(1) Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol einschließlich aller Kosten der gemeinsamen Kontrollinstanz und des von ihr errichteten Sekretariats nach Artikel 24 werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt; dem Haushaltsplan wird ein Stellenplan beigefügt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Zusammen mit dem Haushaltsplan wird ein fünfjähriger Finanzplan aufgestellt.
(2) Der Haushalt wird durch die Beiträge der Mitgliedstaaten und andere gelegentliche Einnahmen finanziert. Der zu leistende Finanzierungsbeitrag der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich nach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten in dem Jahr, das dem Jahr vorangeht, in dem die Haushaltsaufstellung erfolgt. Bruttosozialprodukt im Sinne dieses Absatzes ist das Bruttosozialprodukt nach der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen.
(3) Der Direktor stellt die Entwürfe des Haushaltsplans und des Stellenplans für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 31. März jeden Jahres auf und legt sie nach Prüfung durch den Haushaltsausschuß dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des fünfjährigen Finanzplans vor.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den fünfjährigen Finanzplan. Der Beschluß des Verwaltungsrates wird einstimmig gefaßt. Der fünfjährige Finanzplan wird dem Rat übermittelt. Er wird vom Rat auch an das Europäische Parlament zur Unterrichtung weitergeleitet.
(5) Der Rat stellt den Haushaltsplan von Europol nach Stellungnahme des Verwaltungsrats bis spätestens zum 30. Juni des Jahres fest, das dem Haushaltsjahr vorangeht. Der Rat faßt seinen Beschluß einstimmig. Das gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall eines Ergänzungs- oder Nachtragshaushalts. Die Annahme des Haushaltsplans durch den Rat enthält die Verpflichtung für jeden Mitgliedstaat, die auf ihn entfallenden Finanzierungsbeiträge fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
(6) Der Direktor führt den Haushaltsplan nach der in Absatz 9 genannten Finanzordnung aus.
(7) Die Kontrolle über die Bindung und die Zahlung der Ausgaben sowie die Kontrolle über die Feststellung und die Einziehung der Einnahmen werden von einem Finanzkontrolleur wahrgenommen, der vom Verwaltungsrat einstimmig ernannt wird und diesem verantwortlich ist. Die Finanzordnung kann vorsehen, daß für bestimmte Einnahmen oder Ausgaben die Kontrolle durch den Finanzkontrolleur nachträglich erfolgt.
(8) Der Haushaltsausschuß setzt sich aus einem mit Haushaltsfragen vertrauten Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Er hat die Aufgabe, die Beratungen in Haushalts- und Finanzfragen vorzubereiten.
(9) Der Rat legt einstimmig die Finanzordnung fest, in der insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung, Änderung und Ausführung des Haushaltsplans sowie der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans und die Art und Weise der Zahlung der Finanzierungsbeiträge durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden.
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