BundesrechtInternationale VerträgeHandelsvertrag zwischen Österreich und Island

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island

In Kraft seit 25. März 1929
Up-to-date

Art. 1

Artikel I. Österreich und Island verpflichten sich, einander gegenseitig in allem, was ihren Handel, ihr Gewerbe und ihre Schiffahrt betrifft, eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.

Art. 2

Artikel II . Was den Handel anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere Anwendung finden auf die Ein- und Ausfuhrzölle und alle anderen Abgaben, welcher Art immer, sowie auf die anderen Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr, auf die Durchfuhr und die Beförderung der Waren und auf die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, es sei denn, daß diese letzteren für die Gewährleistung der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit oder für den Schutz der Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen als notwendig erachtet werden.

Art. 3

Artikel III . Was die Schiffahrt anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere auf die Abgaben welcher Art immer, sowie hinsichtlich der Zulassung der Schiffe zur Einladung und Ausladung der Waren und hinsichtlich aller die Schiffe und ihre Bemannung betreffenden Formalitäten Anwendung finden.

Art. 4

Artikel IV . Die Staatsangehörigkeit der Schiffe soll gegenseitig entsprechend den an Bord befindlichen Dokumenten und Zeugnissen anerkannt werden, die zu diesem Zwecke von den zuständigen Behörden jedes der beiden Länder in Gemäßheit der in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften ausgestellt wurden und die dem Schiffe die Berechtigung verleihen, die Flagge des betreffenden Landes zu führen.

Die Meßbriefe der Schiffe des einen der beiden vertragschließenden Teile werden von den Behörden des anderen Teiles anerkannt werden, ohne daß zu neuen Prüfungen oder Messungen geschritten wird, und den Meßbriefen des anderen Teiles, insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Abgaben und Gebühren, unter der Bedingung gleichgestellt sein, daß die Vorschriften und Verfahren für die Vermessung in dem Lande, in dem der Meßbrief ausgestellt wurde, mit den Vorschriften und Verfahren für die Vermessung, die als Grundlage für die Ausstellung der Meßbriefe in dem anderen Lande dienen, als gleich oder gleichwertig anerkannt werden.

Art. 5

Artikel V . Die Angehörigen sowie die Gesellschaften wirtschaftlichen Charakters des einen der vertragschließenden Länder werden hinsichtlich des Zutrittes zu dem anderen Lande, des Rechtes, bewegliches und unbewegliches Gut dort zu erwerben und zu besitzen und dort ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, sowie hinsichtlich der Steuern und Gebühren, welcher Art immer sie sein mögen, eine ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Angehörigen und den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

Art. 6

Artikel VI . Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sowie die Gesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile haben und die Handels- oder Gewerbetätigkeit, die sie in jenem Staate ausüben, in welchem sie ihren Wohnsitz, beziehungsweise ihren Sitz haben, auf das Gebiet des anderen Teiles erstrecken, werden dort direkten Steuern auf Grund ihrer Tätigkeit und des daraus erwachsenden Einkommens nur unterworfen sein, wenn sie dort eine Betriebsstätte unterhalten. Die Besteuerung wird dann nach Maßgabe der von dieser Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit erfolgen.

Art. 7

Artikel VII . Die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, die durch die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nachweisen, daß sie dort befugt sind, ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, und daß sie dort die gesetzlichen Gebühren und Steuern entrichten, werden, unter Einhaltung der in den beiden Ländern geltenden Vorschriften, das Recht haben, sei es persönlich, sei es durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende, Einkäufe auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten und Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen zu machen und, auch wenn sie Muster mit sich führen, Bestellungen bei Händlern oder anderen Personen aufzunehmen, die in ihrem Handels- oder Gewerbebetriebe diesen Mustern entsprechende Waren verwenden.

Die einem Zolle unterliegenden Gegenstände, die von den genannten Reisenden als Muster eingeführt werden, sollen beiderseits von Ein- und Ausfuhrzöllen unter der Bedingung freigelassen werden, daß diese Gegenstände, ohne verkauft worden zu sein, innerhalb einer Frist von einem Jahre wieder ausgeführt werden und daß die Nämlichkeit der ein- und ausgeführten Gegenstände nicht zweifelhaft ist.

Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Betrages der betreffenden Zölle oder auf eine andere von der zuständigen Behörde anerkannte Weise sichergestellt werden.

Was die Formalitäten jedweder Art betrifft, sowie in jeder anderen Hinsicht, werden die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) wechselseitig die meistbegünstigte Behandlung genießen.

Art. 8

Artikel VIII . Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in betreff der Erfindungspatente, der Fabriks- oder Handelsmarken und der gewerblichen Muster oder Modelle denselben Schutz genießen, den die betreffenden Gesetze den eigenen Angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Den Angehörigen der vertragschließenden Teile werden die Angehörigen anderer Staaten gleichgestellt, die auf dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile ihren Wohnsitz oder tatsächliche Gewerbe- oder Handelsniederlassungen haben.

Art. 9

Artikel IX . Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.

Er tritt zehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Der Vertrag ist auf die Dauer eines Jahres geschlossen. Wenn er aber nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt worden ist, wird er durch stillschweigende Erneuerung für unbestimmte Dauer verlängert werden und kann jederzeit gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung bleibt er noch drei Monate von dem Tage an gerechnet in Kraft, an dem einer der vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, ihn außer Wirksamkeit zu setzen, bekanntgegeben hat.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 6. April eintausendneunhundertachtundzwanzig.

Schlußprotokoll.

Anl. 1

Die Gefertigten, die am heutigen Tage zur Unterzeichnung des zuliegenden Handelsvertrages zusammengetreten sind, haben folgendes vereinbart:

1. In Anbetracht der Beziehungen, die gemäß dem Inhalte des Unionsgesetzes vom 30. November 1918 zwischen Dänemark und Island bestehen, besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Vertrages seitens Österreichs nicht angerufen werden können, um die besonderen Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Island Dänemark gewährt hat oder in Zukunft gewähren könnte.

2. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die Bestimmungen des Artikels V über die meistbegünstigte Behandlung auf dem Gebiete der Steuern und Gebühren auf die besonderen Vereinbarungen in den zwischen einem der vertragschließenden Teile und einem dritten Lande abgeschlossenen Verträgen nicht anwendbar sind, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen, die Abgabenhoheit der beiden vertragschließenden Länder gegeneinander abgegrenzt und insbesondere die Doppelbesteuerung vermieden werden soll.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 6. April eintausendneunhundertachtundzwanzig.