BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung - Änderung

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung - Änderung

In Kraft seit 01. Juni 1999
Up-to-date

Art. 1

01.06.1999

AMBASADA RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ

Nr. 10-44-99

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Polen entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Hochachtung und beehrt sich, der Österreichischen Bundesregierung zwecks Anpassung an die geänderten Verhältnisse den Abschluß eines Abkommens zwischen der Regierung der Republik Polen und der Österreichischen Bundesregierung zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *1) vom 18. Juli 1972 vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:

Artikel I

1. Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)

2. In Artikel 1 wird der Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)

Artikel II

1. Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)

2. In Artikel 3 Absatz 3 wird die Wortfolge „in den Absätzen 1 bzw. 2'' durch die Wortfolge „in den Absätzen 1 und 2 sowie in Artikel 1 Absatz 2'' ersetzt.

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)

Die Botschaft der Republik Polen benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 29. April 1999

L. S.

An das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

RECHTS- UND KONSULARSEKTION

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ 166.24.01/0006e-IV.2/1999

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Nr. 10-44-99 vom 29. April 1999 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

„Die Botschaft der Republik Polen entbietet ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ..... ausgezeichnete Hochachtung zu erneuern.''

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bildet, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 29. April 1999

L. S.

An die Botschaft der Republik Polen

Wien

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972