(1) Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva von Europol werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Hierzu legt der Direktor bis spätestens 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über den Jahresabschluß vor.
(2) Die Rechnungsprüfung wird von einem gemeinsamen Prüfungsausschuß vorgenommen, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, die vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt werden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre; hierbei wechseln sich die Mitglieder in der Weise ab, daß jährlich das Mitglied ersetzt wird, das bereits drei Jahre in dem Prüfungsausschluß (Anm.: richtig: Prüfungsausschuß) vertreten war. Abweichend von Satz 2 wird für die erste Zusammensetzung des gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Beginn der Tätigkeit von Europol das Mandat des Mitglieds, das durch Losentscheid
– an erster Stelle steht, auf zwei Jahre,
– an zweiter Stelle steht, auf drei Jahre,
– an dritter Stelle steht, auf vier Jahre
festgesetzt.
Die etwaigen Kosten für die Rechnungsprüfung werden dem Haushalt nach Artikel 35 angelastet.
(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß legt dem Rat einen Prüfungsbericht über den Jahresabschluß vor; zuvor erhalten der Direktor und der Finanzkontrolleur Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht und wird dieser Bericht im Verwaltungsrat erörtert.
(4) Der Direktor erteilt den Mitgliedern des gemeinsamen Prüfungsausschusses alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.
(5) Der Rat erteilt dem Direktor nach Prüfung des Berichts über den Jahresabschluß Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr.
(6) Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung regelt die Finanzordnung.
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