Sichtvermerkspflicht - Aufhebung - Änderung
Vorwort
Art. 1
01.06.1999
AMBASADA RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ
Nr. 10-44-99
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Polen entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Hochachtung und beehrt sich, der Österreichischen Bundesregierung zwecks Anpassung an die geänderten Verhältnisse den Abschluß eines Abkommens zwischen der Regierung der Republik Polen und der Österreichischen Bundesregierung zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *1) vom 18. Juli 1972 vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll:
Artikel I
1. Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)
2. In Artikel 1 wird der Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)
Artikel II
1. Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)
2. In Artikel 3 Absatz 3 wird die Wortfolge „in den Absätzen 1 bzw. 2'' durch die Wortfolge „in den Absätzen 1 und 2 sowie in Artikel 1 Absatz 2'' ersetzt.
(Anm.: Es folgt der Text der Änderung)
Die Botschaft der Republik Polen benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 29. April 1999
L. S.
An das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
RECHTS- UND KONSULARSEKTION
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
GZ 166.24.01/0006e-IV.2/1999
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft Nr. 10-44-99 vom 29. April 1999 zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:
„Die Botschaft der Republik Polen entbietet ..... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ..... ausgezeichnete Hochachtung zu erneuern.''
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit dem Vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bildet, welches am ersten Tag des zweiten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 29. April 1999
L. S.
An die Botschaft der Republik Polen
Wien
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972