(1) Jeder Mitgliedstaat haftet gemäß seinem nationalen Recht für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol gespeichert oder bearbeitet wurden, verursacht worden ist. Der Geschädigte kann eine Schadensersatzklage nur gegen den Mitgliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist, und wendet sich hierzu an die nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zuständigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung nach Maßgabe des nationalen Rechts kann ein Mitgliedstaat sich im Verhältnis zu dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, daß ein anderer Mitgliedstaat oder Europol unrichtige Daten übermittelt hat.
(2) Haben sich diese in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhaften Daten aufgrund einer fehlerhaften Übertragung oder einer Verletzung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer unzulässigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung durch Europol ergeben, so sind Europol oder der oder die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schadensersatzzahlungen auf einen entsprechenden Antrag hin zu erstatten, es sei denn, daß der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schadensfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses Übereinkommens verwendet hat.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitgliedstaat und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat über den Grundsatz oder den Betrag dieser Erstattung ist der Verwaltungsrat zu befassen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
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