(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat folgt, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
(4) Europol nimmt unbeschadet des Absatzes 2 seine Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens erst auf, wenn der letzte der nach Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 37 und Artikel 41 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Rechtsakte in Kraft tritt.
(5) Mit der Tätigkeitsaufnahme durch Europol endet die Tätigkeit der Europol-Drogenstelle entsprechend der vom Rat am 10. März 1995 beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme bezüglich der Europol-Drogenstelle. Gleichzeitig erhält Europol sämtliche Ausstattungsgegenstände, die aus dem gemeinsamen Haushalt der Europol-Drogenstelle finanziert, von der Europol-Drogenstelle entwickelt oder hergestellt oder ihr von dein Sitzstaat zur dauernden, unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind, sowie ihre sämtlichen Archive und eigenständig verwalteten Datenbestände als Eigentum.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen vom Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts betreffend dieses Übereinkommen durch den Rat an im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts einzeln oder gemeinsam alle vorbereitenden Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Europol seine Tätigkeit aufnehmen kann.
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