 5 kg
33 .–
c) im Stückgewichte von weniger als 5 kg , doch mindestens 1 kg
40 .–
d) im Stückgewichte von weniger als 1 kg , doch mindestens 500 g
50 .–
e) im Stückgewichte von weniger als 500 g , doch mindestens 25 g
b) im Stückgewichte von weniger als 15 kg , doch mindestens 5 kg
26 .–
c) im Stückgewichte von weniger als 5 kg , doch mindestens 1 kg
32 .–
d) im Stückgewichte von weniger als 1 kg , doch mindestens 500 g
40 .–
e) im Stückgewichte von weniger als 500 g , doch mindestens 250 g
52 .–
762 b
Aufgehauene Feilen und Raspeln:
1. mit einer Hieblänge von mehr als 250 mm
40 .–
2. mit einer Hieblänge von mehr als 250 mm und weniger, doch mehr als 150 mm
65 .–
3. mit einer Hieblänge von nicht mehr als 150 mm
80 .–
aus 764 a
Maschinenmesser, mit Ausnahme der Messer und Scheiben der Fleischmühlen sowie der Rübenschneidemesser und der Häckselmeschinenmesser
50 .–
aus 766
Zieheisen
40 .–
Preßluftwerkzeuge
60 .–
aus 769
Schlagleistenstahl in abgepaßten Stücken, nicht gelocht, nicht gebohrt
8 .–
Pflugköpfe und montierte Pflugkörper
24 .–
Magnete im Stückgewichte von weniger als 1 kg , doch mindestens 100 g
100 .–
aus 773
Kupfer, Kupferlegierungen, Halbfabrikate und anderweitig nicht genannte Waren aus diesen:
c) Stäbe und Drähte:
1. mit einem Durchmesser von 3 mm und darüber
25 .–
2. mit einem Durchmesser von weniger als 3 mm , doch mindestens 0,5 mm
35 .–
3. mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm , doch mindestens 0,2 mm
45 .–
d) Bleche:
1. in der Stärke von 0,5 mm und mehr:
) unbearbeitet
30 .–
2. in der Stärke von weniger als 0,5 mm :
) unbearbeitet
40 .–
f) Röhren, auch mit Einlagen aus anderen Stoffen:
1. im Gewichte von 500 g oder mehr auf das laufende Meter
60 .–
2. im Gewichte unter 500 g auf das laufende Meter
80 .–
h) anderweitig nicht genannte fertige Waren:
aus 5. Geschirr und Geräte für den Tisch- und Hausgebrauch, versilbert
400 .–
aus 6. Petroleumkocher, Spirituskocher und Lötapparate
300 .–
aus 774 c/2
Anderweitig nicht genannte Waren aus Packsong-, Alpaka-, Neusilber- und anderen nickelreichen Legierungen, versilbert
400 .–
778 d
Drahtstifte, auch gescheuert
17 .–
aus 781
Schrauben und Schraubenmuttern mit Gewinde aus Eisen:
b) bearbeitet, doch weder überzogen noch in Verbindung mit Metall, mit Ausnahme der Holzschrauben:
2. mit einer Schaft-, beziehungsweise Spindelstärke, beziehungsweise Lochweite von weniger als 14 mm , doch mindestens 7 mm
50 .–
3. mit einer Schaft-, beziehungsweise Spindelstärke, beziehungsweise Lochweite von weniger als 7 mm , doch mindestens 4 mm
80 .–
4. mit einer Schaft-, beziehungsweise Spindelstärke, beziehungsweise Lochweite von weniger als 4 mm
130 .–
c) Holzschrauben:
1. mit einer Schaftstärke am Kopfansatz von mehr als 7 mm
42 .–
2. mit einer Schaftstärke am Kopfansatz von nicht mehr als 7 mm , doch mehr als 5 mm
57 .–
3. mit einer Schaftstärke am Kopfansatz von nicht mehr als 5 mm , doch mehr als 3 mm
90 .–
4. mit einer Schaftstärke am Kopfansatz von nicht mehr als 3 mm :
) mit einer Schaftlänge von mehr als 20 mm
100 .–
) mit einer Schaftlänge von nicht mehr als 20 mm
135 .–
Aus Anmerkung zu den TNrn. 778 bis 781:
Schrauben aus Eisen, galvanisiert, unterliegen einem Zuschlag von 13 Kronen zu dem Zolle der entsprechenden Schrauben aus Eisen.
aus 784 a/1
Dampfpflug-Drahtseile, auch geteert oder angestrichen, aus blankem Eisen- und Stahldraht in der Stärke von mehr als 2,2 mm und mehr als 200 kg Ziehfestigkeit
29 .–
aus 786 a
Splinten aus Eisendraht in der Stärke von mehr als 2 mm
30 .–
aus 787 b
Andere Ketten und Kettenglieder aus Eisen und Stahl, roh oder gewöhnlich bearbeitet (gescheuert):
3. mit einer Gliederstärke von weniger als 10 mm , doch mindestens 6 mm
32 .–
aus 4. mit einer Gliederstärke von weniger als 6 mm , doch mehr als 2 mm
55 .–
aus 788
Sicherheitsschlösser (mit Ausnahme von Vorhängeschlössern) und deren Bestandteile, auch in Verbindung mit Kunstschlosserarbeiten:
a) überwiegend aus Eisen, auch mit Stulp, Schlüsselrohr und Zuhaltung aus Messing
75 .–
b) überwiegend aus Metallen
150 .–
aus 789
Andere Schlösser (mit Ausnahme von Vorhängeschlössern), Schlüssel und Schloßteile, mit Ausnahme der Federn:
aus 2. poliert, vernickelt und auf andere Art fein bearbeitet:
aus ) im Stückgewichte von mehr als 300 g bloß am Stulp, am Schließblech und an der Besatzscheibe geschliffen oder aus blanken Bandeisen
42 .–
) im Stückgewichte von 300 g und weniger, auch mit Stulp und Schlüsselrohr aus Messing
65 .–
b) ganz oder zum Teil aus Metallen
150 .–
aus 791
Andere Beschläge:
aus a) aus Eisen (ausgenommen Wagenbeschläge aus Weichguß):
1. roh, gescheuert, gebohrt oder grob angestrichen
30 .–
2. anders bearbeitet
45 .–
b) aus Metallen:
1. Zierbeschläge für Möbel und Taschnerwaren:
) gegossen
75 .–
) aus Blechen gepreßt
140 .–
2. andere:
) gegossen
60 .–
) aus Blechen gepreßt
120 .–
aus 792
Möbel (mit Ausnahme der zu den Kunstschlosserarbeiten gehörenden) und deren Bestandteile:
a) aus Eisen:
aus 1. grob angestrichen, doch in diesem Zustande gebrauchsfertig
24 .–
b) aus Metallen:
1. ungepolstert:
Karniesen
100 .–
aus 795
Lampen:
aus c) andere Lampenwaren:
aus 5. Sturmlampen aus verzinnten Eisenblech
85 .–
Kipplampen, Stehlampen, Wandarme und Hängelampen, auch mit Verzierungen:
aus vermessingtem Eisenblech gestanzt
90 .–
aus Messingblech gestanzt oder aus Messingguß
110 .–
aus 796
Armaturen für Dampf-, Gas- und Wasserleitungen:
aus a) aus Metallen (Blei ausgenommen) ohne Verbindung mit Eisen, gewöhnlich bearbeitet (nicht poliert, nicht fein geschliffen, nicht verniert):
1. im Stückgewichte von mehr als 10 kg
100 .–
2. im Stückgewichte von nicht mehr als 10 kg , doch mehr als 2 kg
110 .–
3. im Stückgewichte von nicht mehr als 2 kg , doch mehr als 50 g
120 .–
4. im Stückgewichte von 50 g und weniger
150 .–
aus b) aus Eisen mit Rotguß:
1. im Stückgewicht von 500 kg und weniger, doch mehr als 100 kg
30 .–
2. im Stückgewicht von 100 kg und weniger, doch mehr als 50 kg
45 .–
3. im Stückgewicht von 50 kg und weniger, doch mehr als 10 kg
60 .–
4. im Stückgewicht von 10 kg und weniger, doch mehr als 1 kg
80 .–
5. im Stückgewicht von 1 kg und weniger
100 .–
aus Stahl auch in Verbindung mit anderen Metallen:
1. im Stückgewicht von 500 kg und weniger, doch mehr als 100 kg
45 .–
2. im Stückgewicht von 100 kg und weniger, doch mehr als 50 kg
67,50
aus 798
Eßbestecke:
aus a) Messer, Gabel und Löffel aus Eisen oder Stahl:
aus 2. Martinstahlbestecke, das heißt Löffel und sogenannte französische Gabeln aus verzinntem Stahlblech nach hinterlegten Mustern
120 .–
b) Messerklingen aus Eisen oder Stahl:
2. weiterbearbeitet, auch mit Griffen aus anderen Stoffen, doch weder versilbert noch vergoldet
300 .–
c) Messerklingen, Gabeln und Löffel aus Metallen:
1. weder versilbert noch vergoldet
300 .–
aus 2. Messer aus Stahl mit versilberten Griffen aus Metallen
300 .–
aus 799
Anderweitig nicht genannte Messerschmiedwaren:
aus d) Montafoner Krauthobel
30 .–
gewöhnliche Messer für Küchen- oder Hausgebrauch
300 .–
aus 801 a
Zelluloidfüllfedern
320 .–
aus 807 d/2
Andere Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen, andere, auch Gasmotoren mit Generator:
aus ) im Stückgewichte von mehr als 20 q , doch nicht mehr als 50 q
39 .–
) im Stückgewichte von 20 q und weniger, doch mindestens 5 q
44 .–
aus 811
Pumpen (auch Pulsometer) und anderweitig nicht genannte Spritzen und deren Bestandteile:
a) Zentrifugal-, Turbinen- und Kolbenpumpen, weiters unmittelbar wirkende sowie auf einen Rahmen montierte Kurbel-Dampfpumpen:
2. im Stückgewichte von 10 q und weniger, doch mehr als 1 q
50 .–
3. im Stückgewichte von 1 q und weniger
62 .–
aus b) Pumpen mit Handantrieb, überwiegend aus Eisen (mit nicht mehr als 20 Prozent Metall)
31 .–
Membranpumpen
38 .–
Gartenspritzen
42 .–
Flügelpumpen
50 .–
Pumpen mit Handantrieb überwiegend aus Metallen
60 .–
aus 818 b
Trieure
33 .–
aus 819 a
Häckstielschneider
26 .–
Schrotmühlen mit Handantrieb
22 .–
aus 821 d
Getreidespitz- und Schählmaschinen und deren Bestandteile
40 .–
aus 824 e
Stahlpreßplatten für Asbestzementschiefermaschinen
24 .–
aus 836 b/1
Dampfbacköfen, Knet- und Milchmaschinen, Wirk- und Kerbmaschinen
50 .–
Leitern mit mechanischer Hebevorrichtung
37,50
aus 839
Selbsttätige Waagen und deren Bestandteile, auch deren Registriervorrichtung:
c) im Stückgewichte von weniger als 5 q , doch mehr als 1 q
80 .–
d) im Stückgewichte von 100 kg und weniger, doch mindestens 50 kg
110 .–
aus 853
Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transformatoren und deren Bestandteile; elektrische Maschinen, auch in unlösbarer Verbindung mit mechanischen Konstruktionen:
b) andere
1. im Stückgewichte von 50 q und darüber
100 .–
2. im Stückgewichte von weniger als 50 q , doch mindestens 10 q
125 .–
3. im Stückgewichte von weniger als 10 q , doch mindestens 250 kg
140 .–
4. im Stückgewichte von weniger als 250 kg , doch mindestens 25 kg
150 .–
5. im Stückgewichte von weniger als 25 kg
200 .–
854 b/2
Elektrische Koch-, Wärme- und Heizapparate, auch für gewerbliche Zwecke, andere, im Stückgewichte von 5 kg und weniger:
a) aus Metallen
260 .–
b) aus anderen Stoffen
125 .–
aus 855
Elektrische Zähl- und Meßapparate und deren Bestandteile:
a) Zählapparate
250 .–
b) andere:
2. im Stückgewichte von weniger als 4 kg
700 .–
aus 859
Anlasser, Widerstandsregulatoren und anderweitig nicht genannte elektrische Apparate, Schalttafeln und elektrisches Installationsmaterial, sowie fertig bearbeitete Bestandteile derselben:
a) im Stückgewichte von 2 q und mehr
135 .–
b) im Stückgewichte von weniger als 2 q , doch mindestens 50 kg
155 .–
c) im Stückgewichte von weniger als 50 kg , doch mindestens 5 kg
200 .–
d) im Stückgewichte von weniger als 5 kg , doch mindestens 250 g
275 .–
e) im Stückgewichte von weniger als 250 g
300 .–
aus 865 b
Elektroden für Elektroöfen; Kohlenstifte für Beleuchtungszwecke; Kohlen für elektrische Elemente
10 .–
866 b
Kinderwagen-Untergestelle aus Eisen, bearbeitet, auch mit Rädern mit Gummireifen
50 .–
aus 867 b
Kinderwagenkasten, lackiert:
1. nicht gepolstert, nicht tapeziert
80 .–
2. gepolstert oder tapeziert
120 .–
aus 885 b/1
Klinkerruderboote aus europäischen Holzarten mit einer Breite von 80 cm und mehr, im Stückgewichte von 120 kg und mehr
80 .–
aus 887
Segelboote:
a) mit Kiel
80 .–
b) mit Schwertern
80 .–
888
Motorboote
125 .–
aus 942
Knöpfe:
aus b) aus Eisenblech, auch lackiert, doch nicht vernickelt, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen
150 .–
aus c) mit Geweben überzogene Knöpfe
350 .–
aus Zelluloid oder Kunsthorn
380 .–
aus d) aus Eisen oder Metallen in Verbindung mit Perlmutter
1000.–
aus e) Knöpfe und Knopfmechanismen, auch versilbert oder mit Silber plattiert, doch mehr vergoldet, noch mit Gold plattiert, noch emailliert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
1300 .–
Knöpfe und Knopfmechanismen vergoldet oder mit Gold plattiert oder emailliert, auch in Verbindung mit anderen Stoffen
1500 .–
aus 943
Nadlerwaren:
aus a) Sicherheitsnadeln, Haarnadeln und Heftnadeln, aus Eisen oder Metallen, weder versilbert noch vergoldet
150 .–
aus b) Schnallen, Druckknöpfe, Fingerhüte, Heftel (Hafteln), Krawattenhalter (mit Ausnahme der zu der TNr. 961 gehörenden) aus Eisen oder Metallen, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen, weder versilbert noch vergoldet
250 .–
aus c) die aus b) genannten Waren versilbert oder vergoldet
320 .–
944 b/1
Gewöhnliche Taschenfeitel
50 .–
aus 946
Kammwaren:
aus b) aus Horn
450 .–
aus Galalith
350 .–
aus c) aus Hartgummi
550 .–
aus Zelluloid
650 .–
aus 947
Rauchrequisiten:
a) Pfeifenröhren, Zigarren- und Zigarettenspitzen und Mundstücke:
1. gebohrte Pfeifenröhren aus Weichselholz ohne andere Bestandteile
60 .–
aus 2. Zigarren- und Zigarettenspitzen, fertig oder bloß gebohrt, aus unedlen Hölzern aller Art
120 .–
aus 3. Pfeifenröhren, Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Holz in Verbindung mit Horn
320 .–
aus 4. Zigarren- und Zigarettenspitzen aus Kunstharz oder in Verbindung mit Kunstharz
700 .–
b) Pfeifenköpfe und Pfeifen:
aus 1. Pfeifenköpfe aus Ton:
) mit Nickel- oder vernickelten oder versilberten Beschlägen
180 .–
aus ) ohne Beschläge
100 .–
aus 3. Pfeifen aus Bruyereholz
600 .–
Pfeifen aus Meerschaum oder Meerschaumimitation
700 .–
aus 948 b
Schuhabsätze mit Zelluloid überzogen
160 .–
aus 952 b
Fertige Stöcke aus Hölzern aller Art:
1. ohne Verzierung und verzierende Schnitzerei
90 .–
2. mit Leder, Horn, Bein, Geweih, Metallen, Zelluloid, Galalith oder anderweitig nicht genannten anderen Stoffen oder mit Zierschnitzerei verziert:
) bloß mit Zwingen aus Bein, Horn oder Kunsthorn, jedoch sonst nicht verziert
1. vergoldet oder versilbert, mit Gold oder Silber plattiert, in Verbindung mit Halbedelsteinen oder Imitationen von Perlen, Korallen oder echten Steinen, doch nicht emailliert
1000 .–
2. emailliert
1200 .–
aus 962
Galanteriewaren:
aus b) Zigarettendosen aus Eisenblech, vernickelt
240 .–
aus c) aus Bronzeguß:
2. im Stückgewichte von 5 kg und weniger
540 .–
aus f) aus farbigem oder bemaltem Fayence
33 1/3 % v. W
aus den nicht unter d) fallenden Textilstoffen sowie die unter d) fallenden Waren im Stückgewichte von nicht mehr als 200 g oder in beliebigem Stückgewichte mit äußerer Verzierung oder mit Seide, Kunstseide oder Halbseide oder Leder gefüttert oder mit innerer Einrichtung:
1. ordinäre kleine Geldbörsen aus Spaltleder (auch aus Schafleder) mit gepreßtem Bügel aus vernickeltem Schwarzblech, mit Kugelverschluß außen montiert, auch bemalt oder bedruckt, nach Art der hinterlegten Muster
200 .–
2. im Stückgewichte von nicht mehr als 200 g aus Leder, ohne Verbindung mit Seide, Kunstseide oder Halbseide sowie ohne Lederfutter und ohne äußere Verzierung:
) auf sichtbarem Eisen- oder Metallrahmen gearbeitet
900 .–
) andere
1100 .–
3. aus Leder in beliebigem Stückgewicht mit äußerer Verzierung oder mit Seide, Kunstseide oder Halbseide oder Leder gefüttert oder mit innerer Einrichtung
1500 .–
4. aus Seide, Kunstseide, Halbseide, Seiden- und Halbseidensamt, Seiden- und Halbseidenbrokat:
) auf sichtbarem Eisen- oder Metallrahmen gearbeitet
(3) Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Überschreitung oder Unterschreitung des Verhältnisses von 1:1,5 innerhalb der Grenzen von 1:1,4 und 1:1,6 keinen Anlaß zur Kündigung bilden kann.
I. Zum ungarischen und zum österreichischen Zolltarif.
Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch vom österreichischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Österreich überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Ungarn zollfrei abzufertigen.
Ankündigungen, Plakate und Broschüren, die den Besuch von ungarischen Touristenorten und Bädern anempfehlen oder den Fremdenverkehr in Ungarn überhaupt propagieren, sind ohne Rücksicht auf den Umfang des Annoncenteiles in Österreich zollfrei abzufertigen.
Drucksorten des österreichischen Postsparkassenamtes, und zwar Erlagscheine, Scheckhefte, Gesamtscheckverzeichnisse, Zahlungsanweisungen und Gutschriftanweisungen, werden bei der Einfuhr nach Ungarn, ebenso wie dieselben Drucksorten der königlichen ungarischen Postsparkasse anläßlich der Einfuhr nach Österreich, zollfrei abgefertigt werden.
Zu Tarifnummer 87 des österreichischen Zolltarifs und zu Tarifnummer 131 ungarischen Zolltarifs:
Im geschäftlichen Verkehr mit Wein dürfen geographische Bezeichnungen, die sich von einer im Gebiete der vertragschließenden Teile liegenden Örtlichkeit ableiten, sofern diese Bezeichnungen durch autonome Vorschriften des Staates, in welchem der Herkunftsort liegt, geschützt sind, nur zur Kennzeichnung der Herkunft von Wein gebraucht werden.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig bis zum Schutze der Herkunftsbezeichnungen bestehenden, im ersten Absatz erwähnten autonomen Vorschriften mitteilen. Sobald dies geschehen ist, werden sie geeignete Maßregeln treffen, um die mißbräuchliche Anwendung von solchen Herkunftsbezeichnungen, nach Tunlichkeit, nach Maßregeln ihrer inneren Gesetzgebungen hinanzuhalten.
Für den geschäftlichen Verkehr mit Paprikaschoten und gemahlenem Gewürzpaprika in der Republik Österreich gelten folgende Bestimmungen:
1. Benennungen von Paprikaschoten und von gemahlenem Gewürzpaprika, die ihre Herkunft aus Ungarn oder aus einem Orte oder einer Gegend auf dem Gebiet Ungarns bezeichnen, gelten niemals als Bezeichnungen der Art oder der Beschaffenheit. Solche Benennungen dürfen daher nur zur Bezeichnung der Herkunft von Paprikaschoten, die aus dem der Benennung entsprechenden Gebiete (Staatsgebiet, Gegend, Ort) stammen, und von dort erzeugtem gemahlenem Gewürzpaprika gebraucht werden.
2. Der Gebrauch einer solchen Benennung (Punkt 1) für Paprikaschoten und gemahlenen Gewürzpaprika anderer Herkunft ist auch dann unzulässig, wenn die Benennung von einer Bezeichnung der wirklichen Herkunft oder von den Ausdrücken „Gattung“, „Type“, „Art“ oder von was immer für einem anderen ähnlichen Ausdruck begleitet ist.
3. Der Gebrauch einer auf ungarische Herkunft hinweisenden Benennung (Punkt 1) ist auch dann unzulässig, wenn der damit bezeichnete Gewürzpaprika aus einem Gemenge von Gewürzpaprika ungarischer und anderer Herkunft, in welchem Verhältnis immer, besteht.
Zu Tarifnummer 23:
Es besteht Einverständnis darüber, daß Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft vom 1. Juli 1933 an in einer Jahresmenge von 500.000 q bei der Einfuhr nach Österreich zu einem Zollsatz abgefertigt werden wird, welcher gegenüber dem jeweils allgemein geltenden österreichischen Zollsatz für Weizen um den Betrag von 3,20 K je 100 kg ermäßigt ist.
Diese Bestimmung tritt erst dann in Kraft, wenn die mit der Republik Österreich im vertraglichen Meistbegünstigtenverhältnis stehenden Staaten ihr Einverständnis dazu gegeben haben, daß die obige Zollermäßigung auf Weizen ungarischen Ursprungs und ungarischer Herkunft Anwendung findet. Die österreichische Bundesregierung wird die in Betracht kommenden Staaten unverzüglich um eine Erklärung im obigen Sinne ersuchen.
Zu Tarifnummer 40 a/1:
Getrocknete Paprikaschoten: Die österreichische Regierung verpflichtet sich, für die Dauer des Abkommens für getrocknete Paprikaschoten der TNr. 40 a/1 einen niedrigeren Zoll als 10 Goldkronen für 100 kg anzuwenden.
Zu Tarifnummern 52, 55 und 96:
Die vertragschließenden Teile werden dafür Sorge tragen, daß die Bestimmungen des zwischen den beiderseitigen Interessenten für Lieferungen nach Wien vereinbarten und von den beiderseitigen Regierungen genehmigten Normalkonditionenvertrages, dessen Änderung nur mit Zustimmung beider Regierungen erfolgen kann, eingehalten werden. Sie werden bei allfälliger Nichteinhaltung auch mit dem vorübergehenden oder dauernden Auschuß jener Personen, die wesentliche Bestimmungen des Normalkonditionnenvertrages nicht einhalten, von der Belieferung der Viehmärkte vorgehen.
Zu Tarifnummer 91:
Mineralwässer: Als natürliche Heilwässer der TNr. 91 werden anerkannt:
Ferenc Jozsef-Wasser (Balatonfüred); Herkules-, Hunyadi Janos-, Kossuth Lajos-, Loser Janos-, Maria-Bitterwasser (Budapest-Budaörs); Apenta Bitterwasserquelle, Ferenc Jozsef-, Ratozy-Bitterwasser (Budapest-Kelenföld); Igmander Bitterwasser (Igmand); Mira-Bitterwasser (Jaszkarajenö); Kekkuter Heilwasser (Kekkut); Mohaer Agnesquelle (Moha); Parader Heilwasser (Parad).
Als natürliche Tafelwässer der TNr. 91 b werden anerkannt:
Kristly-Wasser des Sankt Lukas-Bades, Palatinuswasser der Sankt Margareteninselquelle, Hangaria- und Harmatwasser der Quellen der Hauptstadt Budapest.
Die königlich ungarische Regierung behält sich vor, an die österreichische Regierung wegen Erweiterung dieser Listen durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.
Zu Tarifnummer 93:
Bäckereien:
1. Zu Tarifnummer 93 a und b:
Diese Zölle bleiben insolange in Geltung, als der Weizenzoll nicht mehr als 6 Goldkronen für 100 kg beträgt. Erhöht sich der Weizenzoll über 6 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 10 Goldkronen, so erhöhen sich die vorgenannten Zölle
für
1.
auf
…
63.–
Goldkronen
„
2.
„
…
76,50
„
„
3.
„
…
85,50
„
Die letztangeführten Zölle erhöhen sich bei einer Steigerung des Weizenzolls auf mehr als 10 Goldkronen, jedoch auf nicht mehr als 12 Goldkronen
für
1.
auf
…
66
Goldkronen
„
2.
„
…
78
„
„
3.
„
…
87
„
und bei einer Steigerung des Weizenzolls auf über 12 Goldkronen
für
1.
auf
…
68
Goldkronen
„
2.
„
…
79
„
„
3.
„
…
88
„
Der Zoll von 86,50 Goldkronen (für 4.) erhöht sich auf 88 Goldkronen, sobald der Weizenzoll mehr als 6 Goldkronen beträgt.
2. Keks sind aus einer bloß aus Mehl, Fett, Zucker sowie Eiern und Milch bestehenden ausgewalzten Teigmasse ausgestochener Bäckereien von kompakter, porenloser Beschaffenheit und muscheligem Bruch; dieselben sind entweder lose in Kisten, in Dosen oder in Papierrollen, fettdichtem Einschlagpapier sowie Zellophanpapier und Überkartons, welche mit Vignetten oder Schleifen verklebt sind, verpackt.
Gestattet ist auch ein Zusatz von Vanillin, Kakaopulver (5 Prozent); Zitronenöl oder sonstigen Geschmacksmitteln.
Zu den Waffeln gehört Waffelbäckerei in beliebiger Form (kleine Krüge, Flaschen, Fische, Zigarren u. dgl.), die handelsüblich 140er-Ware genannt wird.
Zu Tarifnummer 97 b:
Fleischwürste, feine: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine weitergehende Zollermäßigung für Fleischwürste, ganz oder überwiegend aus Rindfleisch, gekocht, die österreichischerseits einem dritten Staate gewährt werden sollte, gleichzeitig auch für die in der Anlage A angeführten salamiartige Wurst zur Anwendung gelangen wird.
Zu Tarifnummer 98 a und b:
Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die österreichischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch auf gleichartige Käsesorten ungarischer Herkunft angewendet werden wird.
Zu Tarifnummer 104:
Keks und Waffeln (Definition siehe bei TNr. 93) mit durch geringfügige Beigabe von Kakao braungefärbter Füllung: Unter geringfügiger Beigabe von Kakao wird eine Beigabe von höchstens 5 Prozent verstanden.
Zu Tarifnummer 107 c:
Als Tomatenkonserven sind auch zu behandeln luftdicht verschlossene Behältnisse mit sogenanntem Letscho, das heißt einem Salatgemenge von Tomaten, Zwiebeln und Paprika.
Zu Tarifnummer 107 d:
Unter gewöhnlichen Fleischkonserven werden verstanden:
Szekley-gulas, Schweins-, Kalbs- und Schafspörkölt, gehacktes Fleisch (Hachee), Fischsuppe in Pörköltsauce, gefüllte Paprika und gefülltes Kraut, Wild, saures Beuschel u. dgl.
Zu Anmerkung zu Tarifnummer 160:
Garbenbinder: Für Garbenbinder wird in Österreich kein höherer Zollsatz angewendet werden als der jeweils für Garbenbinder der TNr. 567 a des ungarischen Zolltarifs vorgesehene Zoll.
Zu Tarifnummer 189 a:
Unter diese TNr. fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.
Zu Tarifnummer 220 a/1:
Herren- und Knabenhüte aus Stroh, nicht ausgerüstet: Zu dem Vertragszolle für nicht ausgerüstete Herren- und Knabenhüte aus Stroh werden auch bloß mit einer Strohschnur ausgerüstet Hüte verzollt werden.
Zu Tarifnummer 231:
Hierunter fallen nicht Fußdecken und Matten aus Kokosgarn.
Zu Tarifnummer aus 295 b:
Weinbergstöcke nicht gesägt: Unter Weinbergstöcken, für welche die Zollfreiheit vereinbart wurde, sind zu verstehen:
Weinbergstöcke aus zugerichteten Schößlingen oder durch Spalten, Behauen und Zurichten von Stammholz hergestellt.
Rohfriese sind ungehobelte Brettchen von 20 bis 150 cm Länge und 4 bis 12 cm Breite.
Zu Tarifnummer 301 B c/1:
Schlafzimmermöbel:
1. a) Unter Schlafzimmermöbel sind Kasten, Nachtkästchen, Psychen, Waschkasten, alle diese auch mit Schubladen, sowie Betten verstanden.
b) Geschlitzte derlei Möbel sind Möbel aus massivem Buchenholz, bei denen die Türen oder auch die Seitenteile (Häupter) der Kasten sowie die Kopf- und Fußteile der Betten furnierte Füllungen aufweisen, die derart in den Buchenrahmen eingefügt sind, daß der Rahmen auf beiden Seiten, auf der Außenseite zur Gänze sichtbar ist und gegenüber der Füllung erhöht liegt.
c) Zu den halbvollen Schlafzimmermöbeln gehören solche Möbel aus massivem Buchenholz, bei denen die Türen an der Außenseite oder beiderseits mit furnierten Sperrholzplatten zur Gänze gedeckt sind, so daß der aus Buchenholz oder Weichholz hergestellte Rahmen nicht sichtbar ist, oder bei denen die Türen in Vollbaukonstruktion ausgeführt, das heißt ohne Verwendung eines Rahmens aus furnierten Tischlerplatten oder aus massivem Holzplatten hergestellt sind, wogegen alle anderen Bestandteile der Beschreibung unter b) entsprechen.
d) Bei Schlafzimmermöbeln in Imitationsvollbauausführung sind die Buchenholzrahmen der Seitenteile (Häupter) der Kasten und der Kopf- und Fußteile der Betten an der Außenseite zur Gänze mit furnierten Sperrholzplatten gedeckt. Die Türen sind von der Beschaffenheit der Türen der halbvollen Schlafzimmermöbel.
e) Bei Schlafzimmermöbeln aus massivem Buchenholz sind Böden, Fächer, Bettseiten, Plafonds, Schubladeninnenseite aus Weichholz, auch furniert oder aus Sperrholzplatten zulässig. Die Furnierung kann, soweit sie zugelassen ist, aus gewöhnlichen oder feinen Hölzern bestehen.
2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die für Schlafzimmermöbel festgesetzten Vertragssätze bei der Einfuhr von Möbelteilen nur dann gelten, wenn es sich um Ersatzteile handelt.
Zu Tarifnummer 352 a:
Die Jahreskontingente verteilen sich nach österreichischen Bundesländern wie folgt:
Maurer- und Pflastererziegel, gewöhnliche:
Burgenland
14.500 t
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg
6.000 t
die übrigen Bundesländer
1.250 t
Dachziegel, gewöhnliche:
Burgenland
880 t
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, und Salzburg
400 t
die übrigen Bundesländer
500 t
Dachziegel und Hurdis:
Burgenland
1.670 t
Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg
800 t
die übrigen Bundesländer
750 t
Die Abfertigung zu den Vertragssätzen erfolgt gegen eine Bescheinigung der Handels- und Gewerbekammer in Sopron, die dem Eintrittszollamt in dreifacher Ausfertigung vorzulegen ist, wovon eine an den Versender zurückzuleiten ist. Die beiden Regierungen werden sich über Form, Inhalt und Behandlung der Bescheinigungen verständigen.
Es besteht Einverständnis, daß im Falle der Nichtausnützung der für gewöhnliche Dachziegel, beziehungsweise für Dachziegel vereinbarten Kontingente die bei einem Kontingente nicht ausgenützte Menge dem anderen Kontingente zuwächst.
Zu Tarifnummer 555:
Kleie, Reisabfälle usw.: Es besteht Einverständnis darüber, daß als Futtermehle von dunklerer Farbe als der zu vereinbarenden und den Zollämtern zu übermittelnden Type, welche Anspruch auf die Behandlung nach TNr. 555 haben, Mehle dieser Art aus Weizen und Roggen zu gelten haben.
Käse: Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Zollermäßigung, die ungarischerseits einem dritten Staate für irgendeine Käsesorte zugestanden werden sollte, auch für gleichartige Käsesorten österreichischer Herkunft angewendet wird.
Zu Tarifnummer 257:
Weinsteinsäure: Die königlich ungarische Regierung wird für die Dauer dieses Vertrages kein Ausfuhrverbot und keine Ausfuhrabgabe auf Weinhefe und Weinstein, roh, einführen.
Zu Tarifnummer 727:
Werkzeug- und Edelstahl: Insolange die königlich ungarische Regierung die derzeit in Geltung befindliche Verfügung, wonach Werkzeug- und Edelstahl in Zaggeln oder Platinen nach der TNr. 725 zu verzollen ist, aufrechterhält, werden an Stelle der hinsichtlich der TNr. 727 a/3, b/3 und c/3 vereinbarten Zollsätze folgende Zuschläge zu dem Zollsatze der TNr. 725 vereinbart:
bei
TNr.
727
a/3
..
6
Goldkronen
für
100
kg
„
„
727
b/3
..
10
„
„
100
„
„
„
727
c/3
..
18
„
„
100
„
2. Erklärungen zu einzelnen Tarifnummern:
Zu Tarifnummer 134:
Mineralwässer: Anspruch auf vertragsmäßige Behandlung haben derzeit nachgenannte Wasser aus österreichischen Quellen:
Thalheimer Schloßbrunnen, Preblauer Sauerbrunnen, Deutsch-Kreuzer, Gleichenberger (Konstantinquelle, Emmaquelle, Johannisbrunnen), Sulzer Paulaquelle, Tatzmannsdorfer, Haller Jodwasser (Tassiloquelle), Badgasteiner Thermalwasser. Die österreichische Regierung behält sich vor, an die königlich ungarische Regierung wegen Erweiterung dieser Liste durch Aufnahme anderer Mineralwässer heranzutreten.
Zu Tarifnummer 203 a/1:
Hierunter fällt auch die beim Sägen anfallende Kürzungsware in der Länge von 1 m und darüber, insofern ihre Stärke mindestens 12 mm beträgt.
Zu Tarifnummer 277:
Natriumbikarbonat, technisch rein, ist nach dieser Tarifnummer zu verzollen. In Fässern oder in großen Kisten ohne innere Umschließung verpacktes Natriumkarbonat ist nicht als chemisch reines Natriumkarbonat zu behandeln.
Zu Tarifnummer 287 a:
Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß bei allfälliger Aufhebung der Zollfreiheit für festes Wasserglas während dreier Jahre, vom Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gerechnet, kein höherer Zoll als 6 Goldkronen für 100 kg eingehoben werden wird, insolange der österreichische Zoll für festes Wasserglas diesen Betrag nicht übersteigt.
Zu Tarifnummer 358 c:
Paraffinkompositionskerzen: Hierunter fallen auch Paraffinkompositionskerzen mit einem Gehalt an natürlichem Wachs von höchstens 5 Prozent.
Zu Tarifnummer 414 m:
Erdfarben mit mehr als 5 Prozent geschönt: Hierunter fallen auch Pigmentfarben, die derart hergestellt werden, daß man einen in Wasser löslichen Farbstoff (tierischer, pflanzlicher oder Teerfarbstoff) auf einen mineralischen Träger (Kreide oder Schwerspat) niederschlägt und durch eine chemische Reaktion so beseitigt, daß das Endprodukt eine unlösliche Körperfarbe gibt. Diese Pigmentfarben sind trocken und kommen gewöhnlich in Pulverform in den Handel.
Zu Tarifnummer 458 c:
Chemisch einheitliche Medikamente in Tabletten adjustiert: Als chemisch einheitliche Medikamente österreichischer Herkunft werden derzeit folgende Präparate anerkannt: Argoproton, Calcihyd, Disphansol, Theocal, Honthin, Altannol, Antoxurin, Calcium, Chloro-Aceticum, Dichloren, Jodhexarin, Osmon, Stryphon.
Zu Tarifnummer 458 d:
Zubereitete Medikamente: Die vereinbarten Zollsätze kommen bloß für zubereitete Medikamente und Spezialitäten österreichischer Erzeugung in Anwendung, welche in Ungarn den gesetzlichen Vorschriften entsprechend angemeldet (registriert) und zum Verkehr zugelassen sind.
Zu Tarifnummer 489:
Holzschachteln zu Verpackungszwecken: Farbige, eingebrannte, eingepreßte Firmenbezeichnungen, Fabriksmarken, Warenbezeichnungen u. dgl., auch ornamentiert, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummer 495:
Andere Pappen: Handpappe wird in der Weise hergestellt, daß der Arbeiter die der Stärke entsprechenden Stoffschichten (die immer einfarbig, und zwar braun oder weiß, beziehungsweise grau sein müssen) auf die Frontwalze auflaufen, beziehungsweise aufwickeln läßt und die derart zusammengegautschten (gepreßten) Blätter mit der Hand abschneidet und abnimmt, ohne die Pappe über eine angeschlossene Trockenpartie zu führen. Die auf diese Weise hergestellte Handpappe hat jedenfalls einen rauen Rand (gefranst) und ist nie vierseitig geschnitten.
Maschinenpappe ist ein Sammelbegriff für Pappe, die in einem Arbeitsgang in endloser Stoffbahn hergestellt und sogleich über eine angeschlossene Trockenpartie geführt wird, um sodann in Rollen gelassen oder in Bogen geschnitten zu werden. Alle unter dem Sammelbegriff Maschinenpappe in Betracht kommenden Qualitäten sind dadurch kenntlich, daß deren Ränder, gleichviel ob in Rollen oder Bogen, geschnitten sind, das heißt nie raue Ränder wie bei der Handpappe vorkommen.
Der Begriff Maschinenpappe umfaßt folgende handelsübliche Sorten:
a) Maschinenpappe, das heißt Pappe aus einer Stoffschicht weiß, braun oder grau;
b) durchgefärbter Karton in allen Farben mit Ausnahme von weiß, braun und grau;
c) Duplerkarton, das heißt ein in zwei Schichten hergestellter Karton, jede Schicht andersfärbig;
d) Triplerkarton, das heißt ein in drei Schichten hergestellter Karton, wobei die Innenschicht andersfarbig ist als die beiden Außenschichten; die beiden Außenschichten können gleichfarbig oder verschiedenfarbig sein.
All diese Qualitäten können unsatiniert und satiniert sein.
Zu Tarifnummern 496 b und 499:
Hutpackpapier: Hutpackpapier ist nur auf einer Seite geglättet, ungebleicht (gelblich bis braun), nicht gefärbt, nicht feinmassig, bei Durchsicht wolkig.
Zu Tarifnummer 497 a:
Die königlich ungarische Regierung erklärt, daß Rotationsdruckpapier zur Herstellung von Tagesblättern auf Rotationsdruckmaschinen (TNr. 497 a) für die Dauer dieses Abkommens im Erlaubnisscheinverkehr zollfrei zugelassen werden wird.
Zu Tarifnummer 516:
Briefpapier: Schließen, Ecken, Knöpfe, Quasten, auch in Verbindung mit Metallfäden, Löcher mit Ösen, Bindfaden, Schnüre, Bändchen und anderes Zubehör, welche zur Adjustierung von Briefpapier, Briefkarten, Briefumschlägen, Briefpapierbehältnissen, bei letzteren auch zur leichteren Handhabung dienen, bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummer 526:
Bei Schreibmappen, Schreibtischunterlagen bleiben Schlösser und Beschläge aus unedlen Metallen bei der Verzollung außer Betracht, insofern dieselben der Ware nicht den Charakter eines kunstgewerblichen Erzeugnisses verleihen.
Bei Albums bleiben Schnüre und Bänder welche zur Adjustierung und zum Gebrauche derselben notwendig sind, bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummer 533:
Bücher, Zeitschriften usw.: Hierunter fallen auch Modejournale mit Text in anderer als ungarischer Sprache oder ohne Text.
Zu Tarifnummer 581:
Abfallgarne nach hinterlegten Mustern werden nach dieser Tarifnummer zollfrei zugelassen.
Zu Tarifnummer 585 b/1:
Abfalldecken: Abfalldecken sind Decken mit Kette aus pflanzlichen Spinnstoffen und Schuß aus geringwertigen Wollspinnereiabgängen oder Kunstwolle; diese Decken sind ungewaschen und haben daher als Merkmal fetten Geruch und Griff.
Zu Tarifnummer 589 a:
Unter diese Tarifnummer fallen Polierscheiben aus dichtem, massivem Filz aus groben Tierhaaren, insofern ihr Durchmesser mindestens 200 mm und ihre Stärke mindestens 25 mm beträgt.
Zu Tarifnummern 612 e und 614 d:
Wirk- und Strickwaren: Hierunter fallen auch halbreguläre, das sind regulär gearbeitete Wirk- und Strickwaren mit Achsel- und Ärmelnähten.
Bei Wirk- und Strickwaren der TNrn. 612 e und 614 d bewirken zum Gebrauch erforderliche Zutaten, wie Einlaßbänder, Besätze, vernähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hefteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindebänder, Quasten, Ringe u. dgl., sowie unwesentlicher Aufputz nicht eine Verzollung nach TNr. 633. Als unwesentlich wird beispielsweise bei Oberkleidern die Verwendung von beliebigen Geweben oder gewirkten Stoffen für Kragen und Manschetten, bei Unterkleidern angenähte oder angehäkelte Spitzenverzierung von nicht mehr als 2 cm Breite angesehen.
Zu Tarifnummer 622 g:
Mieder: Unwesentliche Zwickel aus elastischen Geweben oder elastischen Schmalwaren bleiben bei der Verzollung von Miedern ohne angenähte Strumpfhälter aus Schmalwaren außer Betracht.
Zu Tarifnummer 637 und 639 b:
Frauen- und Mädchenhüte: Frauen- und Mädchenhüte in Form und Ausstattung nach Art der Herren- und Knabenhüte sind wie diese zu verzollen.
Zu Tarifnummer 639 b:
Frauen- und Mädchenhüte aus Stroh u. dgl.: Unter Ausrüstung (Garnitur) wird die Ausstattung mit Futter, Hutleder, Band, Stoff, Schnur verstanden. Die bloße Einlassung des Hutrandes mit Band (auch Litze) wird nicht als Ausrüstung angesehen.
Zu Tarifnummer 657 a:
Schaftstiefel: Die Abfertigung des Jahreskontingentes von 4000 Paar wird bei den Zollstellen Bozsok und Bucsu (Komitat Bas) erfolgen.
Zu Tarifnummer 726:
Eisen und Stahl in Stäben: Hierunter fallen auch Stahlsorten mit der Brünnelschen Zahl von höchstens 200.
Zu Tarifnummer 727:
Werkzeug- und Edelstahl: Bei Konstruktionsstahl schließt ein Chromgehalt von 1 Prozent die Tarifierung nach TNr. 727 a nicht aus.
Zu Tarifnummer 728 a:
Eisen- und Stahldraht, höchstens 6 mm stark, gezogen, doch nicht weiter bearbeitet: Hierunter fallen auch derlei Drähte, geglüht.
Zu Tarifnummer 738 b:
Achsen für Straßenfahrzeuge: Gesondert eingehende Achsenbüchsen ohne Ölkammern und ohne Gewinde, aber mit Schmierrillen, aus Weichguß oder Grauguß, sowie gepreßte oder gezogene Büchsen, weiters Achsstössel aus Weichguß, sowie solche geschmiedet, gepreßt oder gezogen, sind nach TNr. 738 b/1 zu verzollen.
Gesondert eingehende Achsenbüchsen aus Grauguß mit Ölkammern und mit Gewinden, ferner Kappen, Kapseln und Muttern aus Metallen oder Weichguß sind nach der TNr. 738 b/2 ß zu verzollen.
Zu Tarifnummer 773 h/6:
Petroleum-, Spirituskocher- und Lötapparate: Dichtungen aus Leder oder Kautschuk bleiben bei der Verzollung außer Betracht.
Zu Tarifnummern 773 h/5 und 774 c/2:
Geschirr und Geräte für den Tisch- und Hausgebrauch, versilbert, aus Kupfer und Kupferlegierungen, beziehungsweise aus nickelreichen Legierungen: Als Gebrauchsgegenstände, die nach diesen TNrn. und nicht nach der TNr. 962 zu verzollen sind, werden folgende Waren angesehen: Kaffee-, Tee- und Speisegeschirr, Schüsseln, Flaschen- und Gläsergestelle, Zuckerdosen, Brotkörbe, Aschenschalen, Tischfeuerzeuge, Handleuchter, Lampen und Kaminvorsätze, sofern sie nicht infolge ihrer besonderen Ausstattung die Eigenschaft von Zier- und Luxusgegenständen erhalten haben.
Zu Tarifnummer 792 b/1 a:
Karniesen: Hierunter fallen auch die gleichzeitig eingehenden Träger- und Abschlußknöpfe der Karniesen.
Zu Tarifnummer 795 c/5:
Kipplampen, Stehlampen usw. aus Messingguß: Nach dieser Position werden auch derlei aus einer Legierung von Blei, Antimon und Zinn gegossene Lampen verzollt.
Zu Tarifnummer 799 d:
Gewöhnliche Messer für Küchen- und Haushaltsgebrauch:
Hierunter fallen Gemüse-, Fleisch-, Salamimesser u. dgl. Messer mit einfachen Holzgriffen.
Montafoner Krauthobel: Hierunter fallen derartige Hobel – jedenfalls mit Kasten – in der Größe 53 x 20 cm und mehr.
Zu Tarifnummer 807 d/2:
Andere Explosions- und Verbrennungskraftmaschinen: Hierunter fallen auch Zweitaktrohölmotore sowie Rohölmotore mit einer Tourenzahl bis 500.
Zu Tarifnummer 836 b/1:
Dampfbacköfen usw.: Unter der Bezeichnung Knet- und Mischmaschinen, Wirk- und Kerbmaschinen sind Maschinen für die Bachindustrie zu verstehen.
Zu Tarifnummer 952 b/1:
Fertige Stücke aus Holz ohne Verzierung: Stockhülsen aus unedlen Metallen werden nicht als Verzierung angesehen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.