(1) Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Tätigkeit von Europol daraufhin zu überprüfen, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nutzung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte der Personen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen Kontrollinstanz zusammen; diese werden gegebenenfalls von Stellvertretern unterstützt und von jedem Mitgliedstaat für fünf Jahre ernannt. Sie bieten jede Gewähr für Unabhängigkeit und besitzen die nötige Befähigung. Jede Delegation hat bei Abstimmungen eine Stimme.
Die gemeinsame Kontrollinstanz benennt aus ihren Reihen einen Präsidenten.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Behörde Weisungen entgegen.
(2) Europol ist verpflichtet, die gemeinsame Kontrollinstanz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere hat Europol
1. der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte zu erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten zu gewähren,
2. ihr jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren
3. die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz über Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 auszuführen.
(3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, für die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen der Mitgliedstaaten unabhängig vorgenommenen Kontrollen oder mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sowie für die Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für die bestehenden Probleme.
(4) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontrollinstanz zu ersuchen, die Zulässigkeit und die Richtigkeit einer etwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von sie betreffenden Daten bei Europol zu überprüfen.
(5) Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens bei der Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so richtet sie entsprechende von ihr als notwendig angesehene Bemerkungen an den Direktor von Europol und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf diese Bemerkungen zu antworten. Der Direktor hält den Verwaltungsrat in allen Phasen des Verfahrens auf dem laufenden. Im Falle von Schwierigkeiten befaßt die gemeinsame Kontrollinstanz den Verwaltungsrat.
(6) Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmäßigen Abständen Tätigkeitsberichte. Diese Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt; zuvor erhält der Verwaltungsrat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme, die dem Bericht beigefügt wird.
Die gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet über die Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die entsprechenden Modalitäten fest.
(7) Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung. Diese wird dem Rat zur einstimmigen Billigung unterbreitet. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt einen Ausschuß ein, in dem jede Delegation mit einem Mitglied vertreten ist, das bei Abstimmungen jeweils eine Stimme hat. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, die Beschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 in jeder geeigneten Weise zu prüfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien, die auf Wunsch einen Berater hinzuziehen können, von diesem Ausschuß angehört. Die in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen sind gegenüber allen betroffenen Parteien rechtskräftig.
(8) Sie kann ferner eine oder mehrere Kommissionen einsetzten (Anm.: richtig: einsetzen) .
(9) Sie wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans konsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplans beigefügt.
(10) Sie wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
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