(1) Der Direkter, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielen und Aufgaben von Europol leiten und dürfen von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder nicht Europol angehörenden Personen Weisungen entgegennehmen oder anfordern, sofern in diesem Übereinkommen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist; Vertrags über die Europäische Union bleibt unberührt.
(2) Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bediensteten ein und entläßt sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er neben der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung zu berücksichtigen, daß eine angemessene Berücksichtigung von Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtssprachen der Europäischen Union gewährleistet ist.
(3) Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt, das vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates einstimmig beschlossen wird.
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