(1) Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 vorrangig die Aufgabe.
1. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern,
2. Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzustellen und zu analysieren,
3. über die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten unverzüglich zu unterrichten,
4. Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen zu unterstützen,
5. automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die Daten nach den Artikeln 8, 10 und 11 enthalten.
6. gemäß Artikel 3a in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilzunehmen,
7. gemäß Artikel 3b sich an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren.
(2) Um über die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern, hat Europol darüber hinaus folgende weitere Aufgaben:
1. die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten,
2. strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirksamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene für operative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern und zu fördern,
3. Gesamtberichte über den Stand der Arbeit auszuarbeiten.
(3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner personellen und budgetären Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und Forschung insbesondere auf folgenden Gebieten unterstützen:
1. Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden,
2. Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden im Wege der Erleichterung der gegenseitigen technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten,
3. Methoden zur Verhütung von Straftaten,
4. kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden sowie Ermittlungsmethoden.
(4) Unbeschadet des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei und des dazugehörigen Protokolls übernimmt Europol bei seinen Kontakten mit Drittstaaten und Organisationen auch die Aufgabe einer Kontaktstelle der Europäischen Union für die Bekämpfung von falschem oder verfälschtem Euro-Geld.
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