(1) Der Rat konsultiert das Europäische Parlament im Einklang mit dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Konsultationsverfahren zu jedweder Initiative eines Mitgliedstaates oder zu allen Vorschlägen der Kommission hinsichtlich des Erlasses einer Maßnahme im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 oder im Falle einer Änderung dieses Übereinkommens oder von dessen Anhang.
(2) Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können an Sitzungen des Europäischen Parlaments zur Erörterung von allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Europol teilnehmen. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter können vom Direktor von Europol unterstützt werden. Der Vorsitz des Rates oder dessen Vertreter tragen hinsichtlich des Europäischen Parlaments den Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten Rechnung.
(3) Die Pflichten nach diesem Artikel lassen die Rechte der nationalen Parlamente und die allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäischen Parlament im Rahmen des Vertrags über die Europäische Union gelten, unberührt.
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