Vorwort
Artikel 1.
Art. 1
(1) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
(2) Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stattfinden:
a) aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit;
b) aus Rücksichten auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge;
c) in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen;
d) zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden. Dies trifft insbesondere zu bei Waren, die im Gebiete eines der vertragschließenden Teile Gegenstand eines Staatsmonopols bilden.
(3) Im Verkehre mit dem anderen Teile darf die Durchfuhr von Waren irgendwelcher Art, für die im Durchfuhrland ein Staatsmonopol oder eine monopolähnliche Regelung besteht, nur insoweit erschwert oder behindert werden, als es durch die Sicherung des Monopolzwecks bedingt ist.
(4) Die Durchfuhr von deutschem Salze, von Kreuznacher Mutterlauge und Staßfurter Abraumsalzen durch Österreich wird ohne Rücksicht auf den Beförderungsweg, ohne besondere vorgängige Durchfuhrbewilligung und ohne weiteres Ansuchen unter Einhaltung des bisher üblichen Verfahrens stattfinden. Die gleichen Erleichterungen finden auf Nahrungs- und Futtermittel Anwendung, falls diese im Durchfuhrland zum Gegenstand eines Staatsmonopols oder einer monopolähnlichen Einrichtung gemacht werden sollten.
(5) Für die Durchfuhr von Munition und Explosivstoffen bewendet es beiderseits bei den bisherigen Bestimmungen, insbesondere soll über die Erteilung oder Versagung der Durchfuhrbewilligung von der zuständigen Behörde möglichst bald entschieden werden.
(6) Den deutschen Probezeichen auf Gewehrläufen (einfache und Mehrläufe) in weißem Zustande und mit glatter Bohrung (mit der Feile bearbeitet oder geschmirgelt) wird in Österreich die Anerkennung gewährt. Die mit ordnungsmäßigen deutschen Prüfungszeichen versehenen deutschen Gewehre werden in Österreich in allen Fällen nur einer Probe unterzogen werden. Hiebei wird nur die leichtere dritte Probe gegen Entrichtung der für diese vorgesehene Gebühr vorgenommen und nur ein Prüfungsstempel auf dem Gewehre angebracht. Dagegen anerkennt die deutsche Regierung die österreichischen Prüfungszeichen für die automatischen Repetierpistolen in dem bisherigen Umfange. Weitergehende Erleichterungen, die von einem der beiden Teile dritten Staaten gewährt werden, sollen auch dem anderen Teile zugute kommen.
(7) Soweit im Verkehr zwischen den beiden vertragschließenden Teilen für die Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Waren insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Wein, Süßwein usw. oder für den Verkehr mit solchen Untersuchungszeugnisse gefordert wurden oder zugelassen waren, soll an der bisherigen Übung nichts geändert werden.
(8) Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach oder von der bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigen Bayern stattfindet, behält es bei den bestehenden Erleichterungen sein Bewenden.
Artikel 2.
Art. 2
(1) Die beiden vertragschließenden Teile werden auf ihre wechselseitigen wirtschaftlichen Beziehungen den Grundsatz der Meistbegünstigung anwenden. Dies gilt insbesondere
a) von den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten, den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrbestimmungen und -beschränkungen, sowie ihrer Anwendung, den Eingangs- und Ausgangszöllen, den Zollförmlichkeiten, den inneren Verbrauchsabgaben und ähnlichen Steuern,
b) von dem Erwerb und Besitz von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Verfügung hierüber, von der Zulassung zur Ausübung von Handel, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft sowohl seitens der Staatsangehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen wie auch seitens der Handels-, Erwerbs- und Finanzges llschaften (Anm.: richtig: Finanzgesellschaften) mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, sowie der in diesen Fällen zu entrichtenden Abgaben, Steuern und sonstigen Lasten,
c) von Kaufleuten, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staat, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichtet haben, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen nur unter Mitführung von Mustern suchen. Ferner für die Behandlung der von ihnen mitgeführten Muster sowie der für ihren Gewerbebetrieb zu entrichtenden Abgaben,
d) von der Zulassung und Behandlung der Schiffe, ihrer Mannschaften und Ladungen, sowie den Schiffahrtsabgaben,
e) von der Beförderung von Personen durch Transportunternehmer auf dem Land- und Wasserweg.
(2) Ausgenommen von dem Grundsatze der Meistbegünstigung sind:
a) Begünstigungen, die von einem der vertragschließenden Teile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietsteile eingeräumt werden,
b) die von einem der vertragschließenden Teile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.
Artikel 3.
Art. 3
(1) Deutsche und österreichische Boden- und Gewerbserzeugnisse sollen bei ihrer Einfuhr in das Zollgebiet des anderen Teiles keinen höheren Eingangszöllen unterliegen, als in den Anlagen A und B des deutsch-österreichisch-ungarischen Handelsvertrages vom 25. Jänner 1905 bestimmt worden ist.
(2) Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich vor, mit einer Frist von einem Monat dem anderen Teil den Rücktritt von den in den Anlagen A oder B enthaltenen vertraglichen Bestimmungen auszusprechen. Macht einer der beiden Teile von diesem Rechte Gebrauch, so entfallen ohne weiteres für den anderen Teil mit Ablauf der Kündigungsfrist die seinerseits eingegangenen Tarifverpflichtungen. Beide Teile sind einverstanden, daß die Vertragstarife nicht vor dem 16. Jänner 1921 in Wegfall kommen sollen.
(3) An der bisherigen Übung in der Durchführung der Vertragstarife soll bis zu ihrem Wegfall nichts geändert werden.
(4) Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile sind die in dessen Gebiet durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im zollbegünstigten Veredlungsverkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen.
(5) Im Verkehr zwischen den vertragschließenden Teilen wird die Behandlung nach den Vertragstarifen für solche Gegenstände, die für das Ausfuhrland von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hiefür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt.
Artikel 4.
Art. 4
(1) Von Waren, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile aus oder nach dem Gebiet des anderen Teiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
(2) Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder Zollfreibezirke verbracht werden, sollen bei ihrem Eingang in die Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären.
(3) Diese Bestimmungen finden sowohl auf die nach erfolgter Umladung, Umpackung oder Lagerung als auf die unmittelbar durchgeführten Waren Anwendung.
Artikel 5.
Art. 5
(1) Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf ungewissen Verkauf gesendet werden, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, sofern die Nämlichkeit der ausgeführten und binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist wieder eingeführten Waren außer Zweifel ist.
(2) Die gleiche Bestimmung gilt für den Markt- und Meßverkehr, sowie für den Verkehr mit Vieh, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.
(3) Hinsichtlich des Viehes, das auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der Nämlichkeit wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.
(4) Bezüglich jener Waren, die auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen Verkauf eingebracht werden, bewendet es bei der bisherigen Übung.
Artikel 6.
Art. 6
(1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, die sich durch den Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, die die Ware erzeugen, Warenankäufe zu machen, oder bei Kaufleuten, in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne aus diesem Anlaß einer weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen zu sein.
(2) Die Inhaber der Gewerbelegitimationskarten dürfen nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.
(3) Für die an sich zollpflichtigen Muster wird im Falle des Nachweises der Nämlichkeit bei der Einfuhr und der binnen Jahresfrist über dasselbe oder ein anderes Zollamt erfolgenden Wiederausfuhr beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, wobei die im Heimatlande angelegten Nämlichkeitsbezeichnungen in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles anerkannt werden.
(4) Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Zollbetrages oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.
(5) Der Handelsreisende muß der Zollbehandlung nicht persönlich beiwohnen, sondern kann die Gewerbelegitimationskarte durch eine andere Person vorweisen lassen.
(6) Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nichtfristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.
(7) Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarten erfolgt nach einem jährlich zwischen den beiden vertragschließenden Teilen auszutauschenden und in der bisher üblichen Weise auszustellenden Muster. Hinsichtlich der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde wird an der bisherigen Übung nichts geändert. Jedem vertragschließenden Teile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.
(8) Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) dürfen für andere als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Sie dürfen ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen.
Artikel 7.
Art. 7
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken werden nachstehende Vereinbarungen getroffen:
a) Als Grenzbezirke werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, die bisher als solche behandelt worden sind. Die Bewohner des Grenzbezirkes sind Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarungen. Die Zollbehörden eines jeden der vertragschließenden Teile können nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses die Breite des Grenzbezirkes an den zu ihrem Dienstbereiche gehörigen Grenzstrecken ändern. Die Breite darf ohne Zustimmung des anderen Teiles nicht über 15 Kilometer hinaus vergrößert werden.
b) Im beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauches örtlich anzuordnenden Beschränkung oder Aufhebung dieser Vergünstigung, zollfrei zu lassen:
Fleisch von Vieh, frisch oder einfach zubereitet, in Mengen
von nicht mehr als 2 Kilogramm,
Müllereierzeugnisse aus Getreide oder Hülsenfrüchte in Mengen
von nicht mehr als 3 Kilogramm,
gewöhnliches Brot und Backwerk in Mengen von nicht mehr als
3 Kilogramm,
insoweit diese Waren für Grenzbewohner nicht mit der Post eingehen.
c) (1) Zollfrei bleiben:
In Österreich:
Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem deutschen Grenzbezirke stammen und in den österreichischen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingehen,
im Deutschen Reich:
Preiselbeeren, die aus dem österreichischen Grenzbezirke stammen und in den deutschen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingehen.
(2) Die Vergünstigungen können von demjenigen der vertragschließenden Teile, für dessen Gebiet sie gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen geknüpft werden.
d) Die Zollfreiheit wird zugestanden für Säcke und andere Umschließungen, in denen im Verkehre der Grenzbezirke vorkommende Waren aus einem Grenzbezirk in den jenseitigen verbracht und von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden.
e) Zubereitete Arzneiwaren, die Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten in den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, die auf der Umhüllung eine genaue und deutliche pharmazeutische Bezeichnung tragen und nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erfordernis der Beibringung von Rezepten abgesehen.
f) Im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke dürfen, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, erforderlichenfalls unter entsprechenden Vorkehrungen folgende Waren auch auf Nebenwegen zollfrei über die Grenze gebracht werden:
Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Milch, gemeiner Bausand, Kieselsteine, Schmirgel in Stücken, gemeine Ton- und Töpfererde, Brennholz, Kohle, Torf, Moorerde, roher Feuerschwamm.
g) Werden Landgüter oder andere Besitzungen von der Grenze durchschnitten, so können das zu den Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, die zu ihrer Bestellung mit Feldfrüchten erforderliche Aussaat und die auf ihnen gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht zollfrei an jedem Punkte über die durchschneidende Grenze von einem Teile der Besitzung zum anderen gebracht werden.
h) Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzbezirk auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes, Feldarbeiten zu verrichten haben, können das für diese Arbeiten erforderliche Vieh und Gerät, die erforderliche Aussaat und die auf den bearbeiteten Grundstücken gewonnenen Feldfrüchte zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirk an demselben Tage zurückkehrt, an dem er ihn betreten hat.
i) (1) Vieh, das auf Weiden oder zur Stallfütterung nach dem jenseitigen Grenzbezirke getrieben wird oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Nämlichkeit sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene junge Vieh, dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weide- und Stallfütterungszeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. Die Vereinbarung unter h, Satz 2, findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Einbringung auf Nebenwegen auch dann zulässig ist, wenn die Wiedereinfuhr des Viehes nicht schon am Tage seiner Ausfuhr stattfindet.
(2) Die nach Maßgabe des Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festzusetzenden Mengen an Salz, Mehl und Brot, die von den Grenzbewohnern zum Verbrauch beim Betriebe der Alpenwirtschaft während der Alpenweidezeit auf ihre im jenseitigen Grenzbezirke gelegenen Alpenweiden verbracht werden, bleiben ebenfalls zollfrei.
k) Unter Vorbehalt der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung werden zollfrei gelassen:
Vieh zum Verwiegen und zur vorübergehenden Arbeit, sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zur vorübergehenden Benutzung.
l) (1) Getreide, Ölsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse die von Grenzbewohnern zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben oder dergleichen in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht und in verarbeitetem Zustande zurückgeführt werden, bleiben unter den für den Veredelungsverkehr vorgeschriebenen Bedingungen, oder wenn berücksichtigenswerte örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter entsprechender Zollsicherung in der Ein- und Ausfuhr zollfrei.
(2) Die Mengen der Erzeugnisse, die an Stelle der Rohstoffe wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.
m) Die Erleichterungen zugunsten der beiderseitigen Grenzbewohner für Gegenstände des eigenen Bedarfs, die zur Ausbesserung oder zur handwerksmäßigen Bearbeitung aus einem Grenzgebiet in den gegenüberliegenden versandt werden und zurückkommen, werden aufrechterhalten. Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben auch im Färben bestehen. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen zur Herstellung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten.
n) (1) Soweit im beiderseitigen Grenzverkehre noch andere, vorstehend nicht genannte Erleichterungen bestehen, behält es dabei sein Bewenden.
(2) Die jetzt geltenden Zollsicherungsmaßnahmen bleiben in Kraft, insoweit vorstehend nicht etwas anderes vereinbart ist.
o) Sämtliche Erleichterungen im Grenzverkehre finden auch auf den Verkehr über den Bodensee unter jenen Vorkehrungen Anwendung, die in den besonderen Vereinbarungen der Uferstaaten über den Bodenseeverkehr jeweils festgesetzt sind.
Artikel 8.
Art. 8
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, verbleibt es im Falle des unmittelbaren Übergangs aus dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen bei den bisher üblichen gegenseitigen Erleichterungen.
Artikel 9.
Art. 9
(1) Die vertragschließenden Teile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Übertritt der Waren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.
(2) Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern werden im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Teilen beibehalten. Doch steht jedem der Vertragsteile frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatige Kündigung zurückzuziehen.
(3) Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Österreich und dem Deutschen Reiche vorbehalten.
(4) Es wird auch ferner auf tunlichste Übereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.
(5) Eine ausnahmsweise Erweiterung der Befugnisse einzelner Ämter wird besonderer Verständigung vorbehalten.
(6) An den Befugnissen der auf das Gebiet des anderen Teiles verlegten Grenzzollämter soll nichts geändert werden.
Artikel 10.
Art. 10
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Gemeinden und Körperschaften auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen oder ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Artikel 11.
Art. 11
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich unter Aufrechterhaltung des Zollkartells zur gegenseitigen Unterstützung bei der Zollabfertigung und Zollerhebung, zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollgesetze und zur gegenseitigen Rechtshilfe.
Art. 12 Artikel 12.
(1) Jeder der vertragschließenden Teile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben (Hafengebühren, Tonnengelder, Abfertigungsgebühren, Leuchtturm-, Lotsen-, Schlepp-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben) wie die eigenen Schiffe zulassen, so daß ein Unterschied nach der Staatsangehörigkeit der Schiffe der beiden vertragschließenden Teile in keiner Weise stattfindet. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt.
(2) Schiffe, die von irgendeinem Orte mit Ballast ein- und damit wieder auslaufen, sollen von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren in den Häfen eines jeden der vertragschließenden Teile befreit sein. Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchtturm-, Lotsen-, Schlepp-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehre dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen Schiffen zu entrichten sind.
(3) Die Staatsangehörigkeit der österreichischen und der deutschen Schiffe ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimat zu beurteilen.
(4) Die gegenseitigen Schiffsmeßbriefe werden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen anerkannt.
Artikel 13.
Art. 13
(1) Von Schiffen des einen der vertragschließenden Teile, die in Unglücks- oder Notfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnötig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
(2) Hinsichtlich dieser Schiffe gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zum Zwecke der Ausbesserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen in ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Proviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung.
Artikel 14.
Art. 14
(1) Im Falle des Strandens oder des Schiffbruches eines Schiffes der vertragschließenden Teile an den Küsten des anderen sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, die die Gesetzgebung des betreffenden Teiles den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt.
(2) Es soll dem Führer und der Mannschaft sowohl für ihre Person wie für ihr Schiff und Ladung Hilfe und Beistand in demselben Umfang wie den Angehörigen des eigenen Landes geleistet werden.
(3) Den konsularischen Vertretern wird gestattet, die Ausbesserung, die Wiederverproviantierung und den Verkauf der nationalen, durch Stranden oder Schiffbruch verunglückten Schiffe zu überwachen.
(4) Die vertragschließenden Teile kommen außerdem darin überein, daß die geborgenen Waren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch übergehen.
Artikel 15.
Art. 15
(1) Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Teile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, die einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.
(2) Im Falle der Einrichtung eines staatlichen Schlepp- oder Treidelbetriebes auf natürlichen oder künstlichen Wasserstraßen oder der Erteilung eines ausschließlichen Rechtes zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei an Privatunternehmungen werden die Fahrzeuge und Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles hinsichtlich der Abfertigung sowie hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- oder Treidellöhne mit den Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete vollkommen gleich behandelt werden. Die vertragschließenden Teile werden ferner Unternehmungen, denen sie künftig eine Konzession zum Betriebe der Schleppschiffahrt oder Treidelei erteilen sollten, verpflichten, unter gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Bemessung und Erhebung der Schlepp- oder Treidellöhne keinen Unterschied zwischen Fahrzeugen und Erzeugnissen der eigenen Gebiete und solchen des anderen vertragschließenden Teiles zu machen.
(3) Die beiderseitigen Schiffseichscheine werden nach Maßgabe der zwischen den vertragschließenden Teilen getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen anerkannt.
Artikel 16.
Art. 16
(1) Die Benutzung der Kunststraßen und sonstigen Wege, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen, mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate, von Gemeinden oder von öffentlichen Körperschaften oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staates gestattet werden.
(2) Gebühren dürfen nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen und Anstalten erhoben werden. Ausnahmen sind zulässig beim Seebeleuchtungs- und Seelotsenwesen sowie hinsichtlich der in den Seehäfen bestehenden Lade und Löschvorrichtungen.
(3) Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, die zur Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Teile unter sich oder mit dem Ausland dienen, nach Verhältnis der Streckenlänge nicht höher sein als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
(4) Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles übergehenden oder die letzteren durchlaufenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen oder Kanälen weiterbefördert werden, und bezüglich derjenigen Beförderungspreise dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, keine Verfügung zu treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Teiles vorenthalten werden.
Artikel 17.
Art. 17
(1) Die vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß auf den Eisenbahnen im Personen- und Gepäckverkehr hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der beiden Teile gemacht werden soll.
(2) Sendungen, die in Österreich ausgeliefert werden und nach Deutschland oder durch Deutschland nach einem dritten Lande zu befördern sind, werden bei Erfüllung der gleichen Bedingungen auf den deutschen Bahnen weder in Bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden als gleichartige einheimische Sendungen in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche wird auf den österreichischen Bahnen für solche Sendungen gelten, die in Deutschland ausgeliefert sind und nach Österreich oder durch Österreich nach einem dritten Staate befördert werden. Dieser Grundsatz findet wechselseitig auch Anwendung auf Sendungen aus dem Gebiete des einen Teiles, die mit anderen Beförderungsmitteln über die Grenze in das Gebiet des anderen Teiles gebracht und dort auf die Eisenbahnen aufgeliefert werden.
(3) Insbesondere sollen folgende Bedingungen für die Anwendung von Eisenbahntarifen, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder sonstigen Begünstigungen für den Verkehr der gleichartigen Sendungen aus dem Gebiete des anderen Teiles unwirksam sein:
a) Die Bedingung der inländischen Herkunft oder die Forderung einer solchen Bezeichnung des Gutes, die einem gleichartigen Gute des anderen Teiles nicht zugänglich ist.
b) Die Bedingung der Aufgabe am Orte, es sei denn, daß es sich um die Bedingung der Anbringung von Gütern zu Schiff oder um die Bekämpfung eines vorübergehenden besonderen Notstandes handelt, oder daß die Tarife für Bahnen untergeordneter Bedeutung allgemein durch die Vorschrift der Aufgabe am Orte dem Durchgangsverkehr vorenthalten werden.
c) Die Bedingung, daß der Rohstoff oder das Halbfabrikat für das begünstigte Gut ganz oder zu einem Teile auf inländischen Strecken befördert worden ist.
Artikel 18.
Art. 18
(1) Für den Personen- und Gepäckverkehr sollen, sobald es die Verhältnisse gestatten, nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses direkte Tarife hergestellt werden.
(2) Auf Verlangen des anderen Teiles sind die bei gebrochener Abfertigung sich ergebenden Frachtsätze auch in die direkten Tarife einzurechnen.
Artikel 19.
Art. 19
In der Beförderung wird grundsätzlich keine Bevorzugung der Güter des eigenen Landes gegenüber Gütern des anderen stattfinden.
Artikel 20.
Art. 20
(1) Beide Teile werden den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherstellen.
(2) Bei der Wagengestellung wird den Bedürfnissen des Binnenverkehrs und der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles gleichmäßig Rechnung getragen werden.
(3) Den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs soll durch günstige und gesicherte Zugverbindungen sowie durch Herstellung ineinander greifender Fahrpläne für den Personen- und Güterverkehr tunlichst Rechnung getragen werden.
Artikel 21.
Art. 21
Die vertragschließenden Teile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen möglichst erleichtert wird. Jedenfalls sollen, sofern keine zwingenden Hindernisse entgegenstehen, die Bahnen des einen mit denen des anderen Teiles zusammengeschlossen und Einrichtungen für den unmittelbaren Übergang von Personen und Gütern aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Teiles getroffen werden. Hiebei wird nach Möglichkeit auch die Überführung der Beförderungsmittel zugelassen werden.
Artikel 22.
Art. 22
(1) Für den Personen- und Güterverkehr, der zwischen Eisenbahnstationen, die in dem Gebiete des einen Teiles gelegen sind, innerhalb dieses Gebietes mittels ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, werden die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieses Gebietes auch dann aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder teilweise im Betriebe einer Bahn steht, die in dem Gebiete des anderen Teiles ihren Sitz hat.
(2) Im Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Abfertigungsstellen dürfen die im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden Gebühren mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln jenes Teiles beglichen werden, in dessen Gebiet die Zahlung zu erfolgen hat, auch wenn der Tarif auf die gesetzliche Währung des anderen Teiles lautet.
(3) Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der beteiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.
Artikel 23.
Art. 23
(1) Die vertragschließenden Teile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Übergang der Transportmittel stattfindet, Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zollamt befindet, von der Abladung und Beschau an der Grenze sowie vom Packstückverschluß frei lassen, wenn jene Waren ordnungsgemäß zum Eingang angemeldet sind.
(2) Waren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile ausgeführt oder nach dem Gebiete des anderen Teiles ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Abladung und Beschau sowie vom Packstückverschluß sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, wenn sie ordnungsmäßig zum Durchgang angemeldet sind.
(3) Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die beteiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamt verpflichtet sind.
(4) Die von einem der vertragschließenden Teile mit dritten Staaten über die Zollabfertigung vereinbarten weitergehenden Erleichterungen finden auch bei dem Verkehr mit dem anderen Teile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung.
(5) Die in Absatz 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen durchlaufenden Güter von der zollamtlichen Beschau gilt nicht, wenn Anzeigen oder begründete Vermutungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.
(6) Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnverkehr und Schiffsverkehr gelten die bisherigen Bestimmungen.
(7) Der zollfreie Wiedereintritt von Sendungen, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles zur Beförderung mit der Eisenbahn ausgeliefert und durch das Gebiet des anderen Teiles nach dem Ursprungsgebiet befördert worden sind, wird von den Zollverwaltungen zugelassen werden, sobald es sich bei solchen Beförderungen handelt:
a) um die Ausführung von Abmachungen zwischen den österreichischen und deutschen Eisenbahnen über die Verkehrsteilung und Verkehrsleitung oder
b) um den Verkehr der Stationen des einen vertragschließenden Teiles, die in dem Gebiet des anderen Teiles liegen.
Artikel 24.
Art. 24
(1) Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sollen gegenseitig in bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern gleichgestellt sein.
(2) Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Teiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. Für die Form der hiebei erforderlichen Legitimation gilt das anliegende Muster A. Hinsichtlich der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde wird an der bisherigen Übung nichts geändert.
(3) Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmakler(Sensalen)geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausierhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
(4) Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in dem Gebiete des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesem Gebiete geltenden Gesetzen zu bestimmen. Auf die Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in dem Gebiete des anderen Teiles finden die daselbst geltenden Bestimmungen Anwendung. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Rechte genießen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.
(5) Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Herkunft der in diesen Betrieben vorkommenden Waren an sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben zur Folge haben.
(6) Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, die das Frachtfuhrgewerbe, die See- und Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Teiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Unter Frachtfuhrgewerbe ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern und Personen auf Landwegen mit Ausschluß der Eisenbahnen zu verstehen. Unter Gewerbesteuer soll jede steuerliche Belastung des Gewerbebetriebes, einschließlich der Besteuerung des Einkommens aus demselben, verstanden werden, gleichviel ob die Steuer für Rechnung des Staates oder der Gemeinden usw. erhoben wird.
(7) Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen einzelnen, innerhalb des Gebietes des anderen vertragschließenden Teiles gelegenen Orten vermittelt, unterliegt er der Besteuerung nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wenn der Gewerbetreibende in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles neben dem Frachtfuhr- oder dem Schiffahrtsgewerbe ein selbständiges, nicht unmittelbar durch die Ausübung dieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oder Grundeigentum besitzt, unterliegt er hiefür ebenfalls der Besteuerung nach den Landesgesetzen ohne Einschränkung.
(8) Beim Schiffahrtsgewerbe ist der Betrieb eines selbständigen Nebengewerbes nicht darin zu finden, daß der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des anderen Teiles gelegenen Stationen die aus seinem Heimatlande mit seinen Transportmitteln ankommenden Güter an die am Orte selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oder an die außerhalb befindlichen Empfänger durch Vermittlung der Eisenbahnen usw. weiterbefördert und umgekehrt, daß er die zur Beförderung mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfang nehmen und zur Verladung auf seine Transportmittel bringen läßt; ebensowenig kann ein solcher Betrieb schon darin gefunden werden, daß der Gewerbetreibende mit einem in dem Gebiete des anderen Teiles ansässigen selbständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält.
Artikel 25.
Art. 25
(1) Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Handelsplätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Landes zugelassen werden. Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden.
(2) Die Konsuln des einen der vertragschließenden Teile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, der sich diejenigen irgendeines dritten Landes erfreuen oder erfreuen werden.
(3) Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit, die den Konsuln des einen Teiles in dem Gebiete des anderen vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses Teiles in dem Gebiete des ersten Teiles gewährt werden.
(4) Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Einverständnis, daß solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben, und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschließenden Teile zugute kommen.
Artikel 26.
Art. 26
(1) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Ersuchen des anderen Teiles seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des anderen Teiles, sofern der an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
(2) Jeder der vertragschließenden Teile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Teiles Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie es von dem Teile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.
Artikel 27.
Art. 27
(1) Die vertragschließenden Teile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an die Finanzämter (Hauptzollämter), an die Zolloberämter und die nachgeordneten Stellen Beamte zu dem Zwecke zu entsenden, um von ihrer Geschäftsbehandlung in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntnis zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
(2) Die beteiligte Regierung ist jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Stellen zu benachrichtigen, an die er gesendet werden soll.
(3) Über die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen erteilt werden.
Artikel 28.
Art. 28
Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landesteile.
Artikel 29.
Art. 29
(1) Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife (Artikel 3) oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden.
(2) Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten zu Schiedsrichtern bestellt und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Fall zu ernennenden Obmannes zu verständigen.
(3) Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz in dem Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall in dem Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem Gebiete des einen oder des anderen Teiles, an einem Orte, der von dem betreffenden vertragschließenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit entscheidet.
(4) Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden.
(5) Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten, wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.
(6) Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrags zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.
Artikel 30.
Art. 30
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Teiles in dem Gebiete des anderen hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu prüfen, und durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.
Artikel 31.
Art. 31
Beide Teile sind damit einverstanden, daß über den Ausschluß der Doppelbesteuerung, über gegenseitige Rechtshilfe in Steuersachen und in Steuerstrafsachen demnächst eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Sie werden Entwürfe über solche Abkommen mit tunlichster Beschleunigung austauschen.
Artikel 32.
Art. 32
Der Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn, betreffend den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das Zollsystem des Deutschen Reiches vom 2. Dezember 1890 nebst Schlußprotokoll, das Übereinkommen zwischen Bayern und Österreich-Ungarn, den Anschluß der österreichischen Gemeinde Mittelberg an das System der Besteuerung des Bieres und Essigs in Bayern betreffend, vom 2. Dezember 1890, der Vertrag zwischen Bayern und Österreich über den Anschluß der zur Grafschaft Tirol gehörigen Gemeinde Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem vom 3. Mai 1868 nebst Schlußprotokoll und die Übereinkunft zwischen Bayern, Württemberg, Baden und Österreich wegen gemeinsamer Überwachung der Bodenseegrenze vom 20. Februar 1854 sollen im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich auch fernerhin Geltung haben.
Artikel 33.
Art. 33
Hinsichtlich der Handhabung der veterinärpolizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Tieren und tierischen Produkten soll im Verhältnis zwischen Österreich und dem Deutschen Reich bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hierüber an der bisherigen Übung nichts geändert werden.
Artikel 34.
Art. 34
(1) Solange die durch die wirtschaftlichen Folgen des Krieges veranlaßten außerordentlichen Verhältnisse bestehen, behalten sich die vertragschließenden Teile die Freiheit vor, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 1 des Vertrages die Einfuhr und Ausfuhr von Waren auch in ihrem gegenseitigen Verkehre Verboten oder Beschränkungen zu unterwerfen, doch werden die vertragschließenden Teile grundsätzlich bestrebt sein, entsprechend der wirtschaftlichen Lage auf den Abbau hinzuwirken.
(2) Gegenüber dem anderen Vertragsteil sollen keinerlei Verbote oder Beschränkungen erlassen oder beibehalten werden, welche sich nicht in gleicher Weise auf die Ein- und Ausfuhr der gleichen Waren im Verkehre mit irgendeinem anderen Lande erstrecken. Es besteht jedoch Einverständnis, daß diese Bestimmung sich nicht bezieht auf die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen in Einzelfällen, oder auf Vereinbarungen, durch die einer der vertragschließenden Teile einem dritten Staate unter dem Titel der Kompensation die Lieferung oder den Bezug von nach Gattung und Menge bestimmten Waren einräumt.
(3) Neue Ein- oder Ausfuhrverbote finden keine Anwendung auf Waren, die am Tage der Bekanntmachung bereits zur Beförderung aufgegeben waren.
(4) Die beiden Regierungen sind bereit, den nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen für die Dauer ihrer Gültigkeit volle Wirksamkeit zu sichern, selbst wenn die erwähnten Ein- und Ausfuhrvorschriften nachträglich eine Änderung erfahren sollten.
Eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden,
a) sofern sie dringende öffentliche Interessen gefährdet,
b) sofern sie auf Grund unrichtiger Angaben oder durch unlautere Mittel erlangt ist.
(5) Die Einführung von Ausfuhrabgaben oder die Erhöhung bestehender Ausfuhrabgaben bleibt während eines Zeitraumes von 6 Wochen nach ihrem Inkrafttreten ohne Einfluß auf vorher erteilte und noch gültige Ausfuhrbewilligungen. Nach Ablauf von 6 Wochen soll die erteilte Ausfuhrbewilligung nur dann noch gültig sein, wenn im einzelnen Falle die Abgabe oder der Unterschied zwischen der alten und der neuen Abgabe für den Wert der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführten Waren nachträglich entrichtet wird.
(6) Beide Teile sichern sich wechselseitig zu, daß, wenn aus Gründen, die nachweislich außerhalb des Verschuldens der Parteien liegen, bereits erteilte Ausfuhrbewilligungen nicht rechtzeitig ganz oder teilweise ausgenutzt werden konnten, auf Antrag eine Verlängerung der Bewilligung erfolgen wird, sofern die Voraussetzungen der erstmaligen Bewilligung noch fortbestehen. In keinem Falle wird die Verlängerung lediglich aus dem Gesichtspunkte inzwischen neu eingeführter Ausfuhrvorschriften verweigert werden.
(7) Soweit für die Frage der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen die Preishöhe der Ausfuhrware entscheidend ist, werden die vor der Ausstellung von Preisbestimmungen oder von neuen Preisbestimmungen abgeschlossenen Verträge hievon in der Regel nicht berührt, wenn beim Abschluß der Verträge den damals geltenden Preisbestimmungen Rechnung getragen worden ist und entweder
a) der Käufer bereits Anzahlungen geleistet hat oder
b) der Lieferer bereits Leistungen aus dem Vertrage bewirkt hat oder
c) der Käufer bereits entsprechende Preiserhöhungen bewilligt hat.
Diese grundsätzlichen Bestimmungen finden jedoch auf Verträge, die vor dem 15. Juli 1919 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung.
(8) Beide Teile verpflichten sich, Anordnungen für das Verfahren bei Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen zu erlassen, wonach der sogenannte kleine Grenzverkehr den Bedürfnissen entsprechend erleichtert wird.
(9) Durch die im Artikel 7 des Abkommens für den Grenzverkehr getroffene Regelung sollen die in den beiden Staaten bestehenden Einschränkungen der Verkehrsfreiheit sowie die Vorschriften über die staatliche Bewirtschaftung bestimmter Erzeugnisse nicht berührt werden. Es soll aber den Grenzbewohnern des einen Staates aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke auf dem Gebiete des anderen Staates bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zugunsten dieses Staates nicht erwachsen.
(10) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen über die freie Durchfuhr auch auf Durchfuhrsendungen im gebrochenen Verkehr Anwendung finden, sofern die Erfüllung der zur Vermeidung des Verbleibs der Ware im Inlande notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist.
(11) Nahrungs- und Futtermittel einschließlich hierunter fallende leicht verderbliche Waren, welche im gebrochenen Verkehr durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, unterliegen der Behandlung als Durchfuhrsendungen nur, wenn sie binnen einer Frist, die nach dem Grad der Verderblichkeit der Ware zu bemessen ist, jedoch zwei Monate, vom Tage der Einlagerung an gerechnet, nicht überschreiten soll, zur Ausfuhr gelangen. Die Frist von zwei Monaten wird entsprechend verlängert, wenn die Ausfuhr innerhalb dieser Frist ohne Verschulden des Verfügungsberechtigten nicht möglich ist.
(12) Rohöl und Rohölprodukte, die aus einem Lande stammen, das einem der vertragschließenden Teile ein Kontingent an diesen Waren zugestanden hat, sollen zur Durchfuhr im gebrochenen Verkehr nur zugelassen werden, wenn das Herkunftsland sich vorher damit einverstanden erklärt hat, daß die im gebrochenen Verkehr eingelagerte Sendung bei nachgewiesener Wiederausfuhr nicht auf das Kontingent des Durchfuhrlandes angerechnet wird.
Artikel 35.
Art. 35
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen alsbald in Wien ausgetauscht werden. Es tritt mit der Ratifikation in Kraft und soll so lange in Geltung bleiben als es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile, sofern im Abkommen nicht andere Kündigungsfristen vereinbart sind, mit einer Frist von vier Monaten gekündigt wird.
So geschehen zu München am 1. September eintausendneunhundertzwanzig.
Anlage A.
(Muster.)
Anl. 1
Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte (im Deutschen Reiche, in Österreich) zu besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den zuständigen Behörden hiedurch bezeugt, daß er zu N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu entrichten habe.
Gegenwärtiges Zeugnis ist gültig für den Zeitraum von .... Monaten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden.