(1) Europol-Bedienstete können in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, einschließlich an jenen, die nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen ( 1 ) oder nach Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen führen, für die Europol gemäß Artikel 2 zuständig ist. Europol-Bedienstete können nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt, und gemäß der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen an allen Tätigkeiten mitwirken und gemäß Absatz 3 Informationen mit allen Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe austauschen. Sie nehmen jedoch nicht an der Ergreifung von Zwangsmaßnahmen teil.
(2) Die verwaltungstechnischen Modalitäten der Teilnahme von Europol-Bediensteten an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden in einer zwischen dem Direktor von Europol und den zuständigen Behörden der an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Mitgliedstaaten zu treffenden Vereinbarung festgelegt, wobei auch die nationalen Stellen einbezogen werden. Die Regeln für derartige Vereinbarungen werden vom Verwaltungsrat von Europol mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder festgelegt.
(3) Die Europol-Bediensteten führen ihre Aufgaben unter der Leitung des Gruppenleiters unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgelegten Bedingungen durch.
(4) Gemäß der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarung können Europol-Bedienstete mit den Mitgliedern der gemeinsamen Ermittlungsgruppe direkt Verbindung aufnehmen und nach diesem Übereinkommen Informationen aus einer der in Artikel 6 aufgeführten automatisierten Informationssammlungen an die Mitglieder der entsandten Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weitergeben. Wird direkt Verbindung aufgenommen, so werden die nationalen Stellen der in der Gruppe vertretenen Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen, von Europol hiervon gleichzeitig unterrichtet.
(5) Informationen, die ein Europol-Bediensteter im Rahmen seiner Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit Zustimmung und unter Verantwortung des Mitgliedstaats, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, erlangt, dürfen nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen in eine der automatisierten Informationssammlungen eingegeben werden.
(6) Europol-Bedienstete unterliegen bei Einsätzen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach diesem Artikel in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzmitgliedstaates, die auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung finden.
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( 1 ) ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.
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