(1) Europol unterhält automatisierte Informationssammlungen, die sich zusammensetzen aus
1. dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit beschränktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen schnellen Nachweis über die bei den Mitgliedstaaten und Europol vorhandenen Informationen ermöglicht,
2. den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die für unterschiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden und umfassende Informationen enthalten, und
3. einem Indexsystem, das nach Maßgabe des Artikels 11 Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enthält.
(2) Die von Europol geführten automatisierten Informationssammlungen dürfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen angeschlossen werden.
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