(1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen; Arbeitssprachen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union.
(2) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungsdienste werden von dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union sichergestellt.
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