BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung - Änderung (Bahamas)

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung - Änderung (Bahamas)

In Kraft seit 01. September 1998
Up-to-date

Art. 1

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft

Washington, D.C.

Zl. 6.5/43/98

16. Juni 1998

Die Österreichische Botschaft entbietet der Botschaft des Commonwealth der Bahamas ihre Hochachtung und beehrt sich mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung das am 4. November 1981 in Washington unterzeichnete Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Commonwealth der Bahamas über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht *) teilweise kündigt, indem die Sichtvermerksfreiheit für bahamische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, aufgehoben wird. Diese Teilkündigung wird am 1. September 1998 in Kraft treten.

Für Inhaber bahamischer Diplomatenpässe und Offizialpässe bleibt die Sichtvermerksfreiheit bestehen.

Diese Maßnahme erfolgt im Zuge der notwendigen Harmonisierung der Visapolitik Österreichs mit derjenigen seiner Schengen-Partner.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, der Botschaft des Commonwealth der Bahamas erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Botschaft des Commonwealth

der Bahamas

Washington, D.C.

Art. 1

(Übersetzung)

Botschaft des Commonwealth der Bahamas

2220 Massachusetts Avenue, N. W.

Washington, D.C. 20008

Art. 1

Zl. 177/98

18. Juni 1998

Die Botschaft des Commonwealth der Bahamas entbietet der Österreichischen Botschaft ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Österreichischen Botschaft Zl. 6.5/43/98 zu bestätigen und der Österreichischen Bundesregierung mitzuteilen, daß die Regierung des Commonwealth der Bahamas mit dem Inhalt dieser Note einverstanden ist.

Die Botschaft des Commonwealth der Bahamas benützt diese Gelegenheit, um der Österreichischen Botschaft erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Österreichische Botschaft

3524 International Court, NW

Washington, D.C. 20008

Art. 1

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 23/1982