(1) Die Mitgliedstaaten sollten etwaige Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen unverzüglich bearbeiten und diese Ersuchen in angemessener Weise prüfen. Europol sollte darüber informiert werden, ob die Ermittlungen, die Gegenstand des Ersuchens sind, eingeleitet werden.
(2) Entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, einem Ersuchen von Europol nicht stattzugeben, so setzen sie Europol von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis, es sei denn, sie können eine solche Begründung insofern nicht liefern, als dies
i) wesentliche nationale Interessen im Bereich der Sicherheit beeinträchtigen würde oder
ii) den reibungslosen Gang laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.
(3) Die Antworten auf Ersuchen von Europol um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen in speziellen Fällen sowie die Unterrichtung von Europol über die Ergebnisse der Ermittlungen werden über die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Europol-Übereinkommens sowie den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt.
(4) Europol unterreichtet Eurojust auf der Grundlage eines mit Eurojust zu schließenden Kooperationsabkommens über jedes Ersuchen um Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen.
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