(1) Der Rat beschließt auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(2) Die Änderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens in Kraft.
(3) Der Rat kann jedoch nach Prüfung durch den Verwaltungsrat einstimmig beschließen, den Anhang dieses Übereinkommens dahin gehend zu ändern, dass er sonstige Formen der schweren internationalen Kriminalität in den Anhang aufnimmt oder die darin enthaltenen Definitionen ändert.
(4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der Änderungen.
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