(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen. Die Überprüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die eingebende Stelle. Die Überprüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung wird durch Europol vorgenommen. Europol weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von drei Monaten automatisch auf den Ablauf ihrer Speicherungsprüffristen hin.
(2) Bei der Überprüfung können sich die in Absatz 1 Sätze 3 und 4 genannten Stellen für eine Fortsetzung der Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich ist. Entscheiden sie sich nicht für eine weitere Speicherung, so werden die Daten automatisch gelöscht.
(3) Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung personenbezogener Daten von Personen nach Artikel 10 Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen und die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Speicherdauer dieser Daten in einer Datei nach Artikel 12 darf die Bestandsdauer der Datei nicht überschreiten.
(4) Löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an Europol übermittelte Daten, die in den sonstigen Dateien bei Europol gespeichert sind, so teilt er dies Europol mit. Europol löscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, an diesen besteht ein weitergehendes Interesse von Europol, das auf Erkenntnissen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermittelnde Mitgliedstaat besitzt. Europol teilt eine Fortdauer der Speicherung dieser Daten dem entsprechenden Mitgliedstaat mit.
(5) Die Löschung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die Daten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.
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