(1) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol und die Verbindungsbeamten haben sich jeder Handlung und jeder Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen von Europol abträglich sein oder seiner Tätigkeit schaden könnte.
(2) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie alle anderen Personen, die zur Verschwiegenheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichtet worden sind, haben über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, gegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätigkeit. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch Europol notifiziert, wobei auf die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes hinzuweisen ist; über die Notifizierung wird eine Niederschrift aufgenommen.
(3) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direktoren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten sowie die nach Absatz 2 besonders verpflichteten Personen dürfen über die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vorherige Benachrichtigung des Direktors bzw. im Falle des Direktors selbst des Verwaltungsrates über den Fall weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Je nach Lage des Falls wendet sich der Direktor oder der Verwaltungsrat an die Justizbehörde oder an jede andere zuständige Stelle, damit die erforderlichen Maßnahmen nach dem für die befaßte Stelle geltenden nationalen Recht getroffen werden können, sei es, um die Modalitäten der Zeugenaussage so zu gestalten, daß die Geheimhaltung der Informationen gewährleistet ist, sei es, um, soweit nach nationalem Recht zulässig, die Mitteilung über die Daten zu verweigern, sofern der Schutz vorrangiger Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats dies erfordert.
Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussageverweigerung vor, so bedürfen die zu einer Aussage aufgeforderten Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt der Direktor und für eine Aussage des Direktors der Verwaltungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage über Informationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat.
Besteht ferner die Möglichkeit, daß sich die Aussage auf Informationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an Europol übermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkennbar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme dieses Mitgliedstaats einzuholen.
Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies zur Wahrung höherrangiger schutzwürdiger Interessen von Europol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist.
Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden der Betreffenden aus dem Amt oder der Beendigung von deren Dienstverhältnis oder Tätigkeit.
(4) Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Verschwiegenheit oder Geheimhaltung als einen Verstoß gegen seine Rechtsvorschriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnissen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschlußsachen.
Gegebenenfalls erläßt jeder Mitgliedstaat spätestens bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Bestimmungen, die für die Ahndung einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder Geheimhaltungspflicht nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind. Er trägt dafür Sorge, daß diese Vorschriften und Bestimmungen auch für seine eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Europol in Verbindung stehen.
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