(1) Europol verfügt über einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat
1. wirkt an der Festlegung der für Europol geltenden Prioritäten in Bezug auf die Bekämpfung und Verhütung der unter das Europol-Mandat fallenden Formen der schweren internationalen Kriminalität mit (Artikel 2 Absatz 2),
1a. legt mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Vorschriften für die verwaltungstechnische Handhabung der Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen fest (Artikel 3a Absatz 2),
2. legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten gegenüber Europol einstimmig fest (Artikel 5),
3. entscheidet einstimmig über die Zahl der Verbindungsbeamten, die die Mitgliedstaaten zu Europol entsenden können (Artikel 5),
3a. wirkt an der Festlegung der Voraussetzungen für eine Verarbeitung von Daten mit, die darauf abzielt festzustellen, ob die betreffenden Daten für die Aufgabenstellung von Europol von Bedeutung sind und in die automatisierten Informationssammlungen aufgenommen werden können (Artikel 6a);
4. sorgt für die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu den Dateien (Artikel 10),
4a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder die Bestimmungen für Vereinbarungen über die Beteiligung von Sachverständigen eines Drittstaats oder einer Drittstelle an der Tätigkeit einer Analysegruppe fest (Artikel 10 Absatz 9);
5. wirkt am Erlaß der Regeln für die Beziehungen zwischen Europol und Drittstaaten bzw. Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 mit (Artikel 10, 18, 42),
6. legt einstimmig die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems fest (Artikel 11),
7. kann den Direktor von Europol anweisen, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schließen (Artikel 12 Absatz 3),
8. kann Stellungnahmen zu den Bemerkungen und Berichten der gemeinsamen Kontrollinstanz abgeben (Artikel 24),
9. prüft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontrollinstanz aufmerksam macht (Artikel 24 Absatz 5),
10. regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe im Informationssystem (Artikel 16),
11. wirkt an der Ernennung und Entlassung des Direktors und der stellvertretenden Direktoren mit (Artikel 29),
12. überwacht die ordnungsgemäße Amtsführung des Direktors (Artikel 7, 29),
13. wirkt am Erlaß des Personalstatus mit (Artikel 30),
14. wirkt an der Ausarbeitung von Geheimschutzabkommen und am Erlaß von Geheimschutzbestimmungen mit (Artikel 18, 31),
14a. legt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten von Europol fest (Artikel 32a).
15. wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, an der Rechnungsprüfung und an der Entlastung des Direktors mit (Artikel 35, 36),
16. verabschiedet einstimmig den fünfjährigen Finanzplan (Artikel 35),
17. ernennt einstimmig den Finanzkontrolleur und überwacht dessen Amtsführung (Artikel 35),
18. wirkt am Erlaß der Finanzordnung mit (Artikel 35),
19. billigt einstimmig den Abschluß des Sitzabkommens (Artikel 37),
20. legt einstimmig die Ermächtigungsbestimmungen für die Europol-Bediensteten fest,
21. entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol oder zwischen Mitgliedstaaten über Entschädigungen, die im Rahmen der Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung zu leisten sind (Artikel 38),
21a. entscheidet mit Zweitdrittelmehrheit über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitgliedstaat und Europol bezüglich der Haftung bei der Teilnahme Europols an gemeinsamen Ermittlungsgruppen
(Artikel 39a).
22. wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens oder des Anhangs mit (Artikel 43).
23. ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat insbesondere im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen übertragen werden.
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates verfügt über eine Stimme.
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen Stimmrecht ausüben.
(4) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschließen, in Abwesenheit des Vertreters der Kommission zu beraten.
(5) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sind befugt, sich bei den Beratungen des Verwaltungsrates von Sachverständigen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten begleiten und beraten zu lassen.
(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.
(7) Der Verwaltungsrat gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung.
(8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von Beschlüssen des Verwaltungsrates, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
(9) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(10) Unter Berücksichtigung der vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Prioritäten sowie deren Aktualisierung durch den Direktor von Europol gemäß Artikel 29 Absatz 3 Nummer 6 verabschiedet der Verwaltungsrat jährlich durch einstimmigen Beschluss
1. einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im vergangenen Jahr,
2. einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt.
Diese Berichte werden dem Rat zur Kenntnisnahme und Billigung vorgelegt. Sie werden vom Rat auch dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.
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