Handels- und Schiffahrtstraktate
Vorwort
Einziger Artikel.
Art. 1
Die kaiserlich-österreichische und die königlich-griechische Regierung sind übereingekommen, daß die Erbschaftsverhandlung und die Entscheidung aller streitigen Erbansprüche hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiete vorhandenen beweglichen Verlassenschaften der Unterthanen des anderen der beiden Staaten, es mögen sich diese Unterthanen in jenem Staatsgebiete zur Zeit ihres Todes nur vorübergehend oder bleibend aufgehalten haben, den Gerichten jenes Staates zu überlassen sei, welchem der Verstorbene als Unterthan angehört hat.
Hiernach haben sich die Gerichte jenes der beiden Staaten, in dessen Gebiete sich der bewegliche Nachlaß befindet:
1. auf die zur Verwahrung und Verwaltung des Nachlasses durch die Gesetze ihres Staates angeordneten Maßregeln zu beschränken, jedoch bei der Anlegung und Abnahme der Gerichtssiegel, sowie bei der Errichtung des Inventars dort, wo ein Consulat des Staates, dem der Verstorbene als Unterthan angehörte, durch die Nähe des Aufenthaltes in der Lage ist, an diesen Acten Theil zu nehmen, einen Abgeordneten desselben als Zeugen des Actes beizuziehen;
2. die Ansprüche derjenigen Erben oder Legatare, welche eigene Unterthanen des Staates oder in dessen Gebiete sich aufhaltende Fremde sind, bis über diese Ansprüche von den competenten Behörden des Staates, welchem der Verstorbene als Unterthan angehörte, endgiltig entschieden seyn wird, nach Maßgabe der Landesgesetze sich zu stellen, in ein Erkenntniß über die Rechtsbeständigkeit dieser Ansprüche sich aber nicht einzulassen, sondern dieselben zur Austragung und Entscheidung an die hiefür allein competenten Gerichte des Staates zu verweisen, dem der Verstorbene als Unterthan angehörte;
3. über die Forderungen, welche von den eigenen Unterthanen oder von den im Staatsgebiete befindlichen Fremden aus einem anderen Privatrechtstitel, als jenem des Erbrechtes oder des Legates, gegen den Nachlaß gerichtlich geltend gemacht werden, nach Vorschrift der Landesgesetze zu entscheiden und nach Maßgabe derselben für deren Befriedigung Sorge zu tragen.
Nach erfolgter Befriedigung und Sicherstellung der Ansprüche der im Staatsgebiete sich aufhaltenden Erben, Legatare und Gläubiger ist der bewegliche Nachlaß, beziehungsweise der nach Abzug des zur Bedeckung dieser Ansprüche erforderlichen Theiles erübrigende Rest des Nachlasses, entweder durch das nächste Consulat, oder durch die Gesandtschaft des Staates, dem der Verstorbene angehörte, an die zuständige Behörde des letzteren zu übersenden.
Die gegenwärtige Convention soll, vom Zeitpuncte ihrer Kundmachung dieselbe Giligkeit (Anm.: richtig: Giltigkeit) haben, als wenn sie wörtlich im Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Oesterreich und Griechenland vom 4. März/20. Februar 1835 eingeschaltet wäre. Sie soll ratificirt werden und die Auswechslung der Ratificationen soll zu Athen binnen Einem Monate, oder wo möglich noch früher stattfinden.
So geschehen und gezeichnet in doppelter Ausfertigung zu Athen den 12. Juni/31. Mai Eintausend achthundert sechs und fünfzig.