(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsrates vom Rat einstimmig für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
(2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor näher bestimmt.
(3) Der Direktor ist verantwortlich für:
1. die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben,
2. die laufende Verwaltung,
3. die Personalverwaltung,
4. die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse,
5. die Aufstellung der Entwürfe des Haushaltsplans, des Stellenplans und des fünfjährigen Finanzplans sowie für die Ausführung des Haushaltsplans von Europol,
6. die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prioritäten,
7. alle sonstigen Aufgaben, die ihm im Übereinkommen oder vom Verwaltungsrat übertragen werden.
(4) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
(5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.
(6) Durch einen Beschluß des Rates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt wird, können der Direktor und die stellvertretenden Direktoren nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die erste Amtszeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den Direktor fünf Jahre, für den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre und für den zweiten stellvertretenden Direktor 3 Jahre.
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