(1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält.
(2) Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitgliedstaaten vereinbaren gleichlautend für die von den anderen Mitgliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren Familienangehörige die Vorrechte und Immunitäten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeamten im Rahmen von Europol erforderlich sind.
(3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat einstimmig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen.
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