(1) Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbindungsbeamten zu Europol. Die Zahl der Verbindungsbeamten, die von den Mitgliedstaaten zu Europol entsandt werden können, wird durch einen einstimmigen Beschluß des Verwaltungsrates festgelegt; dieser Beschluß kann jederzeit vom Verwaltungsrat einstimmig abgeändert werden. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen die Verbindungsbeamten dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats.
(2) Die Verbindungsbeamten sind von ihrer nationalen Stelle beauftragt, deren Interessen innerhalb Europols im Einklang mit dem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und unter Einhaltung der für den Betrieb von Europol geltenden Bestimmungen zu vertreten.
(3) Vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 unterstützen die Verbindungsbeamten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Informationsaustausch zwischen den sie entsendenden nationalen Stellen und Europol, insbesondere durch
1. Übermittlung von Informationen der entsendenden nationalen Stelle an Europol,
2. Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsendende nationale Stelle und
3. Zusammenarbeit mit den Bediensteten von Europol durch Übermittlung von Informationen und Beratung bei der Analyse der den entsendenden Mitgliedstaat betreffenden Informationen.
(4) Gleichzeitig unterstützen die Verbindungsbeamten nach Maßgabe des nationalen Rechts im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 den Austausch von Informationen der nationalen Stellen und die Koordinierung der Maßnahmen, die sich daraus ergeben.
(5) Soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 erforderlich ist, haben die Verbindungsbeamten das Recht zum Abruf aus den verschiedenen Dateien nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen, die in den entsprechenden Artikeln festgelegt sind.
(6) Artikel 25 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbindungsbeamten.
(7) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.
(8) Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten gemäß Artikel 41 Absatz 2 zu.
(9) Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Tätigkeit der jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im Europol-Gebäude unentgeltlich zur Verfügung. Alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbindungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mitgliedstaaten getragen; dies gilt auch für die Kosten der Ausstattung der Verbindungsbeamten, soweit nicht der Verwaltungsrat im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im Einzelfall einstimmig eine abweichende Festlegung empfiehlt.
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