Vorwort
Artikel 1.
Art. 1
Zwischen den vertragschließenden Teilen soll grundsätzlich vollständige Freiheit des Handels und Verkehres bestehen.
Artikel 2.
Art. 2
Jeder der beiden vertragschließenden Teile erklärt, hinsichtlich des Vertrages, der Sicherung und Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben keinen dritten Staat günstiger zu behandeln als den anderen vertragschließenden Teil. Jede einem dritten Staate in dieser Beziehung eingeräumte Begünstigung fällt daher sofort und ohne weitere Gegenleistung auch dem anderen vertragschließenden Teile zu.
Ausgenommen hievon sind jene Begünstigungen, die österreichischerseits:
1. einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehres für gewisse Grenzstrecken und für Bewohner einzelner Gebietsteile eingeräumt werden;
2. im Sinne des Artikel 222 des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 Ungarn oder dem tschechoslowakischen Staate eingeräumt werden.
Artikel 3.
Art. 3
Österreich und Liechtenstein sicher sich gegenseitig zu, den Verkehr nach dem anderen Staatsgebiet mit Waren nur auf Straßenzügen zuzulassen, die zu Zollämtern des anderen Vertragsteiles führen und die Beförderung auf diesen Straßen nur innerhalb solcher Tageszeiten zu gestatten, daß die Abfertigung bei diesen Zollämtern innerhalb der vorgeschriebenen Abfertigungsstunden möglich ist.
Artikel 4.
Art. 4
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzgebieten sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage verzeichnet finden.
Artikel 5.
Art. 5
Von Waren, die durch die Gebiete einer der vertragschließenden Teile aus oder nach Gebieten des anderen Teiles, sei es unmittelbar, sei es nach erfolgter Umladung oder Lagerung, durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Artikel 6.
Art. 6
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr in keiner Weise durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hievon – sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen – dürfen nur stattfinden:
a) hinsichtlich der Waren, welche Gegenstand eines Staatsmonopols sind oder sein werden;
b) aus Rücksichtigen auf die öffentliche Sicherheit;
c) aus Gründen der Gesundheits- und Veterinärpolizei, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutze von Nutzpflanzen gegen Insekten und andere Schädlinge;
d) hinsichtlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß auch weitere Ein- und Ausfuhrverbote Platz greifen können, sofern sie durch Erfordernisse der eigenen Volkswirtschaft während der Nachkriegszeit bedingt sind.
Die vertragschließenden Teile werden keinerlei derartige Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten, welche sich nicht in gleicher Weise auf die Ein- oder Ausfuhr der gleichen Waren im Verkehr mit irgendeinem anderen Lande erstrecken. Diese Bestimmung bezieht sich aber nicht auf besondere Verträge über die Ein- und Ausfuhr, die aus dem Titel der Kompensation geschlossen worden sind oder geschlossen werden.
Artikel 7.
Art. 7
Bestimmungen über den Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienst werden in besonderen Übereinkommen vereinbart werden.
Artikel 8.
Art. 8
Bezüglich der Eisenbahnen anerkennen beide Teile die Fortdauer des derzeit geltenden Rechtszustandes.
Artikel 9.
Art. 9
Das gegenwärtige Abkommen tritt sofort in Kraft. Es erlischt drei Monate nach erfolgter Kündigung.
Anlage.
Anl. 1
Um den Grenzgebieten jene Erleichterungen zu gewähren, welche die Bedürfnisse des täglichen Verkehres erfordern, sind die vertragschließenden Teile übereingekommen, wie folgt:
1. Im Verkehre nach dem österreichischen Grenzbezirk sind von allen Einfuhrzöllen und der Stempelpflicht für Zollquittungen befreit:
a) alle Warenmengen, für welche die Gesamtsumme der einzuhebenden Gebühren weniger als 10 Heller beträgt;
b) lebende Pflanzen (Setzlinge, Senker von Weinreben), natürliche Mühlsteine, Gips; gewöhnliche Dach- und Mauerziegel (ausschließlich der Dachfalzziegel), gewöhnliches Töpfergeschirr;
c) Medikamente, welche von Medizinalpersonen (Ärzten, Tierärzten) in kleinen Mengen mitgeführt werden oder aus der Apotheke unter Mitgabe der Rezepte ausgefolgt werden.
2. Ferner wird österreichischerseits Befreiung von Einfuhrzöllen sowie freier Verkehr außer den Zollstraßen zugestanden:
für Arbeitsvieh, für Ackerbauwerkzeuge einschließlich der landwirtschaftlichen Maschinen, dann für Gerätschaften und Effekten, welche von den an der Grenze wohnenden Landleuten zum Behufe der Feldarbeit oder aus Anlaß von Übersiedlungen über die Zollinie eingeführt werden.
Ebenso ist den Staatsangehörigen Liechtensteins, welche Grundstücke auf dem österreichischen Gebiete besitzen und sich auf dieselben zum Behufe der Feldarbeit begeben, für sie und für ihre Arbeitsleute gestattet, den Tagesbedarf an Nahrungsmitteln und Getränken in einer pro Person und Tag angemessenen Menge zollfrei über die Grenze zu führen.
3. Gegen Verpflichtung der Wiederausfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiderseitigen Regierungen im gemeinsamen Einverständnis feststellen werden, wird die zeitweilig vollständige zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden für: Holz, Lohe (Rinde), Ölsamen, Hanf, Lein und andere dergleichen landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche zum Mahlen, Schneiden, Stampfen, Reiben u. s. w. aus dem österreichischen Zollgebiete in das Liechtensteinische gebracht und gemahlen, geschnitten, gestampft, gerieben u. s. w. in das erstere wieder zurückgeführt werden. Desgleichen für Hanf zur Erzeugung von Garn und Seilerwaren, von Wolle zur Erzeugung von Garn und Stoffen, für Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, ferner für Häute und Felle zum Gerben.
Ferner besteht Einverständnis, daß der Verkehr mit Garnen und Geweben zum Besticken gegen Wiederausfuhr der bestickten Gewebe unter festzusetzenden Bedingungen und Kontrollen wechselseitig ohne Zollabgabe zugelassen werden wird. Daßelbe gilt für Stickereien, die zum Ausbessern (Nachsticken) ein- und wiederausgeführt werden.
In den Fällen unter 3 wird das Gewicht unter entsprechender Berücksichtigung des Verarbeitungsschwundes festzuhalten sein.
4. Die vertragschließenden Teile werden sich über Maßregeln verständigen, gegen deren Beobachtung – in gewissen Gegenden, wo dies notwendig befunden wird – solchen Gegenständen, welche in Österreich zollfrei sind, der Grenzübertritt außer den Zollstraßen von Fall zu Fall gestattet werden kann.
5. Für den Personenverkehr werden ununterbrochen offen gehalten:
die Straßenzüge Feldkirch-Tifis-Schaanwald (Reichsstraße), Nofels-Ruggell, Tosters-Hub-Mauern, Fresch-Schellenberg.
6. Für den Transitverkehr auf der Bahnstrecke, Buchs-Feldkirch und zurück gestattet die fürstlich Liechtensteinische Regierung den österreichischen Zoll- und Finanzangestellten zum Zwecke der Zugsbegleitung und Zugskontrolle und der damit im Zusammenhange stehenden Dienstverrichtungen freie Passage. Nicht uniformierte derartige Angestellte bedürfen einer Ausweiskarte, zu deren Ausstellung die Finanzdirektion von Vorarlberg in Feldkirch die Hauptzollämter Buchs und Feldkirch ermächtigen wird.
7. Die Zoll- und Steuerbeamten jedes der vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen weitgehendst unterstützen und Mitteilung zukommen lassen, dann verhindern, daß Vorräte von Waren, die als zur Einbringung in das Gebiet des anderen Teiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze angehäuft und ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch niedergelegt werden.