Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen
Die Angehörigen, die Erzeugnisse und Waren jedes d
Art. 2Die gleiche Behandlung auf dem Fuße der Meistbegün
Art. 3Solange das gegenwärtige System der Einfuhrverbote
Art. 4Die beiden Teile gewähren einander gegenseitig das
Art. 5Die Schiffe jedes der beiden Teile, ihre Bemannung
Art. 6Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel über die
Art. 7Das vorliegende Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1
Vorwort
Art. 1
Die Angehörigen, die Erzeugnisse und Waren jedes der beiden Teile einschließlich der Durchfuhrgüter werden im Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung und die gleichen Rechte und Vorteile genießen, die den Angehörigen, den Erzeugnissen und Waren der meistbegünstigten Nationen zukommen.
Art. 2
Die gleiche Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung werden Aktiengesellschaften sowie andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften oder Vereinigungen einschließlich der Versicherungsgesellschaften genießen, welche im Gebiete eines der beiden vertragschließenden Teile ihren Sitz haben, daselbst in Gemäßheit der geltenden Gesetze rechtlich bestehen und zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Gebiete des anderen Teiles ordnungsmäßig zugelassen worden sind.
Die Zulassung solcher Gesellschaften zum Betriebe ihrer Geschäfte auf dem Gebiete des anderen Vertragsteiles erfolgt nach Maßgabe der daselbst jeweils in Geltung befindlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften.
Art. 3
Solange das gegenwärtige System der Einfuhrverbote in Geltung bleibt, werden österreichische Waren in Norwegen und norwegische Waren in Österreich auch hinsichtlich dieser Verbote die dem meistbegünstigten Lande zugestandene Behandlung genießen. Demzufolge wird jede Aufhebung von Einfuhrverboten, welche einer der beiden vertragschließenden Teile, wenn auch nur vorübergehend, zugunsten eines dritten Staates eintreten läßt, sofort und bedingungslos auch auf die gleichen oder ähnlichen Waren, die aus dem Gebiete des anderen Vertragsteiles herrühren und dortselbst erzeugt worden sind, ausgedehnt werden.
Sofern durch die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrbewilligungen Ausnahmen gegenüber der bestehenden Verboten gemacht werden, wird jeder der vertragschließenden Teile die Gesuche der Angehörigen des anderen Teiles und die Erteilung solcher Bewilligungen in möglichst entgegenkommender Weise behandeln.
Art. 4
Die beiden Teile gewähren einander gegenseitig das Recht, Konsularvertreter zu ernennen in sämtlichen Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles, wo das Recht zur Anstellung von Konsularvertretern irgend einem dritten Staate gewährt worden ist.
Die Konsularvertreter jedes der beiden Teile sollen, nachdem sie von der Regierung des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, ordnungsmäßiges Exequatur erhalten haben, auf dem Gebiete dieses Landes dieselben Vorrechte, Freiheiten und Privilegien genießen, welche den Konsularvertretern irgend eines dritten Staates gewährt worden sind oder künftig gewährt werden. Doch sollen die genannten Vorrechte, Freiheiten und Privilegien den Konsularvertretern des einen Landes in dem andern Lande nicht in weiterer Ausdehnung zustehen als der, in welcher sie den Konsularvertretern dieses Landes im erstgenannten Lande gewährt werden.
Art. 5
Die Schiffe jedes der beiden Teile, ihre Bemannungen und Ladungen werden im Gebiete des anderen Teiles die gleiche Behandlung genießen, wie sie den Schiffen der eigenen Flagge oder der meistbegünstigten Nation, ihren Bemannungen und Ladungen zuteil wird.
Diese Bestimmungen erstrecken sich jedoch nicht auf die Küstenschiffahrt und auf die nationale Fischerei.
Art. 6
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel über die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation beziehen sich nicht
a) auf solche Begünstigungen, die einer der vertragschließenden Teile zur Erleichterung des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten bereits gewährt hat und künftig gewähren wird, sowie auf jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzstrecken oder für die Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben;
b) auf Begünstigungen, welche Norwegen an Dänemark und Island, an Finnland oder Schweden oder an eines dieser Länder zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen wird, sowie auf die Begünstigungen, welche Österreich an Ungarn oder an die Tschechoslowakei in Anwendung des Artikels 222 des Vertrags von St. Germain zugestehen würde, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, daß jeder der Vertragsteile unverzüglich Anspruch auf die gleichen Begünstigungen hat, sobald sie von dem anderem Vertragsteil einem dritten, hier nicht erwähnten Staate zugestanden werden sollten;
c) auf die Verpflichtungen, welche einem der vertragschließenden Teile durch eine schon bestehende oder künftig abgeschlossene Zollunion auferlegt werden.
Art. 7
Das vorliegende Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1925 in Kraft. Das Übereinkommen wird auf die Dauer eines Jahres geschlossen, soll jedoch nach Ablauf dieser Frist weiterhin in Kraft bleiben, sofern nicht einer der beiden vertragschließenden Teile es kündigt. In diesem Falle tritt es drei Monate nach der Kündigung außer Kraft.
Indem der Unterzeichnete Seine Exzellenz den Herrn königlich norwegischen Minister des Äußeren bittet, ihm eine gleichartige Mitteilung zukommen zu lassen, benutzt er die Gelegenheit, um denselben seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.