(1) Erweist sich, daß eine von Europol geführte Akte in ihrer Gesamtheit oder Daten in dieser Akte für die Erfüllung der Aufgaben von Europol nicht mehr erforderlich sind oder stehen diese Informationen insgesamt im Widerspruch zu diesem Übereinkommen, so sind die Akte oder die betreffenden Daten zu vernichten. Solange diese Akte oder diese Daten nicht tatsächlich vernichtet werden, ist auf ihnen zu vermerken, daß jegliche Verwendung untersagt ist.
Die Vernichtung einer Akte kann unterbleiben, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls legitime Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist auf der Akte ebenfalls der Vermerk anzubringen, daß jegliche Verwendung untersagt ist.
(2) Erweist sich, daß Daten in Akten von Europol unrichtig sind, so hat Europol diese zu berichtigen.
(3) Jede Person, die von einer Akte von Europol betroffen ist, kann gegenüber Europol ein Recht auf Berichtigung, Aktenvernichtung oder Aufnahme eines Vermerks geltend machen. Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die in diesem Titel niedergelegten Grundsätze für die Informationsverarbeitung sind auf in Akten enthaltene Daten anwendbar.
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