(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Europol-Bedienstete, die nach Artikel 3a in diesem Mitgliedstaat im Einsatz sind, bei ihrer Mitwirkung an operativen Maßnahmen Schaden verursacht haben, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
(2) Sofern der betroffene Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart, erstattet Europol diesem Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser wegen eines Schadens nach Absatz 1 an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat. Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung sind an den Verwaltungsrat zu verweisen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
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